Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Aufsicht über die Treuhandbranche
Bern (ots)
14. Mär 2003 (EFD) Die geplante Neuregelung der Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter (Expertenkommission Zimmerli) könnte allenfalls auch Teile der Treuhandbranche betreffen. Dies schreibt der Bundesrat in seiner heutigen Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Hansueli Raggenbass (CVP/TG). Im weiteren hält der Bundesrat fest, er habe kürzlich über das weitere Vorgehen über die Revision des Rechnungslegungsrechts befunden, und die Eidgenössische Bankenkommission prüfe Reformen der Aufsicht über die Revisionsstellen der Banken.
Raggenbass wollte mit seiner Interpellation erfahren, wie der Bundesrat die Schaffung einer Oberaufsichts-Behörde im Bereich der Treuhandbranche beurteile.
Der Schaffung einer solchen Oberaufsichts-Behörde über die Treuhandbranche im eigentlichenn Sinn steht der Bundesrat skeptisch gegenüber. Eine Oberaufsicht bedinge nämlich, dass bereits eine Aufsicht bestehe. Dies sei im Moment noch nicht der Fall. Teile der Treuhandbranche würden zwar durch die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei bezüglich Geldwäscherei beaufsichtigt, eine umfassende Aufsicht über Treuhänder, die das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben, fehle jedoch. Der Bundesrat hat erste Schritte eingeleitet, um eine weitergehende Aufsicht zu prüfen. Eine von ihm am 30. November 2001 eingesetzte Expertenkommission unter der Leitung von Professor Ulrich Zimmerli werde einen Vorschlag zur Erweiterung der prudentiellen (umfassenden) Aufsicht ausarbeiten. Betroffen wären Introducing Broker, Devisenhändler, unabhängige Vermögensverwalter. Dabei werde auch die Frage der Machbarkeit geprüft, hält der Bundesrat fest. Die Expertenkommission werde voraussichtlich Ende 2003 dem EFD einen ersten Entwurf samt erläuterndem Bericht unterbreiten.
Was die Aufsicht über Revisionsstellen betreffe, so der Bundesrat weiter, sei die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) daran, einen Vorschlag für eine Reform der Aufsicht über die Revisionsstellen der Banken vorzubereiten. Ende 2003 sei mit der Ablieferung eines Schlussberichts zuhanden der EBK zu rechnen. Unabhängig davon habe die Bankenkommission im November 2001 entschieden, in ihrem Sekretariat eine Abteilung von Spezialisten zu bilden, die sich ausschliesslich mit der Aufsicht über die Revisionsstellen der Banken und Effektenhändler befasse.
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei beaufsichtigt die Arbeit der bei ihr für GwG-Revisionen akkreditierten Revisionsstellen, indem sie die GwG-Revisionen periodisch selber durchführt. Das Prüfkonzept, die Arbeitspapiere und der Mindestinhalt des Berichts sind von der Kontrollstelle vorgegeben.
Auch die Treuhand-Kammer - so die Ausführungen des Bundesrates - ist die Frage der Überwachung der Revisionsstellen angegangen. Sie hat Richtlinien zur externen Qualitätskontrolle in der schweizerischen Wirtschaftsprüfung erarbeitet.
Der Bundesrat hat am 29. Januar 2003 beschlossen, den Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) umfassend zu überarbeiten. Dem Bundesrat soll bereits im Frühjahr 2004 eine Botschaft vorgelegt werden. Bei der Überarbeitung des Vorentwurfes RRG gilt es gemäss den Vorgaben des Bundesrates, den internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Im Bereich der Revision betrifft dies insbesondere die Empfehlung der EU-Kommission zu den Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung und den Sarbanes-Oxley Act of 2002 (SOA), welcher in den USA als Reaktion auf verschiedene Bilanzskandale bei börsenkotierten Gesellschaften erlassen wurde.
Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Privatwirtschaft prüft zur Zeit, wie eine schweizerische Aufsicht über Revisoren ausgestaltet werden müsste, damit sie von den USA im Rahmen des Sarbanes - Oxley Act als gleichwertig anerkannt werden könnte. Die U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) beabsichtigt allgemeingültige Kriterien festzusetzen, die auf alle vom Geltungsbereich des SOA erfassten ausländischen Gesellschaften und Revisoren Anwendung finden sollen. Sobald diese Kriterien feststehen, wird das schweizerische System zur Qualitätssicherung im Rahmen der Überarbeitung des RRG mit dieser Lösung abzustimmen sein. Falls sich ein dringliches Vorgehen als nötig und sinnvoll erweisen sollte, wird der Bundesrat die entsprechenden Vorschriften dem Parlament zeitlich vorgezogen unterbreiten.
Auskunft: Barbara Schaerer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel.: 031 322 60 18
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