Eidg. Departement des Innern (EDI)
EDI: Subventionen für familienergänzende Kinderbetreuung fliessen ab Februar 2003
Bern (ots)
Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung unter dem Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist auf den 1. Februar 2003 in Kraft gesetzt. Auf den gleichen Zeitpunkt werden auch der dazu gehörende Finanzierungsbeschluss sowie die Vollzugsverordnung in Kraft treten.
Das auf 8 Jahre befristete Impulsprogramm soll die Schaffung zusätzlicher Plätze für die Tagesbetreuung von Kindern fördern, damit die Eltern Erwerbsarbeit bzw. Ausbildung und Familie besser vereinbaren können. Das Parlament hat dazu für die ersten 4 Jahre einen Verpflichtungskredit von 200 Mio. Franken gesprochen. Über die Gewährung der Finanzhilfen entscheidet das Bundesamt für Sozialversicherung BSV, welches die Kantone zuvor anhört.
Finanzhilfen können erhalten: * Kindertagesstätten (z.B. Krippen) * Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung (z.B. Horte, Tagesschulen, Mittagstische) * Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien (z.B. Tageselternvereine)
Unterstützt werden können nur Betreuungsangebote, die neu geschaffen werden. Einrichtungen, die bereits vor Inkraftsetzung des Gesetzes bestehen, erhalten nur dann Finanzhilfen, wenn sie ihr Angebot wesentlich erhöhen; die bereits bestehenden Plätze können nicht subventioniert werden.
Und so funktioniert das Impulsprogramm
In der Verordnung werden die Mindestvoraussetzungen sowie Höhe und Dauer der Finanzhilfen für die verschiedenen Angebotstypen geregelt und das Verfahren festgelegt.
- Kindertagesstätten müssen mindestens 10 Plätze anbieten und während mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sein. Die Finanzhilfen werden in Form von Pauschalbeiträgen während 2 Jahren ausgerichtet. Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich nach den Öffnungszeiten der Institution. Der maximale Pauschalbeitrag von 5000 Franken pro Platz und Jahr wird für ein Vollzeitangebot gewährt.
- Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen mindestens 10 Plätze anbieten und während mindestens 4 Tagen pro Woche und 36 Schulwochen pro Jahr geöffnet sein. Sie müssen an jedem Öffnungstag mindestens eine Betreuungseinheit anbieten, die am Morgen vor Schulbeginn mindestens 1 Stunde, am Mittag mindestens 2 Stunden (inkl. Verpflegung) oder am Nachmittag mindestens 2 Stunden bzw. mindestens 4 Stunden an schulfreien Nachmittagen umfasst. Die Finanzhilfen werden nur für die neu geschaffenen Betreuungsplätze gewährt. Sie werden in Form von Pauschalbeiträgen während 3 Jahren ausgerichtet. Die Höhe des Pauschalbeitrags richtet sich nach den Öffnungszeiten der Institution. Der maximale Pauschalbeitrag von 3000 Franken pro Platz und Jahr wird für ein Vollzeitangebot gewährt.
- Für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien kann während 3 Jahren ein Drittel der Aus- und Weiterbildungskosten für die Tageseltern und Koordinatorinnen vergütet werden. Für Projekte zur Verbesserung der Koordination oder der Qualität der Betreuung (wie z.B. Schaffung von Netzwerken oder Organisationsentwicklung) werden ebenfalls ein Drittel der Kosten vergütet.
Gesuche beim BSV einreichen
Alle Gesuche sind direkt beim Bundesamt für Sozialversicherung einzureichen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des geplanten Vorhabens enthalten. Die Gesuche müssen spätestens 12 Wochen vor der Betriebsaufnahme, der Angebotserhöhung oder dem Projektstart beim Bundesamt eingehen. Für Betriebsaufnahmen zwischen dem 1. Februar und dem 23. Mai 2003 gilt eine Übergangsfrist, entsprechende Gesuche können bis spätestens am 28. Februar 2003 eingereicht werden. Das Bundesamt holt für sämtliche Beitragsgesuche eine Stellungnahme des zuständigen Kantons ein. Dieser muss das Vorhaben grundsätzlich beurteilen und sich zur Bedürfnisfrage, den Qualitätsanforderungen, dem Finanzierungskonzept und den notwendigen Bewilligungen äussern. Das Bundesamt entscheidet anschliessend in Form einer Verfügung über die Beitragsberechtigung. Dieser Entscheid kann mit Beschwerde beim Eidg. Departement des Innern angefochten werden.
Weitere Informationen und ab Januar 2003 die Gesuchsformulare finden sich unter: www.bsv.admin.ch.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: 031 324 07 41 Cornelia Louis Salzgeber oder 031 322 90 79 Marc Stampfli Zentralstelle für Familienfragen Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen: Bundesgesetz, Bundesbeschluss und Verordnung