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Eidg. Departement des Innern (EDI)

EDI: 4. IV-Revision: Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung

Bern (ots)

Der Bundesrat hat die Änderung der Verordnung über die
Invalidenversicherung und verschiedener weiterer Verordnungen des 
Sozialversicherungsrechts genehmigt. Dabei handelt es sich um die 
Ausführungsbestimmungen zu den Massnahmen, die im Rahmen der 4. IV- 
Revision vorgesehen sind, wie z. B. die einheitliche 
Hilflosenentschädigung, die regionalen ärztlichen Dienste und die 
Pilotversuche. Die Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Das Parlament hat am 21. März 2003 die 4. Revision des 
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) verabschiedet, 
die voraussichtlich am 1. Januar 2004 in Kraft treten wird. Die 
Referendumsfrist läuft am 10. Juli 2003 ab. Die Einführung der im 
revidierten Gesetz vorgesehenen Massnahmen bedingt eine Änderung 
verschiedenster Verordnungsbestimmungen (IVV) sowie von Bestimmungen 
weiterer Verordnungen und Kreisschreiben. Ebenso drängt sich eine 
Anpassung der Informatikprogramme der Vollzugsorgane wie auch eine 
Schulung des betroffenen Fachpersonals auf. Aus allen diesen Gründen 
muss die Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 
Bundesrat unverzüglich genehmigt werden.
Die in der Folge der 4. IV-Revision notwendige Änderung der IVV 
betrifft insbesondere folgende Bereiche:
* einheitliche Hilflosenentschädigung und Erhöhung der Beträge
* Streichung der Beiträge an Organisationen der privaten 
Invalidenhilfe für Freizeittransporte ab 2005
* Pilotversuche
* Einführung regionaler ärztlicher Dienste
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:	Tel. 031 / 322 90 13
	Daniela Foffa, Projekte und Spezialaufgaben,
	Geschäftsfeld Invalidenversicherung
	Bundesamt für Sozialversicherung
Anhänge:
- Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und 
weiterer Verordnungen: Betroffene Massnahmen
- Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) + AHVV, ELV, UVV 
und MVV
Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen finden Sie im 
Internet unter www.bsv.admin.ch
Anhang:
Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und 
weiterer Verordnungen: Betroffene Massnahmen
Massnahmen im Bereich der Leistungen:
  • Einheitliche Hilflosenentschädigung und Erhöhung der Beiträge Diese Leistung tritt an die Stelle der bisherigen Hilflosenentschädigung, der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und der Hauspflegebeiträge. Der Betrag der einheitlichen Hilflosenentschädigung wird für Personen, die nicht im Heim wohnen, erhöht, um diesen zu ermöglichen, so lange als möglich eigenständig zu Hause wohnen können. (verdoppelter Ansatz ab 1. Januar 2004). Das neue Leistungssystem wird in der Verordnung (IVV) konkretisiert.
  • Erhöhung des Höchstbetrags bei der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Ergänzungsleistungen Im Rahmen der 4. IV-Revision werden die Beträge erhöht, welche für ungedeckte Krankheits- oder Behinderungskosten durch die Ergänzungsleistungen vergütet werden. Alleinstehende Personen mit schwerer Hilflosigkeit, die zu Hause wohnen, können eine Vergütung dieser Kosten bis zu 90'000 Franken im Jahr beanspruchen (bei mittelschwerer Hilflosigkeit bis zu 60'000 Franken). Der Betrag für Ehepaare hängt vom Hilflosigkeitsgrad des jeweiligen Ehepartners ab.
  • Streichung der Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe für Freizeittransporte Im Zusammenhang mit der Einführung der einheitlichen Hilflosenentschädigung kündigte der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom Februar 2001 die Aufhebung der Beiträge für Freizeittransporte an Organisationen der privaten Invalidenhilfe an. Als Begründung führte er an, dass die verdoppelten Beträge der Hilflosenentschädigung u.a. auch für die Finanzierung der benötigten Transportdienste bestimmt seien. Wie mehrfach angekündigt, sollen die Transportkostenbeiträge jedoch erst ein Jahr nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision, d.h. voraussichtlich per 1.1.2005, aufgehoben werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Übergangsfrist von einem Jahr angemessen und vertretbar ist.
  • Pilotversuche Ziel der Pilotversuche ist einerseits eine vermehrte Anstellung behinderter Personen durch Arbeitgebende und anderseits eine erhöhte Autonomie von behinderten Personen mit einem Bedarf an Pflege und Betreuung. Die Verordnung regelt, wie bei Eingaben von Pilotprojekten vorzugehen ist.
Verstärkung der Aufsicht des Bundes
  • Einführung regionaler ärztlicher Dienste unter der direkten fachlichen Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) Aufgrund des Gesetzes sind die neuen regionalen ärztlichen Dienste für die Abklärung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen bei der Beurteilung von Leistungsgesuchen zuständig. Die Dienste sollen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ihre Arbeit aufnehmen und die heutigen IV-Stellen-Ärztinnen und -Ärzte ablösen. In den Diensten vertreten sind verschiedene medizinische Fachdisziplinen. Die Verordnung enthält die Vorgaben für die Bildung der Regionen, die Aufgaben der regionalen ärztlichen Dienste und die fachliche Aufsicht des BSV. Die umschriebenen Aufgaben sind Ausfluss ausführlicher Diskussionen in den parlamentarischen Kommissionen.
  • Aufsicht des BSV Nach langen Diskussionen in den Räten wurde entschieden, die Überprüfung der Aufgaben der IV-Stellen (fachliche Aufsicht) auch weiterhin dem BSV zu übertragen. Im Weiteren wurden die Regelungen zur Aufsicht im Gesetz ausführlicher und transparenter dargestellt. Infolge der 4. IV-Revision findet nun ab 2006 eine jährliche Prüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der IV-Stellen statt.
  • Durchführung und Finanzierung wissenschaftlicher Auswertungen Mit der 4. IV-Revision werden wissenschaftliche Auswertungen betreffend die Umsetzung des Gesetzes zu einer kontinuierlichen Aufgabe des Bundes. Diese sollen nach einem langfristig angelegten Konzept durchgeführt werden. Die Kosten dafür übernimmt die IV. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. * Gesamtschweizerische Informationsarbeit Neu hat der Bund zudem die Aufgabe, für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die Leistungen der Invalidenversicherung zu sorgen. Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten für diese Informationstätigkeit, die nach einem längerfristigen Konzept durchzuführen ist. Die Verordnung regelt das Verfahren.
Die Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung 
betreffen zudem: * Einführung des neuen Taggeldsystems * Verbesserte 
Leistungen im Bereich der beruflichen Weiterbildung von Menschen mit 
Behinderung * Aktive Unterstützung und begleitende Beratung im 
Rahmen der Arbeitsvermittlung durch die IV-Stellen.

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