Eidg. Departement des Innern (EDI)
Neue AHV-Nummer
(ots)Ab 2008 soll die bisherige AHV-Nummer durch eine neue, völlig anonyme Nummer ersetzt werden. Das heutige Nummernsystem stösst zum einen an seine Grenzen und genügt zum andern den Anforderungen des modernen Datenschutzes nicht. Denn die heutige Nummer enthält persönliche Merkmale der versicherten Person. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft zur Änderung des AHV-Gesetzes verabschiedet, mit der im Übrigen auch die Verwendung der neuen AHV-Nummer im ganzen System der sozialen Sicherheit geregelt wird.
Das bisherige System der AHV-Nummer hat sich während fast 60 Jahren bewährt. Nun stösst es aber an seine Grenzen. Es ist schon bald nicht mehr ausreichend, um jeder Person eine eindeutige Nummer zuordnen zu können. Ausserdem sind in der heutigen Nummer einfach lesbare Angaben über die Versicherten codiert: Geburtstag, -monat und -jahr, Geschlecht, Anfangsbuchstabengruppe des Geschlechtsnamens, Schweizer/in oder Ausländer/in. Dies genügt den heutigen Anforderungen des Datenschutzes nicht.
Daher soll die heutige elfstellige AHV-Nummer ab 2008 durch eine neue 13-stellige Nummer ersetzt werden, die keinerlei Rückschlüsse auf die versicherte Person zulässt. Auch allen bisher Versicherten wird eine neue Nummer zugeteilt. Mit organisatorischen Massnahmen wird sichergestellt, dass keine Daten wegen des neuen Nummernsystems verloren gehen.
Die Verwendung der AHV-Nummer ist heute gesetzlich nicht eingeschränkt und hat sich im Laufe der Zeit weit und unkontrollierbar über die AHV hinaus bis in den geschäftlichen und privaten Bereich verbreitet. Diese Situation entspricht den Anforderungen des Datenschutzes nicht. Ein im Netz der sozialen Sicherheit verbreiteter, aber gezielter und kontrollierter Einsatz der Nummer würde hingegen grossen Nutzen bieten, indem die Koordination in dem dezentralen System deutlich erleichtert würde. Die Gesetzesänderung ermöglicht daher zunächst die Verwendung der AHV-Nummer als Sozialversicherungsnummer in allen bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungen.
Darüber hinaus erlaubt die Vorlage aber auch die Verwendung der AHV- Nummer im Bereich der privaten Zusatzversicherungen zur obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung, der Bundessteuern, der Militärverwaltung und bei der ETH. Sie ermöglicht den Kantonen und Gemeinden den Einsatz der Nummer im Rahmen der Verbilligung der Krankenkassenprämien, der Sozialhilfe, der Steuern und der Bildung. Mit dieser Ermächtigung werden nicht nur Auflagen in Bezug auf den Datenschutz verbunden, sondern auch Massnahmen zur Sicherstellung der Kontrolle über die verwendeten Sozialversicherungsnummern.
Die Gesetzesänderung enthält ferner eine Klausel, die definiert, unter welchen Bedingungen die AHV-Nummer über den beschriebenen, klar definierten Kreis hinaus verwendet werden darf. Voraussetzung ist primär, dass jeweils eine besondere gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird. Damit wird die demokratische Kontrolle über jede weitere Verwendung der AHV-Nummer explizit gewährleistet. So legt z.B. der vom Bundesrat verabschiedete Gesetzesentwurf über die Harmonisierung amtlicher Personenregister fest, wie die neue AHV- Nummer in Personenregistern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene zu führen ist.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst
Auskunft: 031 322 92 11 Harald Sohns stv. Informationschef Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen: - Zusatzinformationen
Informationen zur Codierung der heutigen AHV-Nummer: www.ahv-iv.info / Merkblätter/Verschiedene Informationsdokumente/Die Versichertennummer
Hintergrund: "Die Gründe für die neue Versichertennummer" www.ahv-iv.info - "NNSS - Neue AHV-Nummer")
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter www.bsv.admin.ch
Zusatzinformationen
Versicherte brauchen nichts zu unternehmen, Arbeitgebende werden rechtzeitig informiert Die Versicherten müssen wegen der neuen AHV-Nummer grundsätzlich nichts unternehmen. Sie werden durch die Organe von AHV und IV oder allenfalls von ihren Arbeitgebenden zum gegebenen Zeitpunkt aktiv informiert. Ansprechpartner für die Versicherten ist deren Ausgleichskasse.
Die Arbeitgebenden werden rechtzeitig von ihren Ausgleichskassen informiert, so dass sie sich vorbereiten und die notwendigen Anpassungen in ihren Personaladministrationssystemen vornehmen können. In diesem Zeitraum werden sie auch mit den neuen AHV-Nummern ihrer Angestellten versorgt. Ansprechpartner für die Arbeitgebenden ist deren Ausgleichskasse.
Merkblatt "Neue AHV-Nummer" Bei den Ausgleichskassen ist ein Merkblatt erhältlich, das auf die wesentlichen Fragen die zur Zeit möglichen Antworten gibt. Das Merkblatt "Neue AHV-Nummer" wird von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben. Die Versicherten und Arbeitgebenden beziehen es am besten bei ihrer Ausgleichskasse. Es steht auch im Internet zur Verfügung: www.ahv-iv.info ("NNSS - Neue AHV-Nummer").
Das Projekt NNSS (Nouveau numéro de sécurité sociale) Die Einführung der neuen AHV-Nummer bedingt umfangreiche Arbeiten der Durchführungsstellen von AHV und IV. Um die notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen umfassend vorzubereiten und erfolgreich umzusetzen, wurde die Projektorganisation NNSS ins Leben gerufen. Seit über einem Jahr (nach Vor- und Konzeptarbeiten verschiedener Organe in den Jahren zuvor) wird im Rahmen von NNSS in sieben spezialisierten Untergruppen gearbeitet. Beteiligt sind die Ausgleichskassen (kantonale und jene der Branchenverbände), die IV-Stellen, die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) sowie das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV).