Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
Nachsendeaufträge: Die Post muss den Tarif ändern
Bern (ots)
Das UVEK hat die Post angewiesen, die Tarife und Formulare für die Übernahme von Nachsendeaufträgen an das Datenschutzgesetz anzupassen. Untersagt ein Kunde der Post die Aufnahme der neuen Adresse in die Datenbank für den kommerziellen Adressaktualisierungsdienst, darf die Nachsendung maximal doppelt so viel kosten wie wenn die Adressaktualisierung erlaubt wird. Das UVEK folgt damit in wesentlichen Punkten einer Empfehlung des Eidg. Datenschutzbeauftragten.
Die Post bietet Kundinnen und Kunden, die an eine neue Adresse umziehen, die Übernahme eines «Nachsendeauftrags» an: Gegen Bezahlung einer Gebühr leitet die Post Sendungen, die noch an das alte Domizil adressiert sind, an die neue Adresse weiter.
Auf dem heutigen Formularvertrag der Post für diese Aufträge haben die Kundinnen und Kunden folgende Frage zu beantworten: «Darf dem Absender, der noch über Ihre alte Adresse verfügt, die neue Postadresse bekannt gegeben werden?» Antwortet der Kunde mit «Ja», beträgt die Gebühr derzeit 10 Franken pro Jahr, im anderen Fall 20 Franken pro Monat. Von jenen Kundinnen und Kunden, welche die Adressaktualisierung ausschliessen, verlangt die Post somit für einen Nachsendeauftrag über 12 Monate einen 24 mal höheren Preis als von jenen, welche die Aktualisierung zulassen.
Das UVEK ist mit dem Eidg. Datenschutzbeauftragten der Auffassung, dass diese Tarifstruktur das vom Datenschutzgesetz geschützte Selbstbestimmungsrecht der Postkundschaft über den Umgang mit ihren Adressen übermässig einschränkt. Die Post darf von jenen Kundinnen und Kunden, welche sich gegen die Adressaktualisierung aussprechen, für einen Nachsendeauftrag mit gleicher Laufzeit höchstens doppelt soviel verlangen wie von den anderen.
Fragen im Formular transparenter formulieren
Der Eidg. Datenschutzbeauftragte hatte zudem die Fragestellung im Formularvertrag als irreführend kritisiert und der Post statt dessen folgende Formulierung empfohlen: «Darf Ihre neue Postadresse einem Dritten, der bereits im Besitz Ihrer alten Adresse ist, zur Verfügung gestellt werden (Adressaktualisierung)?» Tatsächlich stellt die Post (bzw. ihre Tochtergesellschaft DCL Data Care AG) die neuen Adressen allen Postkunden zur Verfügung, welche ihre Adressbestände mit Hilfe der Umzugsdatenbank der Post aktualisieren. Das UVEK weist deshalb die Post an, das Formular gemäss der Empfehlung des Datenschutzbeauftragten zu ändern.
Rückforderungen bereits bezahlter Gebühren werden nicht vom UVEK beurteilt
Nicht entsprochen hat das UVEK hingegen dem Antrag des Datenschutzbeauftragten, über eine Rückerstattung bereits bezahlter Gebühren für Nachsendeaufträge zu entscheiden. Zur Begründung verweist das UVEK auf die Bestimmung im Postgesetz, wonach Streitigkeiten zwischen der Post und ihrer Kundschaft von den Zivilgerichten zu beurteilen sind.
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