Eidg. Finanz Departement (EFD)
Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Gutheissung der Versicherungspläne durch den Bundesrat
Bern (ots)
Der Bundesrat hat im Anschluss an die kürzliche Inkraftsetzung des PKB-Gesetzes die Verordnungen über die Versicherung im Kernplan und im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes gutgeheissen. Der für die grosse Mehrheit der Versicherten geltende Kernplan ist nach dem Leistungsprimat ausgestaltet, der Ergänzungsplan nach dem Beitragsprimat. Die neuen Verordnungen bringen gegenüber den heute geltenden PKB-Statuten gewisse administrative Vereinfachungen.
Auf den 1. März 2001 ist das Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes in Kraft getreten. Als Rahmengesetz gibt dieses Gesetz nur die Eckwerte des neuen Vorsorgekonzeptes vor. Für die berufliche Vorsorge des Bundespersonals werden zwei verschiedene Pläne, der Kernplan und der Ergänzungsplan, gelten.
Die "Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes" (PKBV 1) ist im Leistungsprimat ausgestaltet. Sie betrifft die grosse Mehrheit von zukünftigen Versicherten. Diese erste Verordnung umfasst versicherte Verdienste bis zum Zweifachen des oberen Grenzbetrages nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG (Artikel 8 Absatz 1). Dieser Betrag beläuft sich auf 148'320.00 Franken (Stand 01.01.2001). Für die Versicherung im Kernplan muss der auf einen vollen Beschäftigungsgrad umgerechnete Jahreslohn den Mindestlohn gemäss BVG übersteigen, dies bei voraussichtlich regelmässiger oder dauernder Beschäftigung.
Neu und vereinfacht
- Die rentenbildende Beitragsphase beginnt neu ab vollendetem 22. Altersjahr und dauert bis zum Alter 62, bei Eintritt nach vollendetem 22. Altersjahr dauert sie längstens bis zum Alter 65. Die vollen Leistungen, das heisst 60% des versicherten Verdienstes, werden bei der vollen Versicherungsdauer von 40 Versicherungsjahren erreicht, bei einem Rentensatz von 1,5% pro Versicherungsjahr.
- Neu wird der "durchschnittliche Beschäftigungsgrad" eingeführt, was verglichen mit den geltenden Statuten eine wesentliche administrative Vereinfachung bedeutet.
- Die Bestimmungen von PUBLICA sehen neu die Kapitaloption vor. Danach können die Versicherten höchstens die Hälfte der Altersrente als Kapitalabfindung verlangen.
- Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen richtet PUBLICA ausserdem neu eine Lebenspartnerrente und ein Todesfallkapital aus.
- Für die Ausrichtung von Invalidenleistungen ist neu der Invaliditätsbegriff der Invalidenversicherung massgebend.
- Leistungen bei Berufsinvalidität werden nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet und unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber für die vollen Kosten aufkommt.
PUBLICA trägt dem veränderten Umfeld Rechnung
Die wiederkehrenden Beiträge und die Verdiensterhöhungsbeiträge sind neu nach Alter gestaffelt. Die wiederkehrenden Beiträge betragen ab Kapitalisierungsbeginn im Alter 22 je nach Altersklasse 13,5% bis 18% und werden je hälftig von der versicherten Person und dem Arbeitgeber getragen. Der Verdiensterhöhungsbeitrag der versicherten Person beträgt je nach Altersklasse 50% bis 85% der Erhöhung des versicherten Verdienstes. Der Arbeitgeber übernimmt wie bis anhin die Differenz zwischen der erforderlichen Erhöhung des Deckungskapitals und des Verdiensterhöhungsbeitrags der versicherten Person.
Die im Gegensatz zu den heutigen PKB-Statuten insgesamt höheren Beiträge von PUBLICA stehen nicht im Zusammenhang mit der Schaffung der neuen Pensionskasse, sondern sind notwendig aufgrund der höheren Lebenserwartung der Bevölkerung, der Verschlechterung des Invaliditätsrisikos, des gesunkenen durchschnittlichen Rücktrittsalters sowie des Anstiegs des Durchschnittsalters der PKB-Versicherten bedingt durch den bevorstehenden Weggang der Postangestellten mit ihrem verhältnismässig jungen Bestand.
Beitragsprimat im Ergänzungsplan
Die Verordnung über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2) ist ein Vorsorgeplan im Beitragsprimat und folgt im Aufbau weitgehend der Verordnung über die Versicherung im Kernplan.
Im Ergänzungsplan versichert werden Personen, welche die Voraussetzungen für die Versicherung im Kernplan nicht erfüllen, variable Lohnbestandteile sowie diejenigen Teile des versicherten Verdienstes, die das Zweifache des oberen Grenzbetrages gemäss Artikel 8 Absatz 1 BVG von zur Zeit Fr. 148'320.00 übersteigen.
Für die Bestimmung der Altersleistungen im Ergänzungsplan ist der Umwandlungssatz eine zentrale Grösse. Dieser ist gemäss den für das Leistungsprimat geltenden Barwerten festgelegt, was einer Gleichbehandlung von Beitrags- und Leistungsprimat gleichkommt.
Die Beiträge für die Altervorsorge im Ergänzungsplan ab Alter 22 sind nach Alter gestaffelt und so bemessen, dass sie ausreichen, um die Altersgutschriften der jeweiligen Alterskategorie zu finanzieren. Die Risikoprämie ab Alter 22 beträgt 3% des versicherten Verdienstes.
Wie im Kernplan ist auch im Ergänzungsplan die Kapitaloption, die Lebenspartnerrente und das Todesfallkapital vorgesehen.
Zeitplan
Kernplan und Ergänzungsplan treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Für die heute bei der Pensionskasse des Bundes (PKB) versicherten Personen ist von Bedeutung, dass die Versichertenbestände gestützt auf das PKB-Gesetz gestaffelt zu PUBLICA übertreten. Die neuen Bestimmungen gelten für die von der PKB zu PUBLICA übertretenden versicherten Personen ab Uebertrittsdatum. Bis zu diesem Zeitpunkt kommen für die versicherten Personen die Statuten der Pensionskasse des Bundes vom 24. August 1994 zur Anwendung.
Die versicherten Personen werden rechtzeitig vor dem Uebertritt detailliert informiert.
Kontakt:
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E-Mail: jacqueline.gafner@evk.admin.ch;
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