Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Diplomatisches Personal: Melde- und Bewilligungspflicht für Nebenerwerbstätigkeiten
Bern (ots)
09. Dez 2002 (EFD) Der Bundesrat ist bereit, erwerbsorientierte Nebenbeschäftigungen von Mitarbeitenden des diplomatischen Corps einer Melde- und Bewilligungspflicht zu unterstellen. In einer Motion hatte die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates ein grundsätzliches Verbot auf Gesetzesstufe gefordert.
Mit ihrer Motion an den Bundesrat wollte die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates eine Gesetzesänderung einleiten, die es dem diplomatischen Personal verbieten würde, eine bezahlte Nebenbeschäftigung anzunehmen. Obwohl er mit dem Anliegen der Motion grundsätzlich einverstanden ist, will der Bundesrat nicht so weit gehen. Mit flexibleren Lösungen lasse sich die angestrebte Kontrolle besser und grundrechtsschonender erreichen. Zudem sei eine Gesetzesänderung entbehrlich, weil das Bundespersonalgesetz (BPG) die Grundlage bereits enthalte (Art. 24), um Nebenerwerbstätigkeiten von Diplomatinnen und Diplomaten einer Melde- und Bewilligungspflicht zu unterstellen.
Der Bundesrat ist ausserdem bestrebt, Interessenkonflikte, die aus privaten Tätigkeiten von Bundesangestellten entstehen könnten, auch mit weiteren Massnahmen zu minimieren. Diese sollen das Verantwortungsbewusstsein der Angestellten stärken, eine entsprechende Unternehmenskultur fördern und ethisch verantwortbares Verhalten des Personals auch im privaten Bereich unterstützen. Dabei komme dem Verhaltenskodex der allgemeinen Bundesverwaltung vom 19. April 2000 besondere Bedeutung zu.
Soweit zur Erreichung der Motionsziele Änderungen auf Verordnungsstufe nötig sind, wird der Bundesrat dazu die Organisationen des Bundespersonals konsultieren und mit ihnen Verhandlungen führen (Art. 33 Absätze 2 Bst. B und 3 BPG). Der BR beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Auskunft: Bernhard Marfurt, Direktion für Ressourcen und Aussennetz / EDA, Tel. 031 322 32 02 Mariette Bottinelli, Eidg. Personalamt / EFD, Tel. 031 322 62 14
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