Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: SBB- und Post-Angestellte erst 2007 ohne Einschränkung in den Nationalrat wählbar
Bern (ots)
02. Jul 2003 (EFD) Die Angestellten von SBB und Post sollen erstmals ab der Legislaturperiode 2007 bis 2011 ohne Einschränkungen ein allfälliges Nationalrats-Mandat annehmen können. Weil die materielle Regelung der Unvereinbarkeit (Staatsangestellte/Mitglied des Parlaments) in der alleinigen Kompetenz der Legislative liegt, will der Bundesrat diese Einschränkungen nicht selber - mit Wirkung ab der nächsten Legislaturperiode - aufheben. Dies schreibt er in seiner Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Peter Vollmer (SP/BE).
Vollmer hatte vom Bundesrat Auskunft verlangt über seine Bereitschaft, mit einer Änderung der Inkraftsetzungsverordnungen des Bundespersonalgesetzes (BPG) dafür zu sorgen, dass die Angestellten von SBB und Post (mit Ausnahme der Geschäftsleitungsmitglieder) bereits in der kommenden Legislaturperiode des Nationalrates ohne Einschränkungen ein allfälliges Nationalratsmandat annehmen könnten.
Nach dem bisherigen Recht, so der Bundesrat in seiner Antwort, können Bundesbeamte nicht zugleich Mitglied des Nationalrates sein (Art. 14a Beamtengesetz; BtG). Das neue Recht differenziert bei POST und SBB: Es schliesst nur noch ihre Geschäftsleitungsmitglieder von der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Bundesparlament aus, sieht jedoch für ihre übrigen Mitarbeitenden keine Unvereinbarkeit mehr vor (Art. 14 Parlamentsgesetz; ParlG).
Nachdem die Koordinationskonferenz der eidg. Räte das ParlG auf den 1. Dezember 2003 in Kraft gesetzt hat, die neue Unvereinbarkeitsregelung aber erst "mit Beginn der ersten Session nach der auf das Inkrafttreten des ParlG folgenden Gesamterneuerung des Nationalrates" in Kraft tritt (Art. 174 Abs. 3 ParlG), gilt die neue Regelung für die Wahlen 2003 noch nicht. Um dies zu verhindern, könnte nun der Bundesrat durch Änderung der Inkraftsetzungsverordnungen die Weitergeltung von Art. 14a BtG für die SBB und die POST aufheben. Das hätte zur Folge, dass diese Unvereinbarkeitsregelung für die Angestellten von SBB und POST (inklusive Geschäftsleitungsmitglieder) bei den Gesamterneuerungswahlen vom 19. Oktober 2003 nicht mehr massgebend wäre.
Weil die Koordinationskonferenz der Eidg. Räte ihren Inkraftsetzungsbeschluss vom 16. September 2002 vorab aus Gründen des Vertrauensschutzes jetzt nicht mehr revidieren kann, soll aber nach Ansicht des Bundesrates auch nicht die Exekutive kurz vor den Wahlen die Spielregeln ändern. Das wäre auch aus Gründen der Gewaltenteilung fragwürdig.
Darum hält der Bundesrat eine Anpassung der Inkraftsetzungsverordnungen zum BPG im vorgeschlagenen Sinne für nicht opportun. Er möchte an der geltenden Regelung festhalten, bis diese mit der Inkraftsetzung von Artikel 14 ParlG hinfällig wird.
Auskunft: Peter Helbling, Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 68
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