Eidg. Departement des Innern (EDI)
EDI: Geklärte Aufgaben, Kompetenzen und Funktionen: Totalrevidierte Statuten des Schweizerischen Nationalfonds vom Bundesrat genehmigt
(ots)Der Bundesrat hat die neuen Statuten genehmigt, die der Stiftungsrat des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) im September diesen Jahres verabschiedet hatte. Der Schwerpunkt dieser Totalrevision lag in der Klärung von Aufgaben, Kompetenzen und Funktionen von Stiftungsrat, Nationalem Forschungsrat und Geschäftsstelle als wichtigste Organe des SNF. Der SNF ist das wichtigste Instrument des Bundes zur Förderung der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Erarbeitung der neuen Statuten des Schweizerischen Nationalfonds erfolgte durch eine SNF-interne Arbeitsgruppe unter der Leitung des aktuellen Stiftungsratspräsidenten Ständerat Fritz Schiesser. Dabei wurden sowohl Anliegen des für den Nationalfonds zuständigen Eidgenössischen Departements des Innern als auch Vorschläge des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierats als beratendes Organ des Bundesrates für alle Fragen der Wissenschafts-, Bildungs-, Forschungs- und Technologiepolitik berücksichtigt. Mit dieser Totalrevision wurde das Ziel erreicht, die Entscheidungsprozesse und Organisation innerhalb des SNF wesentlich zu vereinfachen sowie die Arbeitsteilung zwischen den Organen des SNF, namentlich dem Stiftungsrat, dem Forschungsrat und der Geschäftsstelle, statutarisch zu verbessern. Dabei wurden die 21 Artikel der bestehenden Statuten komplett überarbeitet und in 37 Artikeln neu gefasst. Die Aufgaben und der Zweck des SNF als Organ der Forschungsförderung gemäss Art. 8 des Forschungsgesetzes haben sich durch die Revision nicht verändert. Ausserdem ergeben sich aus der Revision auch keine Änderungen im Bereich der Subventionskontrolle. Die wesentlichsten Neuerungen sind folgende: * Stiftungsrat Gemäss den neuen Statuten nimmt der Stiftungsrat als oberstes Führungs- und Kontrollorgan des SNF vermehrt übergeordnete strategische Aufgaben im Bereich der Wissenschaftspolitik und die entsprechende Interessenvertretung des SNF wahr. Im Gegenzug wird er - im Sinne der Entflechtung der Kompetenzen - von allen Aufgaben im Bereich der Wissenschaft gänzlich entlastet. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder wird von heute 60 auf neu höchstens 50 leicht reduziert. Von diesen werden höchstens 20 Mitglieder aus Politik und Wirtschaft direkt vom Bundesrat gewählt, um dem SNF auch in Zukunft die in unserem Wissenschaftssystem wichtige ausserakademische Verankerung zu sichern. * Nationaler Forschungsrat Der Nationale Forschungsrat verbleibt wie bisher das wissenschaftliche Leitungsorgan des SNF. Gegenüber den alten Statuten soll seine Autonomie und Verantwortung im Bereich der Wissenschaft jedoch deutlich gestärkt werden. Zum Beispiel wird der Bund zur verbesserten Trennung zwischen Politik und Wissenschaft künftig keine Mitglieder des Forschungsrates mehr direkt wählen; diese sollen vielmehr in erster Linie nach wissenschaftlichen Bedürfnissen vom SNF gewählt werden. Die verstärkte Autonomie und Verantwortung des Nationalen Forschungsrates als wissenschaftliches Leitungsorgan des SNF äussert sich des weiteren in seiner Zuständigkeit für die Erarbeitung wissenschaftlicher Grundsatz- und Planungsdokumente, in der Wahlkompetenz betreffend Mitglieder des Forschungsrates sowie betreffend das Präsidium des Nationalen Forschungsrates, das neu als Vollamt möglich ist. Die Zahl der Mitglieder von heute maximal 90 kann neu auf 100 Mitglieder erhöht werden, was aufgrund der zunehmenden Belastung und mit Blick auf die eventuelle Einrichtung neuer Förderinstrumente oder zusätzlicher Fachkommissionen notwendig ist. * Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des SNF ist neu explizit als selbständiges Organ mit eigenen Aufgaben und Kompetenzen statutarisch verankert. In der Folge stellt sie die gesamte Verwaltungstätigkeit des SNF sicher und unterstützt die Leitungsorgane und alle von diesen eingesetzten Organisationseinheiten bei ihren Aufgaben. Die Geschäftsstelle ist im Speziellen auch für die Vorbereitung der wissenschaftlichen Expertisierung zuständig und wird in diesem Bereich künftig wesentliche Leistungen zur zeitlichen Entlastung der Mitglieder des Forschungsrates erbringen. Die Geschäftsstelle als Organ des SNF untersteht der Aufsicht des Ausschusses des Stiftungsrates.
Erhöhte wissenschaftliche Autonomie Mit der Klärung von Aufgaben und Kompetenzen der wichtigsten SNF- Organe wurde insbesondere auch das Ziel einer erhöhten wissenschaftliche Autonomie des SNF verfolgt. Entsprechend ist der Bund neu im Forschungsrat nicht mehr direkt vertreten und wird auch keine Mitglieder des Forschungsrates mehr ernennen. Auf dessen Zusammensetzung, etwa hinsichtlich Sprache und Geschlecht, wird er indirekt via seine Vertretung im Ausschuss des Stiftungsrates allerdings auch in Zukunft Einfluss nehmen können. Eine Sondersituation ergibt sich dort, wo Organisationseinheiten des SNF im direkten Auftrag des Bundes mit der Durchführung von Programmen betraut sind. In solchen Fällen ist der direkte Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen des Bundes aus Sachgründen weiterhin notwendig. Für solche Fälle wurde eine entsprechende Bundesvertretung neu statutarisch explizit verankert. Im Stiftungsrat ist auch künftig eine breite ausserakademische Abstützung des SNF gewährleistet: 20 Mitglieder aus Politik und Wirtschaft (bisher 12) werden direkt vom Bundesrat ernannt. Dabei ist der aus 15 Mitgliedern bestehende Ausschuss des Stiftungsrates ein privilegierter Ansprechpartner für den Bund bzw. die im Bereich der Forschungspolitik spezifisch zuständigen Bundesstellen. Entsprechend ist hier die Bundesvertretung mit vier vom Bundesrat ernannten Mitgliedern deutlich sichergestellt.
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN Informations- und Pressedienst Auskünfte: Gregor Häfliger, Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, Chef der Sektion Nationale Forschungsinstitutionen, Tel. 031 322 96 76 Beilage: Statuten des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
Pressemitteilung 20. November 2002