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Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Das Verfahren zur Beschwerde des KKW Gösgen gegen verfügte Massnahmen der HSK ist abgeschlossen

Bern (ots)

Das Verfahren zur Beschwerde des Kernkraftwerks
Gösgen gegen Verfügungen, welche die Hauptabteilung für die
Sicherheit der Kernanlagen (HSK) im November 1999 erlassen hatte,
konnte Ende Mai 2001 vom UVEK abgeschlossen werden. Für die Mehrzahl
der insgesamt 16 verfügten Massnahmen konnte bereits Ende 2000 eine
Lösung gefunden werden. Für die Umsetzung der bis zuletzt strittigen
Punkte konnten sich die Parteien einigen, indem die HSK dem KKW
Gösgen zum Teil eine Fristerstreckung respektive für eine der
Forderungen nochmals eine Stellungnahme zugestand. Zudem wird von der
HSK zu dieser Forderung noch ein externes Gutachten eingeholt.
Die HSK hatte im November 1999 in ihrem Bericht zur Periodischen
Sicherheitsüberprüfung für das Kernkraftwerk Gösgen-Däniken über 40
Verbesserungen verlangt, wovon 16 verfügt wurden. Gegen diese
Verfügung hatte das KKG fristgerecht Beschwerde beim UVEK erhoben.
Dieses Beschwerdeverfahren konnte nun abgeschlossen werden.
Die vom KKW Gösgen vorgeschlagenen Massnahmen zur Umsetzung der
verfügten Massnahmen konnten von der HSK bis Ende 2000 in 12 Fällen
akzeptiert werden. Sie erfüllten die sicherheitstechnischen Anliegen
der HSK, in einigen Fällen gingen die Lösungen sogar über die
Forderungen der HSK hinaus. Bei den vier anfangs 2001 noch offenen
Punkten handelte sich um die Nachrüstung einer Füllstandsmessung im
Reaktordruckbehälter für schwere Störfälle, den Einbau eines
Reaktorschnellabschaltsignals bei hohem Frischdampfdruck, das
Erarbeiten eines Konzepts zur Wasserstoffbeherrschung im
Sicherheitsbehälter (Containment) bei schweren Störfällen und die
Umsetzung der ferngesteuerten, zeitverzugslosen Auslösung der Sirenen
in der Zone1.
Für drei dieser vier Massnahmen wird nun das KKG die Forderungen
der HSK sinngemäss umsetzen. Hierbei wird dem Kernkraftwerk ein
längerer Zeitraum für die Umsetzung der Massnahmen gewährt, als dies
in der Verfügung von 1999 festgeschrieben ist. Die HSK kann dieser
Terminerstreckung zustimmen. Für die Massnahme zur Installation einer
Füllstandsmessung im Reaktordruckbehälter wird dem KKG nochmals die
Möglichkeit zu weiteren Abklärungen über den effektiven Nutzen dieser
Messeinrichtung geboten. Die HSK konnte dieser ergänzenden Abklärung
zustimmen, da die Zuverlässigkeit der heute technisch entwickelten
Füllstandsmesssysteme im Reaktordruckbehälter unter den Bedingungen
eines schweren Unfalls tatsächlich nicht zweifelsfrei gegeben ist.
Die HSK wird dazu noch eine externe Expertise veranlassen. Der
abschliessende Entscheid über die Nachrüstung einer solchen
Füllstandsmessung wird nach dem Vorliegen der Stellungnahme des KKG
sowie der externen Expertise voraussichtlich anfangs 2002 gefällt
werden.

Kontakt:

Edmund Knutti, wiss. Adjunkt, Rechtsdienst GS/UVEK,
Tel. +41 31 322 55 25

Johannis Nöggerath, Abteilungsleiter bei der HSK,
Tel. +41 56 310 39 16

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