Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
Entbündelung der letzten Meile
Bern (ots)
Der Bundesrat will den Telekommunikationsmarkt auch beim Anschlussnetz, der sogenannten letzten Meile so rasch als möglich öffnen. Dazu beabsichtigt er, die Fernmeldediensteverordnung (FDV) zu revidieren. Nach Verabschiedung der entsprechenden Normen könnte die Eidgenössi-sche Kommunikationskommission (ComCom) die Swisscom verpflichten, ihren Konkurrenten den Teilnehmeranschluss und Mietleitungen zu kostenorientierten Preisen anzubieten.
Das Bundesgericht hatte im letzten Herbst festgestellt, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage fehlte, um die Entbündelung sowie ein kostenorientiertes Mietleitungsangebot in einem Interkonnektionsverfahren zu verfügen. Der Bundesrat hat die Situation geprüft und sich für ein rasches Vorgehen ent-schieden. Das Angebot von Mietleitungen, die vollständige Entbündelung (Full Access), die gemeinsame Nutzung der Kupferleitung (Shared Line Access) sowie der schnelle Bitstrom-Zugang (Bitstream Access) soll auf dem Weg einer Revision der Fernmeldediensteverordnung (FDV) reguliert werden. Der Bundes-rat hat das UVEK beauftragt, die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten einschliesslich vertiefter rechtli-cher und wirtschaftlicher Abklärungen sowie eine Aktualisierung des Fernmeldegesetzes vorzunehmen. Im Sommer werden die Vorschläge zur Entbündelung in die Vernehmlassung geschickt.
Die Öffnung des Telecommarktes am 1. Januar 1998 hat zwar bis heute viele positive Auswirkungen für die Geschäfts- und Privatkunden und damit für den Wirtschaftsstandort Schweiz gezeigt. Der Wettbewerb spielt aber vor allem auf der Diensteebene. Im Infrastrukturbereich kann einzig im Bereich der Fernnetze (backbone) und im Mobilfunk von einer Wettbewerbssituation gesprochen werden. Demgegenüber prä-gen ein faktisches Monopol im Bereich der Anschlussnetze, eine marktbeherrschende Stellung von Swisscom beim zukunftsträchtigen Grossistenangebot für Breitbanddienste sowie die im Vergleich zu den Empfehlungen der EU-Kommission hohen Mietleitungspreise die heutige Marktsituation im Bereich der lokalen Infrastruktur. Diese Situation beeinträchtigt die Entwicklung des Schweizer Telekommarktes und verhindert Investitionen und Innovationen in zukunftsgerichtete Technologien, Märkte und Dienstlei-stungen. Zudem wirkt sie sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz sowie auf die Versorgung der Bevölkerung mit Breitbandanschlüssen aus.
Zur Behebung dieser Defizite sieht der Bundesrat grundsätzlich zwei Massnahmen: Die Verpflichtung von marktbeherrschenden Unternehmungen zur Entbündelung des Teilnehmeranschlusses und die Regulie-rung des Mietleitungsangebotes von marktbeherrschenden Unternehmen. Dies soll durch eine Unterstel-lung unter das Interkonnektionsregime des Fernmeldegesetzes geschehen. Wenn in diesem Fall ein Fernmeldeanbieter ein entsprechendes Verfahren verlangen würde, müsste die Eidgenössische Kommu-nikationskommission (ComCom) über die Bedingungen und Preise dieser Dienstleistungen entscheiden.
Das Bundesgericht hatte verlangt, dass die obenerwähnte Unterstellung unter das Interkonnektionsregi-me eine Grundlage in einer Verordnung oder in einem Gesetz haben muss (Urteil vom 3. Oktober 2001 i.S. Commcare AG gegen Swisscom AG betreffend Interkonnektion).
Kontakt:
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Peter Fischer,
Stv. Direktor Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
Tel. +41 32 327 55 99
Die drei Formen des entbündelten Zugangs zu
Teilnehmeranschlussleitungen (Unbundling): Unter dem Begriff
«Teilnehmeranschlussleitung» wird die physische Leitung verstanden,
die den An-schluss der Teilnehmerin oder des Teilnehmers mit der
Ortszentrale, einem Konzentrator oder einer ähn-lichen
Fernmeldeanlage der Fernmeldedienstanbieterin verbindet.
a) Bitstream Access / Bitstrom-Zugang Beim schnellen
Bitstrom-Zugang stellt der etablierte Betreiber selber eine
Breitbandverbindung zum Kun-den her. Diese Verbindung stellt er
anderen Fernmeldediensteanbieterinnen zu einem Wholesale-preis zur
Verfügung, welche ihrerseits die vom etablierten Betreiber
ermöglichten Dienste an ihre Endkunden weiterverkaufen können.
b) Shared Line Access / gemeinsamer Zugang Beim «gemeinsamen
Zugang zum Teilnehmeranschluss» bietet die zur Entbündelung
verpflichtete Be-treiberin weiterhin den Telefondienst an, während
die neue Marktteilnehmerin mit Hilfe eigener Breitband-xDSL-Modems
schnelle Datendienste über denselben Teilnehmeranschluss
bereitstellt. Telefon- und Datenverkehr werden durch einen
Signalverteiler (Splitter) getrennt. Der Teilnehmeranschluss bleibt
je-doch Teil des öffentlichen Telefonnetzes.
c) Full Access / vollständig entbündelter Zugang Bei der
«vollständigen Entbündelung des Teilnehmeranschlusses» (»Full Access»
oder auch «Full Un-bundling») wird das Kupferkabel an einen Dritten
zur ausschliesslichen Nutzung vermietet. Der Mieter bietet dem
Endnutzer eine vollständige Palette von Sprach- und Datendiensten an.
Der Kunde steht ein-zig mit dem Mieter in geschäftlichem Kontakt. Der
Mieter hat auch die freie Wahl, welche Übertra-gungstechnik er
einsetzen will, solange keine technischen Gründe (z.B. Interferenzen)
entgegenstehen.