Eidg. Departement des Innern (EDI)
Krankenversicherung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassungsverfahren zur Pflegefinanzierung
(ots)Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zur Neuordnung der Pflegefinanzierung eröffnet. In seiner Vernehmlassungsvorlage stellt der Bundesrat zwei unterschiedliche Finanzierungsmodelle zur Diskussion, mit denen die finanziellen und sozialpolitischen Herausforderungen im Pflegebereich angegangen werden sollen. Die beiden Modelle unterscheiden sich vorab in der Definition der kassenpflichtigen Leistungen. Die Modelle zielen darauf ab, die Ausgaben der Krankenversicherung zu stabilisieren und die Ergänzungsleistungen zu erweitern. Die Vernehmlassung dauert bis zum 24. September 2004.
Der Bundesrat hat am 25. Februar 2004 im Rahmen seiner Reformplanung zur Krankenversicherung entschieden, dem Parlament bis Ende Jahr eine Botschaft zur Neuordnung der Pflegefinanzierung vorzulegen. Finanziell müssen die Kosten der Krankenversicherung im Pflegebereich stabilisiert werden. Diese wachsen demografiebedingt und können bereits heute nur mit behördlichen Rahmentarifen einigermassen im Griff behalten werden. Sozialpolitisch gilt es sicherzustellen, dass Pflegebedürftige im Alter nicht zu Armutsfällen werden. Um dieses doppelte finanz- und sozialpolitische Ziel zu erreichen, hat der Bundesrat zwei Finanzierungsmodelle in die Vernehmlassung geschickt:
- Modell A Die Grundidee des ersten Modells besteht darin, dass die Krankenversicherung ausschliesslich für komplexe Pflegefälle voll aufkommt, während in einfachen Pflegesituationen die Krankenversicherung keine Pflegeleistungen mehr vergütet. Mit diesem Modell soll dem Umstand besser Rechnung getragen werden, dass die Krankenversicherung eigentlich nur für die krankheitsbedingte, nicht aber für die rein altersbedingte Pflege aufzukommen hat. Diese Neukonzeption führt in der Krankenversicherung zu Minderausgaben. Im Gegenzug werden bei der Hilflosenentschädigung der AHV Anpassungen vorgenommen, die auf die Neuregelung der Leistungspflicht der Krankenversicherung abgestimmt sind.
- Modell B Das Modell B, das sich weitgehend auf einen im Juli 2003 vorgelegten Expertenbericht abstützt, unterscheidet zwischen der Akutpflege und der Langzeitpflege: Die Krankenversicherung übernimmt bei der Akutpflege die vollen Kosten der Pflegeleistungen nach KVG, während an die Langzeitpflege lediglich ein Beitrag gewährt wird. Die Abgrenzung zwischen Akut- und Langzeitpflege erfolgt durch ein zeitliches Kriterium: die ersten 90 Pflegetage ausserhalb des Spitals gelten als Akutphase, die folgenden Tage als Langzeitphase. Bei diesem Modell bleibt die Gesamtbelastung der Krankenversicherung gegenüber heute unverändert. Anpassungen bei der AHV sind nicht vorgesehen.
Beide Modelle stabilisieren die Pflegeleistungen der Krankenversicherung auf dem heutigen Niveau, welches hauptsächlich durch die Rahmentarife bestimmt wird. Die Stabilisierung der Leistungen der Krankenversicherung führt zu einer Mehrbelastung der privaten Haushalte. Deshalb wird als begleitende Massnahme in beiden Modellen vorgeschlagen, den Anspruch auf die Ergänzungsleistungen für Personen im Heim zu erweitern, indem der heute bestehende Plafond für die Ergänzungsleistung für Heimbewohner und - bewohnerinnen (gegenwärtig rund 30'000 Franken/Jahr) aufgehoben werden soll. Bei den Ergänzungsleistungen bringt das Mehrkosten von 236 Mio. Franken/Jahr mit sich.
Beide Finanzierungsmodelle beruhen auf dem Grundsatzentscheid des Bundesrates, den Pflegebereich mit den bestehenden sozialpolitischen Instrumenten zu regeln. Der Bundesrat verzichtet damit insbesondere darauf, eine eigenständige Pflegeversicherung vorzuschlagen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst
Auskunft: Daniel Wiedmer, Leiter a.i. Kranken- und Unfallversicherung, Bundesamt für Gesundheit, 031 322 95 05
Vernehmlassungsverordnung: www.bag.admin.ch/kv/projekte/d/index.htm Anhang: Ergänzende Erläuterungen zur heutigen Pflegefinanzierung und zu den vorgeschlagenen Finanzierungsmodellen
Heutige Pflegefinanzierung Nach geltendem Recht übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung grundsätzlich auch im Pflegeheim sowie im Rahmen der Spitex die vollen Kosten von Pflegemassnahmen. Der demografiebedingt zunehmende Pflegebedarf hat tendenziell dazu geführt, dass die Krankenversicherung immer mehr Kosten für Pflegeleistungen übernimmt. Um diese Kostenentwicklung besser in den Griff zu bekommen, wurden 1998 Rahmentarife für die Pflegeleistungen eingeführt. Diese gelten so lange, bis die Vorgaben zur Kostentransparenz von den Leistungserbringern erfüllt sind. Die Konkretisierung dieser Vorgaben erfolgt in der am 1.1.2003 in Kraft getretenen Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime. Sobald diese Kostentransparenz besteht, dürften die Leistungserbringer die über die Rahmentarife hinausgehende volle Leistungsvergütung einfordern. Um den damit einhergehenden Kostenschub eindämmen zu können, hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2004 (Botschaft 1A "Strategie und dringliche Punkte") vorgeschlagen, die Rahmentarife bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Pflegefinanzierung grundsätzlich weiter zu führen und nach einer Anpassung der beiden oberen Pflegebedarfsstufen einzufrieren.
Modell A
Beschrieb des Modells Anknüpfungspunkt für die Krankenversicherung ist die Behandlungspflege; die Grundpflege wird nur noch in Zusammenhang mit einer Behandlungspflege von der Krankenversicherung vergütet. Das bedeutet gegenüber heute: - In einfachen Pflegesituationen (Situationen, in denen ausschliesslich Grundpflege erforderlich ist, die auch durch Laien erbracht werden kann) übernimmt die Krankenversicherung keine Leistungen mehr; als Korrektiv wird vorgeschlagen, eine AHV- Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades für Personen zu Hause einzuführen. - In komplexen Pflegesituationen übernimmt die Krankenversicherung die vollen Kosten sowohl für die Grund- wie für die Behandlungspflege; als Korrektiv wird vorgeschlagen, die AHV- Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren und schweren Grades für Personen im Heim abzuschaffen, nicht aber für Personen zu Hause (als Anreiz, möglichst lange zu Hause zu bleiben).
Finanzielle Auswirkungen des Modells A: - in der Krankenversicherung: - 63 Mio. CHF - in der AHV: - 158 Mio. CHF - bei den Ergänzungsleistungen: + 236 Mio. CHF
Glossar zum Modell A: - Behandlungspflege: Die Behandlungspflege ist auf die Durchführung von Massnahmen zur Erreichung eines medizinischen Behandlungsziels gerichtet. Sie wird durch eine qualifizierte Pflegeperson ausgeführt oder überwacht und eine ärztliche Betreuung ist im Hintergrund vorhanden. - Grundpflege: Die Grundpflege bezweckt die Aufrechterhaltung der allgemeinen täglichen Lebensverrichtungen, welche grundsätzlich selbst ausgeführt werden und sechs Bereiche betreffen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung). - Hilflosenentschädigung: Die AHV gewährt allen versicherten Personen, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfen, eine Geldleistung, die als Hilflosenentschädigung bezeichnet wird. Die AHV kennt im heutigen System zwei Grade der Hilflosigkeit (mittel und schwer).
Modell B
Beschrieb des Modells Bei der Akutpflege werden die Pflegekosten von der Krankenversicherung voll übernommen, bei der Langzeitpflege nur teilweise (Beitrag). Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung in der Langzeitbehandlung zwischen Akut- und Langzeitpflege ist ein zeitliches Kriterium, welches gemäss der geltenden Kompetenzordnung im Leistungsbereich auf Verordnungsebene festzulegen sein wird. Im Vernehmlassungsentwurf wird eine Grenze von 90 Tagen zur Diskussion gestellt, die jedoch nicht absolut gilt, sondern unter gewissen Umständen auch verlängerbar ist (Antrag Vertrauensarzt).
Finanzielle Auswirkungen des Modells B: - in der Krankenversicherung: +/- 0 CHF - in der AHV: +/- 0 CHF - bei den Ergänzungsleistungen: + 236 Mio. CHF
Glossar zum Modell B: - Akutpflege: Die Phase der Akutpflege zeichnet sich durch einen, in der Regel vorübergehenden Verlust der Autonomie aus, während dessen Dauer die Pflege die allgemeinen täglichen Lebensverrichtungen für den Patienten übernimmt. Die medizinischen Pflegemassnahmen, die sich nach diagnostischen und therapeutischen Zwecken richten, müssen nicht oder nicht mehr im Spitalmilieu erbracht werden. - Langzeitpflege Die Phase der Langzeitpflege ist in der Regel irreversibel und deshalb zeitlich unlimitiert. Die Pflege beinhaltet neben den allgemeinen täglichen Lebensverrichtungen auch präventive oder palliative Massnahmen (ausserhalb Spitalmilieu).