Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Ausserordentlicher Zahlungsbedarf zur Erfüllung der Vorsorgeverpflichtungen des Bundes
Bern (ots)
30. Sep 2002 (EFD) Im Zusammenhang mit der rechtlichen Verselbstständigung der Pensionskassen des Bundes (PKB), der Post, der RUAG und von skyguide sollen die noch ausstehenden Vorsorgeverpflichtungen des Bundes zur Behebung der Unterdeckung ab 2003 der Finanzrechnung belastet werden. In seiner heutigen Antwort auf die Dringliche Interpellation der SVP-Fraktion erinnert der Bundesrat auch an die effektive Anlagerendite der Pensionskasse des Bundes und hält fest, dass zwischen dem versicherungstechnischen Zinssatz und dem BVG-Mindestzins deutlich zu unterscheiden ist.
Die noch ausstehenden Verpflichtungen des Bundes gegenüber der PKB, der Post, der SBB, der RUAG, von skyguide und für die Überführung der Vorsorgeverhältnisse der vor dem 1. Januar 1995 gewählten ETH- Dozentinnen bzw. ETH-Dozenten in PUBLICA beliefen sich per Mitte September 2002 auf insgesamt rund 15 Milliarden Franken. Dieser Betrag beinhaltet im Wesentlichen den Fehlbetrag der PKB von ca. 8,3 Milliarden Franken, der erst zum Zeitpunkt der Migration der Vorsorgeverhältnisse von der heutigen PKB auf die neue Pensionskasse des Bundes PUBLICA genau bestimmt werden kann, sowie den Rückstellungsbedarf von rund 3,5 Milliarden Franken für die Vorsorgeverpflichtungen nach den anerkannten Rechnungslegungsstandards. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim Fehlbetrag der Pensionskasse des Bundes zum überwiegenden Teil um eine Arbeitgeberschuld handelt. Es sind insbesondere die Generationen der Versicherten aus der Gründungszeit der Pensionskasse des Bundes (vor dem 2. Weltkrieg) und die vom Bund nicht geleisteten Arbeitgeberbeiträge bei generellen Lohnerhöhungen, welche den Fehlbetrag verursacht haben. Die heutigen Versicherten können deshalb nicht zur Deckung dieses Fehlbetrages herangezogen werden.
In der Antwort ist auch erwähnt, dass die effektive Anlagerendite der Pensionskasse des Bundes - unter Berücksichtigung der beim Bund angelegten und durch ihn verzinsten Gelder - im Jahr 2000 2,7% und im Jahr 2001 1,5% betragen hat.
Weiterhin hält der Bundesrat fest, dass für die Wahl des versicherungstechnischen Zinssatzes Zeitspannen massgebend sind, welche der mittleren Verpflichtungsdauer einer Pensionskasse entsprechen und demzufolge mehrere Jahrzehnte umfassen. Die Langfristigkeit der Verpflichtungen verbietet es, kurzfristige Zinsschwankungen auf dem Kapitalmarkt zu berücksichtigen. Demgegenüber ist der Mindestzinssatz nach BVG seiner Natur nach kurzfristiger angelegt. Er wird vom Bundesrat aufgrund der Anlagemöglichkeiten festgesetzt.
Auskunft: Düggeli Peter, Eidg. Versicherungskasse, Tel. 031 323 41 91 Heimgartner Martin, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 75 36
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