Eidg. Finanz Departement (EFD)
Dritthaftpflicht Fluggesellschaften Kriegsfall: Bundesrat gewährt Staatsgarantie
Bern (ots)
Der Bund gewährt den interessierten schweizerischen Fluggesellschaften auf deren Gesuch hin für die Dritthaftpflicht im Kriegsfall (inklusive Terror und Flugzeugentführung) eine Garantieübernahme für den Betrag über den von den Versicherungen noch abgedeckten 50 Millionen bis maximal zwei Milliarden US-Dollar. Dies hat der Bundesrat heute Montag auf Aufforderung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hin und analog zu den Entscheiden der EU-Mitgliedsstaaten beschlossen. Zuvor hatte der internationale Versicherungsmarkt die Kriegsversicherungsdeckung ab morgen Dienstag von zwei Milliarden auf 50 Millionen US-Dollar gesenkt und auf nur noch ein einziges Ereignis je Fluggesellschaft limitiert.
Die Gewährung der Versicherungsübernahme pro Ereignis ist auf 14 Tage befristet; sie kann nötigenfalls erstreckt werden, doch müssen sich die Fluggesellschaften weiter darum bemühen, mit den Privatversicherern so rasch als möglich eine von Bundeshilfe unabhängige, neue Lösung zu finden. Bis dahin verpflichten sie sich, dem Bund eine Prämie in derselben Höhe zu bezahlen, wie sie vor der Kündigung durch ihren Versicherer erhoben worden ist. Die Fluggesellschaften müssen die Garantieübernahme bei der Eidg. Finanzverwaltung beantragen.
Der internationale Versicherungsmarkt für Luftfahrtunternehmen hatte die Limitierung der Kriegsversicherungsdeckung im Nachgang zu den Terroranschlägen des 11. Septembers 2001 in den USA beschlossen. Über den genannten Betrag von 50 Millionen Dollar hinaus ist ab morgen Dienstag keine Versicherungsdeckung mehr erhältlich. Viele schweizerische Luftfahrtunternehmen haben aber eine die gesetzlichen Vorschriften übersteigende Versicherungsdeckung von mehr als 50 Millionen Dollar abgeschlossen. Angesichts des für die Luftfahrtunternehmen untragbar gewordenen finanziellen Risikos und ohne Übernahme einer entsprechenden Garantie für eine weitere Sicherungsdeckung seitens des Bundes wären sie gezwungen, den Luftverkehr einzustellen.
Als Beispiel für die verbreitete Praxis steht die Swissair: Sie war wie viele andere internationale Airlines für einen Betrag von zwei Milliarden Dollar pro Ereignis versichert. Sie trifft es nun auch, dass verschiedene Staaten Überflüge nicht mehr erlauben, wenn keine genügende Versicherungsdeckung bezüglich Haftplicht besteht. Ohne Staatsgarantie wäre die Swissair Gefahr gelaufen, dass ihre Flugzeuge ab morgen hätten am Boden bleiben müssen.
Die Garantieübernahme durch den Bund basiert auf dem Luftfahrtgesetz (Art. 101 Abs. 1). Demnach kann der Bund der schweizerischen Luftfahrt an den Betrieb regelmässig geflogener Linien Beiträge oder Darlehen gewähren. Laut Finanzhaushaltgesetz (Art. 25 Abs. 4 Bst. e) bedarf es dazu eines Verpflichtungskredites. Die Bewilligung eines solchen Kredites fällt grundsätzlich in die Kompetenz der eidgenössischen Räte. Da aber die Ausführung dieses Vorhabens keinen Aufschub erträgt, geht der Bundsrat die nötigen Verpflichtungen mit einem dringlichen Vorschuss schon vorher ein, wie das für Ausnahmefälle zulässig ist. ots Originaltext: Eidg. Finanzverwaltung Internet: www.newsaktuell.ch
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