Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
Das Verfahren zur Beschwerde des KKW Gösgen gegen verfügte Massnahmen der HSK ist abgeschlossen
Bern (ots)
Das Verfahren zur Beschwerde des Kernkraftwerks Gösgen gegen Verfügungen, welche die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) im November 1999 erlassen hatte, konnte Ende Mai 2001 vom UVEK abgeschlossen werden. Für die Mehrzahl der insgesamt 16 verfügten Massnahmen konnte bereits Ende 2000 eine Lösung gefunden werden. Für die Umsetzung der bis zuletzt strittigen Punkte konnten sich die Parteien einigen, indem die HSK dem KKW Gösgen zum Teil eine Fristerstreckung respektive für eine der Forderungen nochmals eine Stellungnahme zugestand. Zudem wird von der HSK zu dieser Forderung noch ein externes Gutachten eingeholt.
Die HSK hatte im November 1999 in ihrem Bericht zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung für das Kernkraftwerk Gösgen-Däniken über 40 Verbesserungen verlangt, wovon 16 verfügt wurden. Gegen diese Verfügung hatte das KKG fristgerecht Beschwerde beim UVEK erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren konnte nun abgeschlossen werden.
Die vom KKW Gösgen vorgeschlagenen Massnahmen zur Umsetzung der verfügten Massnahmen konnten von der HSK bis Ende 2000 in 12 Fällen akzeptiert werden. Sie erfüllten die sicherheitstechnischen Anliegen der HSK, in einigen Fällen gingen die Lösungen sogar über die Forderungen der HSK hinaus. Bei den vier anfangs 2001 noch offenen Punkten handelte sich um die Nachrüstung einer Füllstandsmessung im Reaktordruckbehälter für schwere Störfälle, den Einbau eines Reaktorschnellabschaltsignals bei hohem Frischdampfdruck, das Erarbeiten eines Konzepts zur Wasserstoffbeherrschung im Sicherheitsbehälter (Containment) bei schweren Störfällen und die Umsetzung der ferngesteuerten, zeitverzugslosen Auslösung der Sirenen in der Zone1.
Für drei dieser vier Massnahmen wird nun das KKG die Forderungen der HSK sinngemäss umsetzen. Hierbei wird dem Kernkraftwerk ein längerer Zeitraum für die Umsetzung der Massnahmen gewährt, als dies in der Verfügung von 1999 festgeschrieben ist. Die HSK kann dieser Terminerstreckung zustimmen. Für die Massnahme zur Installation einer Füllstandsmessung im Reaktordruckbehälter wird dem KKG nochmals die Möglichkeit zu weiteren Abklärungen über den effektiven Nutzen dieser Messeinrichtung geboten. Die HSK konnte dieser ergänzenden Abklärung zustimmen, da die Zuverlässigkeit der heute technisch entwickelten Füllstandsmesssysteme im Reaktordruckbehälter unter den Bedingungen eines schweren Unfalls tatsächlich nicht zweifelsfrei gegeben ist. Die HSK wird dazu noch eine externe Expertise veranlassen. Der abschliessende Entscheid über die Nachrüstung einer solchen Füllstandsmessung wird nach dem Vorliegen der Stellungnahme des KKG sowie der externen Expertise voraussichtlich anfangs 2002 gefällt werden.
Kontakt:
Edmund Knutti, wiss. Adjunkt, Rechtsdienst GS/UVEK,
Tel. +41 31 322 55 25
Johannis Nöggerath, Abteilungsleiter bei der HSK,
Tel. +41 56 310 39 16