Eidg. Departement des Innern (EDI)
Gentechnik: Lebensmittelverordnung geändert
(ots)Der Bundesrat hat heute die Änderung der Lebensmittelverordnung aufgrund des Gentechnikgesetzes beschlossen. Die Änderung wird auf den 1. März 2005 in Kraft treten. Neu besteht die Pflicht zur Information bei der Weitergabe von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bei der Verarbeitung und im Handel sowie die Pflicht zur Trennung der Warenflüsse von GVO und herkömmlichen Organismen im Lebensmittelbereich. Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln und Zusatzstoffen aus GVO werden geändert. So müssen GVO-Erzeugnisse neu auch dann gekennzeichnet werden, wenn sie von GVO abgetrennt und gereinigt sind (z.B. Sojaöl), und der Schwellenwert für die Kennzeichnung von GVO-Spuren wird von 1 % auf 0,9 % angepasst. Für Spuren nicht bewilligter GVO ist neu eine Toleranz möglich. Die Übergangsfrist zur Umsetzung dieser Vorschriften dauert bis zum 28. Februar 2006.
Grundlage für die Änderungen sind die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes (GTG), welches seit dem 1. Januar 2004 in Kraft ist. Gemäss GTG besteht die Pflicht zur Information der Abnehmerinnen und Abnehmer von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und zur Trennung der Warenflüsse von GVO und herkömmlichen Organismen. Die Kennzeichnungspflicht von GVO-Erzeugnissen, seit 1995 in der Lebensmittelverordnung geregelt, hat durch das GTG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten. Neben dem Täuschungsschutz ist nun auch die Wahlfreiheit von Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten.
Die Weitergabe bzw. Annahme von GVO entlang der Lebensmittelkette muss dokumentiert werden. Die Dokumente, die fünf Jahre aufbewahrt werden müssen, ermöglichen eine Rückverfolgung des Warenflusses. Diese Regelung der Informationspflicht entspricht den Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit in der Europäischen Gemeinschaft (EG).
Wer mit GVO umgeht, muss für eine Warenflusstrennung sorgen, um unerwünschte Vermischungen mit herkömmlichen Organismen zu vermeiden. Die Warenflusstrennung ist mit einem System zur Qualitätssicherung zu gewährleisten, wie es sich in anderen Bereichen der Lebensmittelsicherheit bereits bewährt hat.
Seit 1999 gilt, dass bei Spuren von GVO in herkömmlichen Erzeugnissen unterhalb eines Schwellenwertes von 1 % auf die Kennzeichnung verzichtet werden darf. Der Schwellenwert bleibt, wird aber neu auf 0,9 % festgelegt. Zudem muss belegt werden können, dass die Spuren unbeabsichtigt in das Erzeugnis gelangt sind. Hingegen entfällt die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für gereinigte GVO-Erzeugnisse. So muss nun beispielsweise auch Sojaöl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen gekennzeichnet werden. Diese Änderungen entsprechen den neuen Bestimmungen in der EG. Die Kennzeichnung "ohne Gentechnik hergestellt" ist nach wie vor möglich.
GVO, die nach dem ordentlichen Verfahren nicht bewilligt sind, aber als unbeabsichtigte Spuren auftreten, können toleriert werden, wenn nach Beurteilung des BAG die Gesundheit des Menschen nicht gefährdet wird. Auch diese Änderung entspricht einer Regelung in der EG.
Die Änderung der Lebensmittelverordnung wird am 1. März 2005 in Kraft treten; eine Übergangsfrist von 12 Monaten, d.h. bis zum 28. Februar 2006, soll die korrekte Umsetzung der neuen Bestimmungen gewährleisten.
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