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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Ausserordentlicher Zahlungsbedarf zur Erfüllung der Vorsorgeverpflichtungen des Bundes

Bern (ots)

30. Sep 2002 (EFD) Im Zusammenhang mit der rechtlichen
Verselbstständigung der Pensionskassen des Bundes (PKB), der Post, 
der RUAG und von skyguide sollen die noch ausstehenden 
Vorsorgeverpflichtungen des Bundes zur Behebung der Unterdeckung ab 
2003 der Finanzrechnung belastet werden. In seiner heutigen Antwort 
auf die Dringliche Interpellation der SVP-Fraktion erinnert der 
Bundesrat auch an die effektive Anlagerendite der Pensionskasse des 
Bundes und hält fest, dass zwischen dem versicherungstechnischen 
Zinssatz und dem BVG-Mindestzins deutlich zu unterscheiden ist.
Die noch ausstehenden Verpflichtungen des Bundes gegenüber der PKB, 
der Post, der SBB, der RUAG, von skyguide und für die Überführung 
der Vorsorgeverhältnisse der vor dem 1. Januar 1995 gewählten ETH- 
Dozentinnen bzw. ETH-Dozenten in PUBLICA beliefen sich per Mitte 
September 2002 auf insgesamt rund 15 Milliarden Franken. Dieser 
Betrag beinhaltet im Wesentlichen den Fehlbetrag der PKB von ca. 8,3 
Milliarden Franken, der erst zum Zeitpunkt der Migration der 
Vorsorgeverhältnisse von der heutigen PKB auf die neue Pensionskasse 
des Bundes PUBLICA genau bestimmt werden kann, sowie den 
Rückstellungsbedarf von rund 3,5 Milliarden Franken für die 
Vorsorgeverpflichtungen nach den anerkannten 
Rechnungslegungsstandards. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim 
Fehlbetrag der Pensionskasse des Bundes zum überwiegenden Teil um 
eine Arbeitgeberschuld handelt. Es sind insbesondere die 
Generationen der Versicherten aus der Gründungszeit der 
Pensionskasse des Bundes (vor dem 2. Weltkrieg) und die vom Bund 
nicht geleisteten Arbeitgeberbeiträge bei generellen Lohnerhöhungen, 
welche den Fehlbetrag verursacht haben. Die heutigen Versicherten 
können deshalb nicht zur Deckung dieses Fehlbetrages herangezogen 
werden.
In der Antwort ist auch erwähnt, dass die effektive Anlagerendite 
der Pensionskasse des Bundes - unter Berücksichtigung der beim Bund 
angelegten und durch ihn verzinsten Gelder - im Jahr 2000 2,7% und 
im Jahr 2001 –1,5% betragen hat.
Weiterhin hält der Bundesrat fest, dass für die Wahl des 
versicherungstechnischen Zinssatzes Zeitspannen massgebend sind, 
welche der mittleren Verpflichtungsdauer einer Pensionskasse 
entsprechen und demzufolge mehrere Jahrzehnte umfassen. Die 
Langfristigkeit der Verpflichtungen verbietet es, kurzfristige 
Zinsschwankungen auf dem Kapitalmarkt zu berücksichtigen. 
Demgegenüber ist der Mindestzinssatz nach BVG seiner Natur nach 
kurzfristiger angelegt. Er wird vom Bundesrat aufgrund der 
Anlagemöglichkeiten festgesetzt.
Auskunft: Düggeli Peter, Eidg. Versicherungskasse, Tel. 031 323 41 
91 Heimgartner Martin, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 75 36
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
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CH-3003 Bern
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