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Eidg. Departement des Innern (EDI)

Berufliche Vorsorge: Anpassung der Grenzbeträge

(ots)

Parallel zur bereits beschlossenen Anpassung der AHV-Altersrenten an die Lohn- und Preisentwicklung hat der Bundesrat auf den 1.1.2005 auch die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge angepasst. Die Grenzbeträge dienen im Wesentlichen dazu, die Eintrittsschwelle für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge und den versicherten Lohn ("koordinierter Lohn") zu bestimmen.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und 
Invalidenvorsorge (BVG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die 
Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge den Erhöhungen der minimalen 
Altersrente der AHV anzupassen. Diese wird auf den 1. Januar 2005 
von 1'055 auf 1'075 Franken erhöht. Der Koordinationsabzug wird der 
wirtschaftlichen Entwicklung folgend erhöht, sinkt aber netto 
entsprechend den Massnahmen der 1. BVG-Revision von heute 25'320 
Franken auf 22'575 Franken. Bei dieser Senkung handelt es sich um 
einen einmaligen Vorgang auf Grund der BVG-Revision. Der maximal 
erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 
3a) hingegen wird nach oben angepasst (neu 6'192 respektive 30'960 
Franken). Neu führt die BVG-Revision eine vom Koordinationsabzug 
verschiedene Eintrittsschwelle ein. Sie beträgt 19'350 Franken. Ab 
einem AHV-pflichtigen Jahreslohn in dieser Höhe sind 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch in der 2. Säule 
versichert.
Die Grenzbeträge werden wie folgt festgelegt:
Für die obligatorische berufliche Vorsorge
bisherige 
Beträge
Beträge 2004 gemäss 1. BVG-Revision
neue Beträge - Mindestjahreslohn 25'320 Fr.
18'990 Fr.
19'350 Fr. - Koordinationsabzug 25'320 Fr.
22'155 Fr.
22'575 Fr. - Obere Limite des Jahreslohnes 75'960 Fr.
75'960 Fr.
77'400 Fr. - Maximaler koordinierter Lohn 50'640 Fr.
53'805 Fr.
54'825 Fr. - Minimaler koordinierter Lohn 3'165 Fr.
3'165 Fr.
3'225 Fr.
Für die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a
Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte 
Vorsorgeformen:
bisherige 
Beträge
neue Beträge - bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 
zweiten Säule 6'077 Fr.
6'192 Fr. - ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 
zweiten Säule 30'384 Fr.
30'960 Fr.
BVG-Versicherung arbeitsloser Personen
Die Arbeitslosenversicherung gründet auf einem Taggeldregime. 
Deshalb müssen die Grenzbeträge für die obligatorisch in der 2. 
Säule versicherten Arbeitslosen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet 
werden.
bisherige 
Beträge
Beträge 2004 gemäss
1. BVG-Revision
neue Beträge - Minimaler Tageslohn 97.25 Fr.
72.95 Fr.
74.30 Fr. - Tages-Koordinationsabzug 97.25 Fr.
85.10 Fr.
86.70 Fr. - Maximaler Tageslohn 291.70 Fr.
291.70 Fr.
297.25 Fr. - Maximaler versicherter Tageslohn 194.45 Fr.
206.60 Fr.
210.55 Fr. - Minimaler versicherter Tageslohn 12.15 Fr.
12.15 Fr.
12.40 Fr.
Sicherstellung der Leistungen durch den Sicherheitsfonds
Der Sicherheitsfonds stellt auch die über die gesetzlichen 
Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von 
zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher. Die 
Sicherstellung gemäss BVG umfasst aber höchstens die Leistungen, die 
sich aufgrund eines massgebenden AHV-Lohnes in der anderthalbfachen 
Höhe des oberen Grenzbetrages ergeben.
bisheriger 
Betrag
neuer
Betrag
- Maximaler Grenzlohn
113'940 Fr
116'100 Fr.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:	Tel. 031 324 82 67
	Domenico Gullo
	Alters- und Hinterlassenenvorsorge
	Bundesamt für Sozialversicherung
Beilage: Auszug aus Verordnung BVV 2 und Erläuterungen
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV 
unter www.bsv.admin.ch

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