Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Überprüfung der Ausfall- und Organhaftung des Bundes
Bern (ots)
15. Jan 2003 (EFD) Die Haftungen und Risiken des Bundes sowie allfällige Massnahmen zur Risikobeschränkung sollen geprüft werden. Eine vor dem Abschluss stehende Risikoanalyse wird dem Bundesrat als Basis für allfällige Anpassungen des geltenden Rechts dienen.
Die bereits angelaufene Analyse zur Erfassung der Risiken des Bundes soll helfen, zu einem späteren Zeitpunkt das weitere Vorgehen festzulegen. Dazu gehört auch die Überprüfung der Ausfall- sowie der Organhaftung des Bundes und eine Regelung der Rechtsbeziehungen zu den Vertretungen des Bundes in Organen Dritter.
Fügt eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich Schaden zu, so haftet in erster Linie die Organisation selber. Soweit die Organisation diese Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag (sogenannte Ausfallhaftung nach Art. 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes). Eine solche Ausfallhaftung besteht zum Beispiel gegenüber grossen und bekannten Organisationen wie SUVA, Post, SBB und skyguide; sie kommt aber auch bei vielen kleineren und weniger bekannten Organisationen, wie dem Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, zur Anwendung. Daneben existieren zahlreiche weitere Haftungen und Garantien des Bundes (z. B. die Staatsgarantie für die Post, die Liquiditätsgarantie für die Betriebe und Anstalten des Bundes).
Mit einer Risikoanalyse, deren erste Ergebnisse voraussichtlich bis Mitte des laufenden Jahres zu erwarten sind, soll erstmals ein möglichst umfassender Überblick über die Risiken des Bundes geschaffen werden. Der Bundesrat hat das EFD mit dem heutigen Entscheid beauftragt, gestützt auf die Ergebnisse der Risikoanalyse die verschiedenen Risiken des Bundes in Zusammenarbeit mit anderen Departementen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen. Dem Bundesrat soll bis voraussichtlich Ende 2004 Bericht erstattet und Antrag zum weiteren Vorgehen gestellt werden. Zu prüfen hat das EFD beispielsweise eine allfällige Aufhebung der Ausfallhaftung oder unternehmensbezogene Massnahmen.
Weiter hat der Bundesrat die Bundeskanzlei beauftragt, eine vollständige und aktuelle Auflistung der Vertretungen des Bundes in Unternehmungen zu erstellen. Diese Liste wird dem EFD als Grundlage dienen, um die Haftungssituation für die einzelnen Vertretungsverhältnisse zu überprüfen. Soweit die Haftung der Leitungsorgane nicht spezialgesetzlich geregelt ist, kommt das Verantwortlichkeitsgesetz (VG) zur Anwendung. Leistet der Bund aufgrund von Art. 3 Abs. 1 VG Ersatz, so kann er nach Art. 7 VG auf die fehlbaren Organmitglieder nur zurückgreifen, wenn diese vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Das EFD wird prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern eine Haftungsverschärfung in Betracht fällt. Diese Arbeiten dürften voraussichtlich bis Ende 2004 dauern.
Das EFD wird schliesslich bis ca. anfangs 2004 in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen rechtsverbindliche Vorschriften über die Vertretung des Bundes in Leitungsorganen Dritter ausarbeiten. Die Vorschriften sollen insbesondere die Voraussetzungen und Bedingungen der Entsendung, den Informationsaustausch sowie die Instruktion festlegen. Von der Entsendung soll in Zukunft restriktiv Gebrauch gemacht werden.
Auskunft: Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 60 18
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