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Bundesamt für Justiz

Strafverbüssung im Heimatstaat ohne Einverständnis der verurteilten Person

Bern (ots)

Bundesrat verabschiedet Botschaft betreffend das Zusatzprotokoll zum
Überstellungsübereinkommen
Verurteilte Personen sollen künftig unter gewissen
Bedingungen auch ohne ihr Einverständnis ihre Strafe im Heimatstaat
verbüssen. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur
Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Überstellungsübereinkommen des
Europarats verabschiedet.
Das bisher von rund 50 Staaten ratifizierte Übereinkommen des
Europarats über die Überstellung verurteilter Personen ermöglicht
ausländischen Strafgefangenen, ihre Strafe im Heimatland zu
verbüssen. Das Überstellungsübereinkommen dient einem humanitären
Zweck und will die Wiedereingliederung von Strafgefangenen in die
Gesellschaft fördern. Es kann jedoch nur angewendet werden, wenn die
verurteilte Person ihr Einverständnis zur Überstellung gibt.
Im Interesse einer effizienteren internationalen Zusammenarbeit
ist es jedoch wünschbar, in gewissen Fällen auf die Zustimmung der
verurteilten Person verzichten zu können. Das am 1. Juni 2000 in
Kraft getretene Zusatzprotokoll ermöglicht deshalb eine Überstellung
ohne Einverständnis unter zwei Bedingungen:
1. Die verurteilte Person flieht aus dem Urteilsstaat in ihren
Heimatstaat und entzieht sich so der Strafverbüssung.
2. Die verurteilte Person muss nach der Strafverbüssung ohnehin
den Urteilsstaat verlassen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeilichen
Ausweisung).
Schutz der verurteilten Person
Das Zusatzprotokoll enthält Schutzbestimmungen zugunsten der
verurteilten Person(z.B. Gewährung des rechtlichen Gehörs). In der
Schweiz kann sie zudem - gemäss der vom Bundesrat vorgeschlagenen
Revision des Rechtshilfegesetzes - gegen das Überstellungsersuchen
des Bundesamtes für Justiz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht ergreifen. Das Zusatzprotokoll bleibt dem Gedanken der
Resozialisierung verpflichtet: Die Wiedereingliederung im Heimatstaat
wird am ehesten erreicht, wenn die verurteilte Person die Strafe
bereits im gewohnten sozialen und kulturellen Umfeld verbüsst.
Strafanstalten entlasten und "Kriminaltouristen" abschrecken
Das Zusatzprotokoll schliesst eine Lücke in der
Strafvollstreckung, längerfristig dürfte es in der Schweiz auch den
hohen Anteil ausländischer Strafgefangener reduzieren und die
Strafanstalten entlasten. Zu erwarten ist ferner eine abschreckende
Wirkung auf kriminelle Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz ("Kriminaltouristen").
Das Zusatzprotokoll ist am 1. Juni 2000 in Kraft getreten. Bisher
haben es 14 Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert und neben der
Schweiz weitere 13 Mitgliedsstaaten unterzeichnet.

Kontakt:

Folco Galli, Bundesamt für Justiz
Tel. +41/31/322 77 88

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