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Eidg. Finanz Departement (EFD)

Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Gutheissung der Versicherungspläne durch den Bundesrat

Bern (ots)

Der Bundesrat hat im Anschluss an die kürzliche
Inkraftsetzung des PKB-Gesetzes die Verordnungen über die
Versicherung im Kernplan und im Ergänzungsplan der Pensionskasse des
Bundes gutgeheissen. Der für die grosse Mehrheit der Versicherten
geltende Kernplan ist nach dem Leistungsprimat ausgestaltet, der
Ergänzungsplan nach dem Beitragsprimat. Die neuen Verordnungen
bringen gegenüber den heute geltenden PKB-Statuten gewisse
administrative Vereinfachungen.
Auf den 1. März 2001 ist das Bundesgesetz über die Pensionskasse
des Bundes in Kraft getreten. Als Rahmengesetz gibt dieses Gesetz nur
die Eckwerte des neuen Vorsorgekonzeptes vor. Für die berufliche
Vorsorge des Bundespersonals werden zwei verschiedene Pläne, der
Kernplan und der Ergänzungsplan, gelten.
Die "Verordnung über die Versicherung im Kernplan der
Pensionskasse des Bundes" (PKBV 1) ist im Leistungsprimat
ausgestaltet. Sie betrifft die grosse Mehrheit von zukünftigen
Versicherten. Diese erste Verordnung umfasst versicherte Verdienste
bis zum Zweifachen des oberen Grenzbetrages nach dem Bundesgesetz
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
BVG (Artikel 8 Absatz 1). Dieser Betrag beläuft sich auf 148'320.00
Franken (Stand 01.01.2001). Für die Versicherung im Kernplan muss der
auf einen vollen Beschäftigungsgrad umgerechnete Jahreslohn den
Mindestlohn gemäss BVG übersteigen, dies bei voraussichtlich
regelmässiger oder dauernder Beschäftigung.
Neu und vereinfacht
  • Die rentenbildende Beitragsphase beginnt neu ab vollendetem 22. Altersjahr und dauert bis zum Alter 62, bei Eintritt nach vollendetem 22. Altersjahr dauert sie längstens bis zum Alter 65. Die vollen Leistungen, das heisst 60% des versicherten Verdienstes, werden bei der vollen Versicherungsdauer von 40 Versicherungsjahren erreicht, bei einem Rentensatz von 1,5% pro Versicherungsjahr.
  • Neu wird der "durchschnittliche Beschäftigungsgrad" eingeführt, was verglichen mit den geltenden Statuten eine wesentliche administrative Vereinfachung bedeutet.
  • Die Bestimmungen von PUBLICA sehen neu die Kapitaloption vor. Danach können die Versicherten höchstens die Hälfte der Altersrente als Kapitalabfindung verlangen.
  • Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen richtet PUBLICA ausserdem neu eine Lebenspartnerrente und ein Todesfallkapital aus.
  • Für die Ausrichtung von Invalidenleistungen ist neu der Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung massgebend.
  • Leistungen bei Berufsinvalidität werden nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet und unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber für die vollen Kosten aufkommt.
PUBLICA trägt dem veränderten Umfeld Rechnung
Die wiederkehrenden Beiträge und die Verdiensterhöhungsbeiträge
sind neu nach Alter gestaffelt. Die wiederkehrenden Beiträge betragen
ab Kapitalisierungsbeginn im Alter 22 je nach Altersklasse 13,5% bis
18% und werden je hälftig von der versicherten Person und dem
Arbeitgeber getragen. Der Verdiensterhöhungsbeitrag der versicherten
Person beträgt je nach Altersklasse 50% bis 85% der Erhöhung des
versicherten Verdienstes. Der Arbeitgeber übernimmt wie bis anhin die
Differenz zwischen der erforderlichen Erhöhung des Deckungskapitals
und des Verdiensterhöhungsbeitrags der versicherten Person.
Die im Gegensatz zu den heutigen PKB-Statuten insgesamt höheren
Beiträge von PUBLICA stehen nicht im Zusammenhang mit der Schaffung
der neuen Pensionskasse, sondern sind notwendig aufgrund der höheren
Lebenserwartung der Bevölkerung, der Verschlechterung des
Invaliditätsrisikos, des gesunkenen durchschnittlichen
Rücktrittsalters sowie des Anstiegs des Durchschnittsalters der
PKB-Versicherten bedingt durch den bevorstehenden Weggang der
Postangestellten mit ihrem verhältnismässig jungen Bestand.
Beitragsprimat im Ergänzungsplan
Die Verordnung über die Versicherung im Ergänzungsplan der
Pensionskasse des Bundes (PKBV 2) ist ein Vorsorgeplan im
Beitragsprimat und folgt im Aufbau weitgehend der Verordnung über die
Versicherung im Kernplan.
Im Ergänzungsplan versichert werden Personen, welche die
Voraussetzungen für die Versicherung im Kernplan nicht erfüllen,
variable Lohnbestandteile sowie diejenigen Teile des versicherten
Verdienstes, die das Zweifache des oberen Grenzbetrages gemäss
Artikel 8 Absatz 1 BVG von zur Zeit Fr. 148'320.00 übersteigen.
Für die Bestimmung der Altersleistungen im Ergänzungsplan ist der
Umwandlungssatz eine zentrale Grösse. Dieser ist gemäss den für das
Leistungsprimat geltenden Barwerten festgelegt, was einer
Gleichbehandlung von Beitrags- und Leistungsprimat gleichkommt.
Die Beiträge für die Altervorsorge im Ergänzungsplan ab Alter 22
sind nach Alter gestaffelt und so bemessen, dass sie ausreichen, um
die Altersgutschriften der jeweiligen Alterskategorie zu finanzieren.
Die Risikoprämie ab Alter 22 beträgt 3% des versicherten Verdienstes.
Wie im Kernplan ist auch im Ergänzungsplan die Kapitaloption, die
Lebenspartnerrente und das Todesfallkapital vorgesehen.
Zeitplan
Kernplan und Ergänzungsplan treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Für
die heute bei der Pensionskasse des Bundes (PKB) versicherten
Personen ist von Bedeutung, dass die Versichertenbestände gestützt
auf das PKB-Gesetz gestaffelt zu PUBLICA übertreten. Die neuen
Bestimmungen gelten für die von der PKB zu PUBLICA übertretenden
versicherten Personen ab Uebertrittsdatum. Bis zu diesem Zeitpunkt
kommen für die versicherten Personen die Statuten der Pensionskasse
des Bundes vom 24. August 1994 zur Anwendung.
Die versicherten Personen werden rechtzeitig vor dem Uebertritt
detailliert informiert.

Kontakt:

Jacqueline Gafner, Leiterin Services PUBLICA, Tel. +41 31 322 81 10,
E-Mail: jacqueline.gafner@evk.admin.ch;
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Kommunikation, 3003 Bern,
Tel. +41 31 322 60 33, Fax +41 31 323 38 52,
E-Mail: info@gs-efd.admin.ch, Internet: www.efd.admin.ch;
Presserohstoff:
www.efd.admin.ch/d/dok/presse/mm0401/PUBLICA-Rohstoff-d.pdf

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