Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Änderung des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz
Bern (ots)
11. Jul 2003 (EFD) Die Änderung des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft. Die vom Bundesrat beschlossene Änderung bringt einerseits eine Rücknahme der Ersatzpflichtdauer, verbunden mit einer Anpassung des Abgabesatzes. Anderseits sieht sie eine Angleichung des Veranlagungs- und Bezugsverfahrens an das Recht der direkten Bundessteuer vor.
Am 4. Oktober 2002 haben die Eidgenössischen Räte die Änderung des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz gutgeheissen. Diese tritt nun am 1. Januar 2004 in Kraft und trägt vorab zwei Anliegen Rechnung: Erstens wird im Sinne der Wehrgerechtigkeit der Abgabesatz von bisher zwei auf drei Prozent angehoben, weil der Armeeangehörige in der Armee XXI in einer viel kürzeren Wehrpflichtdauer (nämlich vom 20. bis 30. Altersjahr) ungefähr die gleiche Dienstleistungspflicht wie in der Armee 95 zu erbringen hat.
Zweitens wird das Veranlagungs- und Bezugsverfahren an das für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuern geltende Verfahren angeglichen. Diese Angleichung wurde nötig, weil seit 2003 alle Kantone sowohl für die Kantonssteuern als auch für die direkte Bundessteuer zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung übergegangen sind.
Auskunft: Walter Sigrist, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 74 53
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