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Krankenversicherung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassungsverfahren zur Pflegefinanzierung

(ots)

Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zur Neuordnung der Pflegefinanzierung eröffnet. In seiner Vernehmlassungsvorlage stellt der Bundesrat zwei unterschiedliche Finanzierungsmodelle zur Diskussion, mit denen die finanziellen und sozialpolitischen Herausforderungen im Pflegebereich angegangen werden sollen. Die beiden Modelle unterscheiden sich vorab in der Definition der kassenpflichtigen Leistungen. Die Modelle zielen darauf ab, die Ausgaben der Krankenversicherung zu stabilisieren und die Ergänzungsleistungen zu erweitern. Die Vernehmlassung dauert bis zum 24. September 2004.

Der Bundesrat hat am 25. Februar 2004 im Rahmen seiner Reformplanung 
zur Krankenversicherung entschieden, dem Parlament bis Ende Jahr 
eine Botschaft zur Neuordnung der Pflegefinanzierung vorzulegen. 
Finanziell müssen die Kosten der Krankenversicherung im 
Pflegebereich stabilisiert werden. Diese wachsen demografiebedingt 
und können bereits heute nur mit behördlichen Rahmentarifen 
einigermassen im Griff behalten werden. Sozialpolitisch gilt es 
sicherzustellen, dass Pflegebedürftige im Alter nicht zu 
Armutsfällen werden. Um dieses doppelte finanz- und sozialpolitische 
Ziel zu erreichen, hat der Bundesrat zwei Finanzierungsmodelle in 
die Vernehmlassung geschickt:
  • Modell A Die Grundidee des ersten Modells besteht darin, dass die Krankenversicherung ausschliesslich für komplexe Pflegefälle voll aufkommt, während in einfachen Pflegesituationen die Krankenversicherung keine Pflegeleistungen mehr vergütet. Mit diesem Modell soll dem Umstand besser Rechnung getragen werden, dass die Krankenversicherung eigentlich nur für die krankheitsbedingte, nicht aber für die rein altersbedingte Pflege aufzukommen hat. Diese Neukonzeption führt in der Krankenversicherung zu Minderausgaben. Im Gegenzug werden bei der Hilflosenentschädigung der AHV Anpassungen vorgenommen, die auf die Neuregelung der Leistungspflicht der Krankenversicherung abgestimmt sind.
  • Modell B Das Modell B, das sich weitgehend auf einen im Juli 2003 vorgelegten Expertenbericht abstützt, unterscheidet zwischen der Akutpflege und der Langzeitpflege: Die Krankenversicherung übernimmt bei der Akutpflege die vollen Kosten der Pflegeleistungen nach KVG, während an die Langzeitpflege lediglich ein Beitrag gewährt wird. Die Abgrenzung zwischen Akut- und Langzeitpflege erfolgt durch ein zeitliches Kriterium: die ersten 90 Pflegetage ausserhalb des Spitals gelten als Akutphase, die folgenden Tage als Langzeitphase. Bei diesem Modell bleibt die Gesamtbelastung der Krankenversicherung gegenüber heute unverändert. Anpassungen bei der AHV sind nicht vorgesehen.
Beide Modelle stabilisieren die Pflegeleistungen der 
Krankenversicherung auf dem heutigen Niveau, welches hauptsächlich 
durch die Rahmentarife bestimmt wird. Die Stabilisierung der 
Leistungen der Krankenversicherung führt zu einer Mehrbelastung der 
privaten Haushalte. Deshalb wird als begleitende Massnahme in beiden 
Modellen vorgeschlagen, den Anspruch auf die Ergänzungsleistungen 
für Personen im Heim zu erweitern, indem der heute bestehende 
Plafond für die Ergänzungsleistung für Heimbewohner und - 
bewohnerinnen (gegenwärtig rund 30'000 Franken/Jahr) aufgehoben 
werden soll. Bei den Ergänzungsleistungen bringt das Mehrkosten von 
236 Mio. Franken/Jahr mit sich.
Beide Finanzierungsmodelle beruhen auf dem Grundsatzentscheid des 
Bundesrates, den Pflegebereich mit den bestehenden sozialpolitischen 
Instrumenten zu regeln. Der Bundesrat verzichtet damit insbesondere 
darauf, eine eigenständige Pflegeversicherung vorzuschlagen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft: 	Daniel Wiedmer, Leiter a.i. Kranken- und 
Unfallversicherung, Bundesamt für Gesundheit, 031 322 95 05
Vernehmlassungsverordnung: www.bag.admin.ch/kv/projekte/d/index.htm
Anhang: Ergänzende Erläuterungen zur heutigen Pflegefinanzierung und 
zu den vorgeschlagenen Finanzierungsmodellen
Heutige Pflegefinanzierung Nach geltendem Recht übernimmt die 
obligatorische Krankenpflegeversicherung grundsätzlich auch im 
Pflegeheim sowie im Rahmen der Spitex die vollen Kosten von 
Pflegemassnahmen. Der demografiebedingt zunehmende Pflegebedarf hat 
tendenziell dazu geführt, dass die Krankenversicherung immer mehr 
Kosten für Pflegeleistungen übernimmt. Um diese Kostenentwicklung 
besser in den Griff zu bekommen, wurden 1998 Rahmentarife für die 
Pflegeleistungen eingeführt. Diese gelten so lange, bis die Vorgaben 
zur Kostentransparenz von den Leistungserbringern erfüllt sind. Die 
Konkretisierung dieser Vorgaben erfolgt in der am 1.1.2003 in Kraft 
getretenen Verordnung über die Kostenermittlung und die 
Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime. Sobald diese 
Kostentransparenz besteht, dürften die Leistungserbringer die über 
die Rahmentarife hinausgehende volle Leistungsvergütung einfordern. 
Um den damit einhergehenden Kostenschub eindämmen zu können, hat der 
Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2004 (Botschaft 1A 
"Strategie und dringliche Punkte") vorgeschlagen, die Rahmentarife 
bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Pflegefinanzierung 
grundsätzlich weiter zu führen und nach einer Anpassung der beiden 
oberen Pflegebedarfsstufen einzufrieren.
Modell A
Beschrieb des Modells Anknüpfungspunkt für die Krankenversicherung 
ist die Behandlungspflege; die Grundpflege wird nur noch in 
Zusammenhang mit einer Behandlungspflege von der Krankenversicherung 
vergütet. Das bedeutet gegenüber heute: - In einfachen 
Pflegesituationen (Situationen, in denen ausschliesslich Grundpflege 
erforderlich ist, die auch durch Laien erbracht werden kann) 
übernimmt die Krankenversicherung keine Leistungen mehr; als 
Korrektiv wird vorgeschlagen, eine AHV- Hilflosenentschädigung für 
Hilflosigkeit leichten Grades für Personen zu Hause einzuführen. - 
In komplexen Pflegesituationen übernimmt die Krankenversicherung die 
vollen Kosten sowohl für die Grund- wie für die Behandlungspflege; 
als Korrektiv wird vorgeschlagen, die AHV- Hilflosenentschädigung 
für Hilflosigkeit mittleren und schweren Grades für Personen im Heim 
abzuschaffen, nicht aber für Personen zu Hause (als Anreiz, 
möglichst lange zu Hause zu bleiben).
Finanzielle Auswirkungen des Modells A:
- in der Krankenversicherung: - 63 Mio. CHF
- in der AHV: - 158 Mio. CHF
- bei den Ergänzungsleistungen: + 236 Mio. CHF
Glossar zum Modell A: - Behandlungspflege: Die Behandlungspflege ist 
auf die Durchführung von Massnahmen zur Erreichung eines 
medizinischen Behandlungsziels gerichtet. Sie wird durch eine 
qualifizierte Pflegeperson ausgeführt oder überwacht und eine 
ärztliche Betreuung ist im Hintergrund vorhanden. - Grundpflege: Die 
Grundpflege bezweckt die Aufrechterhaltung der allgemeinen täglichen 
Lebensverrichtungen, welche grundsätzlich selbst ausgeführt werden 
und sechs Bereiche betreffen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, 
Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; 
Fortbewegung). - Hilflosenentschädigung: Die AHV gewährt allen 
versicherten Personen, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit 
für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder 
der persönlichen Überwachung bedürfen, eine Geldleistung, die als 
Hilflosenentschädigung bezeichnet wird. Die AHV kennt im heutigen 
System zwei Grade der Hilflosigkeit (mittel und schwer).
Modell B
Beschrieb des Modells Bei der Akutpflege werden die Pflegekosten von 
der Krankenversicherung voll übernommen, bei der Langzeitpflege nur 
teilweise (Beitrag). Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung in der 
Langzeitbehandlung zwischen Akut- und Langzeitpflege ist ein 
zeitliches Kriterium, welches gemäss der geltenden Kompetenzordnung 
im Leistungsbereich auf Verordnungsebene festzulegen sein wird. Im 
Vernehmlassungsentwurf wird eine Grenze von 90 Tagen zur Diskussion 
gestellt, die jedoch nicht absolut gilt, sondern unter gewissen 
Umständen auch verlängerbar ist (Antrag Vertrauensarzt).
Finanzielle Auswirkungen des Modells B:
- in der Krankenversicherung: +/- 0 CHF
- in der AHV: +/- 0 CHF
- bei den Ergänzungsleistungen: + 236 Mio. CHF
Glossar zum Modell B: - Akutpflege: Die Phase der Akutpflege 
zeichnet sich durch einen, in der Regel vorübergehenden Verlust der 
Autonomie aus, während dessen Dauer die Pflege die allgemeinen 
täglichen Lebensverrichtungen für den Patienten übernimmt. Die 
medizinischen Pflegemassnahmen, die sich nach diagnostischen und 
therapeutischen Zwecken richten, müssen nicht oder nicht mehr im 
Spitalmilieu erbracht werden. - Langzeitpflege Die Phase der 
Langzeitpflege ist in der Regel irreversibel und deshalb zeitlich 
unlimitiert. Die Pflege beinhaltet neben den allgemeinen täglichen 
Lebensverrichtungen auch präventive oder palliative Massnahmen 
(ausserhalb Spitalmilieu).

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