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Eidg. Departement des Innern (EDI)

EDI: Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge

(ots)

Der Bundesrat hat die Verordnung über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt. Der Koordinationsabzug wird von 24'720 Franken auf 25'320 Franken erhöht. Auch der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird nach oben angepasst. Diese Änderungen werden parallel zur Erhöhung der minimalen AHV-Altersrente vorgenommen.

Die Grenzbeträge dienen dazu, die Mindestlohngrenze für die 
obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge, die 
untere und die obere Grenze des versicherten Lohnes ("koordinierter 
Lohn") sowie den minimalen versicherten Lohn zu bestimmen.
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und 
Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese 
Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV 
anzupassen. Da auf den 1. Januar 2003 diese Rente von 1'030 auf 
1'055 Franken erhöht wird, geht es darum, die Grenzbeträge bei der 
beruflichen Vorsorge entsprechend anzupassen. Um eine reibungslose 
Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu gewährleisten, 
tritt die Verordnung ebenfalls auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge
bisherige 
Beträge
neue Beträge - Mindestjahreslohn 24'720 Fr.
25'320 Fr. - Koordinationsabzug 24'720 Fr.
25'320 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes 74'160 Fr.
75'960 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn 49'440 Fr.
50'640 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn 3'090 Fr.
3'165 Fr.
- Maximaler koordinierter Lohn für Anspruch
   auf  Ergänzungsgutschriften
19'920 Fr.
20'400 Fr.
Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a
Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte 
Vorsorgeformen:
bisherige 
Beträge
neue Beträge - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 
zweiten Säule 5'933 Fr.
6'077 Fr. - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 
zweiten Säule 29'664 Fr.
30'384 Fr.
BVG-Versicherung arbeitsloser Personen
Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. 
Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. 
Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet 
werden.
bisherige 
Beträge
neue Beträge - Minimaler Tageslohn 94.90 Fr.
97.25 Fr. - Maximaler Tageslohn 284.80 Fr.
291.70 Fr. - Minimaler versicherter Tageslohn 11.90 Fr.
12.15 Fr. - Maximaler versicherter Tageslohn 189.90 Fr.
194.45 Fr.
Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen 
Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von 
zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die 
Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die 
sich aufgrund eines massgebenden AHV-Lohnes in der anderthalbfachen 
Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben (also 1,5 mal Fr. 75'960.-).
bisheriger 
Betrag
neuer Betrag - Maximaler Grenzlohn 111'240 Fr.
113'940 Fr.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
	Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:	Tel. 031 322 90 63
	Anton Kronenberg
	Alters- und Hinterlassenenvorsorge
	Bundesamt für Sozialversicherung
Beilage: Verordnung und Erläuterungen

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