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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: SBB- und Post-Angestellte erst 2007 ohne Einschränkung in den Nationalrat wählbar

Bern (ots)

02. Jul 2003 (EFD) Die Angestellten von SBB und Post
sollen erstmals ab der Legislaturperiode 2007 bis 2011 ohne 
Einschränkungen ein allfälliges Nationalrats-Mandat annehmen können. 
Weil die materielle Regelung der Unvereinbarkeit 
(Staatsangestellte/Mitglied des Parlaments) in der alleinigen 
Kompetenz der Legislative liegt, will der Bundesrat diese 
Einschränkungen nicht selber - mit Wirkung ab der nächsten 
Legislaturperiode - aufheben. Dies schreibt er in seiner Antwort auf 
eine Interpellation von Nationalrat Peter Vollmer (SP/BE).
Vollmer hatte vom Bundesrat Auskunft verlangt über seine 
Bereitschaft, mit einer Änderung der Inkraftsetzungsverordnungen des 
Bundespersonalgesetzes (BPG) dafür zu sorgen, dass die Angestellten 
von SBB und Post (mit Ausnahme der Geschäftsleitungsmitglieder) 
bereits in der kommenden Legislaturperiode des Nationalrates ohne 
Einschränkungen ein allfälliges Nationalratsmandat annehmen könnten.
Nach dem bisherigen Recht, so der Bundesrat in seiner Antwort, 
können Bundesbeamte nicht zugleich Mitglied des Nationalrates sein 
(Art. 14a Beamtengesetz; BtG). Das neue Recht differenziert bei POST 
und SBB: Es schliesst nur noch ihre Geschäftsleitungsmitglieder von 
der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Bundesparlament aus, sieht 
jedoch für ihre übrigen Mitarbeitenden keine Unvereinbarkeit mehr 
vor (Art. 14 Parlamentsgesetz; ParlG).
Nachdem die Koordinationskonferenz der eidg. Räte das ParlG auf den 
1. Dezember 2003 in Kraft gesetzt hat, die neue 
Unvereinbarkeitsregelung aber erst "mit Beginn der ersten Session 
nach der auf das Inkrafttreten des ParlG folgenden Gesamterneuerung 
des Nationalrates" in Kraft tritt (Art. 174 Abs. 3 ParlG), gilt die 
neue Regelung für die Wahlen 2003 noch nicht. Um dies zu verhindern, 
könnte nun der Bundesrat durch Änderung der 
Inkraftsetzungsverordnungen die Weitergeltung von Art. 14a BtG für 
die SBB und die POST aufheben. Das hätte zur Folge, dass diese 
Unvereinbarkeitsregelung für die Angestellten von SBB und POST 
(inklusive Geschäftsleitungsmitglieder) bei den 
Gesamterneuerungswahlen vom 19. Oktober 2003 nicht mehr massgebend 
wäre.
Weil die Koordinationskonferenz der Eidg. Räte ihren 
Inkraftsetzungsbeschluss vom 16. September 2002 vorab aus Gründen 
des Vertrauensschutzes jetzt nicht mehr revidieren kann, soll aber 
nach Ansicht des Bundesrates auch nicht die Exekutive kurz vor den 
Wahlen die Spielregeln ändern. Das wäre auch aus Gründen der 
Gewaltenteilung fragwürdig.
Darum hält der Bundesrat eine Anpassung der 
Inkraftsetzungsverordnungen zum BPG im vorgeschlagenen Sinne für 
nicht opportun. Er möchte an der geltenden Regelung festhalten, bis 
diese mit der Inkraftsetzung von Artikel 14 ParlG hinfällig wird.
Auskunft: Peter Helbling, Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 68
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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CH-3003 Bern
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