Eidg. Departement des Innern (EDI)
EDI: Invalidenversicherung : Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe für die kommenden Vertragsperioden
(ots)Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beschlossen. Damit werden die Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen an Organisationen der privaten Behindertenhilfe aufgrund von im Voraus abgeschlossenen Leistungsverträgen für die kommenden Vertragsperioden festgehalten. Die Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Anfang 2001 erfolgte im Bereich der IV-Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe ein Wechsel im Finanzierungssystem: Seitdem werden die Beiträge nicht mehr nachschüssig, sondern gestützt auf Leistungsverträge über zu erbringende Leistungen ausgerichtet, welche im Voraus zwischen den betreffenden Organisationen und dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) abgeschlossen worden sind. Die Leistungsverträge werden auf eine Dauer von drei Jahren abgeschlossen.
Mit Einführung des neuen Finanzierungssystems wurde die Festsetzung der IV-Beiträge an die betroffenen Behindertenorganisationen für die erste Leistungsvertragsperiode 2001 bis 2003 vorerst provisorisch im Übergangsrecht geregelt. Die erste Vertragsperiode läuft per Ende 2003 ab. Mit der nun beschlossenen Änderung der IVV wird eine Finanzierungsregelung in die Verordnung aufgenommen, die für die kommenden Vertragsperioden anwendbar sein soll.
Bei der Höhe der IV-Beiträge für kommende Vertragsperioden ist zu unterscheiden zwischen Organisationen, die im Vergleich zur vorangehenden Vertragsperiode qualitativ und quantitativ gleich bleibende Leistungen ausrichten, und solchen, welche ihr Leistungsangebot erweitern wollen. Erstere erhalten in der folgenden Leistungsvertragsperiode höchstens den bisherigen Beitrag zuzüglich Teuerungsausgleich gemäss dem Landesindex für Konsumentenpreise. Demgegenüber können Organisationen mit einem erweiterten Leistungsangebot einen erhöhten IV-Beitrag erhalten. Der für alle Organisationen gemeinsam zur Verfügung stehende zusätzliche Beitrag für neue oder erweiterte Leistungen wird aufgrund der Statistik über die Entwicklung der Bezügerinnen und Bezüger individueller Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, IV- Renten etc.) in den vorangehenden drei Jahren berechnet. Diese Erhöhung ist nach oben plafoniert und auf die Entwicklung des Wirtschaftswachstums begrenzt. Mit dieser Obergrenze werden die Vorgaben des Bundesrechts bezüglich der Schuldenbremse eingehalten, wonach die Ausgaben des Bundes längerfristig die erwarteten Einnahmen nicht übersteigen dürfen.
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