MWST: Weder Ausnahmeregelung noch tieferer Satz für Bestattungskosten
Bern (ots)
Bestattungskosten sollen weder von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit noch zum tieferen MWST-Satz von 2,4 Prozent versteuert werden. In seiner heutigen Antwort auf eine Einfache Anfrage von Nationalrat Didier Berberat (SP/NE) spricht sich der Bundesrat generell für eine restriktive Zulassung von Steuerausnahmen aus.
Nationalrat Berberat hatte in einer Einfachen Anfrage verlangt, die Frage zu prüfen, ob die Bestattungskosten vom Geltungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) ausgenommen oder nur mit dem tieferen Satz von 2,4 Prozent besteuert werden können.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine allgemeine Verbrauchssteuer handelt. Die steuerliche Belastung solle deshalb umfassend sein und möglichst alle Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Inland regelmässig erfassen. Aus diesem Grund seien Ausnahmen möglichst restriktiv zuzulassen. Da die in Artikel 18 des MWSTG aufgezählten Steuerausnahmen schon sehr umfangreich seien, solle die Liste nicht noch weiter ausgedehnt werden. Andernfalls würde das Prinzip der Umsatzsteuer noch mehr ausgehöhlt. Ein funktionierendes System der Mehrwertsteuer setze eine möglichst konsequente Anwendung voraus.
Auch der Blick ins benachbarte Ausland zeigt laut Bundesrat, dass dort ebenfalls keine Steuerbefreiung für Bestattungskosten gewährt wird. Zwar räumt das Richtlinienrecht der EG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, einen ermässigten Steuersatz anzuwenden; dieser muss jedoch mindestens fünf Prozent betragen.
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