Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Nationalbankgold und Nationalbankgewinne an Bund und Kantone
Bern (ots)
20. Aug 2003 (EFD) Der Bundesrat hat heute Botschaft und Bundesbeschluss über die Verwendung von 1'300 Tonnen Nationalbankgold ans Parlament verabschiedet. Gemäss Vorschlag des Bundesrats soll dieses für geldpolitische Zwecke nicht mehr benötigte Vermögen in seiner Substanz erhalten und durch einen Fonds bewirtschaftet werden. Die Erträge sollen während 30 Jahren zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone ausgeschüttet werden. Gleichzeitig hat der Bundesrat auch die Stellungnahme zur Initiative "Nationalbankgewinne für die AHV" ans Parlament überwiesen. Diese Initiative sieht vor, die Nationalbankgewinne künftig an den AHV-Fonds auszuschütten. Vorbehalten bliebe 1 Milliarde Franken jährlich für die Kantone. Die Initiative wird zur Ablehnung empfohlen.
Bereits am 29. Januar 2003 hat der Bundesrat Grundsatzentscheide zur Verwendung der von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) nicht mehr benötigten Aktiven im Gegenwert von 1'300 Tonnen Gold ("freie Aktiven") sowie zur Volksinitiative "Nationalbankgewinne für die AHV" getroffen und das Eidg. Finanzdepartement EFD beauftragt, bis im Sommer eine Botschaft zu diesen Geschäften auszuarbeiten.
Mit der nun vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat dem Parlament zwei separate Vorlagen: einen Entwurf für eine Verfassungsgrundlage zur Verwendung von 1'300 Tonnen Nationalbankgold sowie die Stellungnahme zur Volksinitiative "Nationalbankgewinne für die AHV". Die beiden Vorlagen stellen eigenständige Vorschläge dar. Sie können unabhängig voneinander angenommen oder abgelehnt werden. Da sich beide jedoch im weitesten Sinne mit der Verwendung von Nationalbankvermögen befassen, hat der Bundesrat beschlossen, sie dem Parlament in einer einzigen Botschaft mit zwei separaten Bundesbeschlüssen zu unterbreiten.
Substanzerhaltung - Erträge 30 Jahre lang an Bund und Kantone
Die Vorlage zur Verwendung von 1'300 Tonnen Nationalbankgold befasst sich mit Goldreserven, welche seit Anfang der 70er Jahre bis Mitte 2000 bei der SNB aufgrund rechtlicher Vorschriften immobilisiert waren. Infolge der Aufhebung der rechtlichen Goldbindung des Frankens auf den 1. Mai 2000 können nun 1300 Tonnen Gold verkauft und für andere öffentliche Zwecke eingesetzt werden. Die aus dem Verkauf entstandenen freien Aktiven sollen in ihrer Substanz real erhalten bleiben. Eine Verfassungsgrundlage für die Substanzerhaltung ist notwendig, weil der geltende Artikel 99 Absatz 4 BV die Ausschüttung der Nationalbankgewinne an Kantone und Bund vorsieht. Mit einer solchen Ausschüttung ist naturgemäss verbunden, dass die Empfänger über die Mittel uneingeschränkt verfügen können. Tritt nun die Auflage der Substanzerhaltung hinzu, ist diese umfassende Dispositionsmöglichkeit nicht mehr gegeben.
Bereits 840 Tonnen Gold verkauft
Bis Ende Juli 2003 hat die SNB 840 der 1300 Tonnen Gold verkauft. Aus den Goldverkäufen hat sie bisher einen Erlös von 12,7 Milliarden Franken erzielt; der durchschnittliche Goldverkaufspreis betrug rund 15'200 Fr./kg.
Um Interessenskonflikte zwischen der Führung der Geld- und Währungspolitik einerseits und der Vermögensverwaltung andererseits zu vermeiden, soll das Vermögen durch einen Fonds ausserhalb der SNB bewirtschaftet werden. Die realen Vermögenserträge sollen zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone fliessen. Der Verwendungsvorschlag ist auf dreissig Jahre befristet. Wird keine Weiterführung beschlossen, wird das Vermögen nach Ablauf dieser Frist zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone verteilt.
Mit diesem Vorschlag übernimmt der Bundesrat bei der Verteilung der Vermögenserträge die bereits für die Verteilung der Nationalbankgewinne geltende Regel. Indem die Erträge in die ordentlichen Budgets von Bund und Kantonen fliessen, werden finanzpolitisch problematische Zweckbindungen vermieden. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es am Sinnvollsten, die Erträge aus den freien Aktiven ohne Zweckbindung zur Finanzierung bestehender Aufgaben heranzuziehen. Beim Verzicht auf die Finanzierung von zusätzlichen Aufgaben wird so ein Beitrag zum Schuldenabbau oder zu Steuersenkungen geleistet.
Haupt- und Zusatzvereinbarung über die Gewinnausschüttung
Die Gewinnausschüttungsvereinbarung von EFD und SNB vom 5. April 2002 legt eine jährliche Ausschüttung von 2,5 Mrd. Franken an Bund und Kantone fest. Diese Hauptvereinbarung vom April 2002 hat die laufenden Nationalbankgewinne und den Abbau überschüssiger Rückstellungen zum Inhalt.
Mittels einer zusätzlichen Gewinnausschüttungsvereinbarung haben EFD und SNB am 12. Juni dieses Jahres festgelegt, dass ab Frühling 2004 bis zum Inkrafttreten der neuen Rechtsgrundlage die Erträge aus den freien Aktiven zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone ausgeschüttet werden. Der jährliche Ausschüttungsbetrag wird mit fortschreitenden Goldverkäufen - und gestützt auf die Annahmen eines durchschnittlichen Goldpreises von 15'000 Fr./kg und einer jährlichen Nominalrendite von 2.5 % - von 300 Mio. Franken im Jahr 2004 auf 500 Mio. ab 2006 ansteigen.
Die Ertragsprognosen für diese Zusatzvereinbarung werden gleichzeitig mit den Prognosen der Hauptvereinbarung im Jahr 2007 einer Überprüfung unterzogen. Zudem finden die im Rahmen der Hauptvereinbarung festgelegten Ober- und Untergrenzen für den Bestand an Rückstellungen der SNB auch für die Zusatzvereinbarung Anwendung: Sobald die Rückstellungen um mehr als 10 Mrd. Franken von ihrer angestrebten Entwicklung abweichen, sind Anpassungen bei der Gewinnausschüttung notwendig.
Bundesrat empfiehlt Volksinitiative zur Ablehnung
Während sich die Verwendung der freien Aktiven auf Nationalbankvermögen bezieht, welches in der Vergangenheit entstanden und nun einmalig infolge einer Anpassung des Währungsrechts verteilt werden kann, beschäftigt sich die am 9. Oktober 2002 eingereichte Volksinitiative "Nationalbankgewinne für die AHV" mit den künftigen und periodisch anfallenden Nationalbankerträgen. Die Initiative schlägt eine Änderung des geltenden Verteilschlüssels in Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung vor, wonach die Nationalbankgewinne zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone ausgeschüttet werden. Gemäss Initiative sollen diese Nationalbankgewinne künftig an den AHV-Fonds ausgeschüttet werden. Vorbehalten bleibt die Überweisung von 1 Milliarde Franken pro Jahr an die Kantone. Die Initiative möchte mit dieser Änderung des Gewinnverteilschlüssels einen Beitrag an die Sicherstellung der Finanzierung der AHV leisten. Diese ist auch gemäss Bundesrat ein vordringliches Problem, das jedoch nicht mit der Zuwendung eines Teils der Goldvermögenserträge gelöst werden kann.
Der Bundesrat empfiehlt dem Parlament die Ablehnung der Initiative aus zwei Gründen: Erstens, weil sie die von den Initianten gewünschte Wirkung nicht erreichen kann und zweitens, weil sie die SNB unter starken politischen Einfluss bringen könnte.
Zum ersten Punkt: Auch wenn die Initiative in Kraft träte, könnte dadurch eine Mehrwertsteuererhöhung zu Gunsten der AHV höchstens verschoben werden - und das um einige wenige Jahre. Eine langfristige Sanierung der AHV wäre mit der Initiative nicht zu erreichen, insbesondere weil ab 2013 - und je nach Ertragsentwicklung schon früher - die Gewinnausschüttung der SNB nur noch etwa in der Grössenordnung einer Milliarde liegen wird. Eine Milliarde wird aber von den Initianten für die Kantone vorgesehen, so dass für die AHV nichts übrig bliebe.
Zum zweiten Punkt: Die Initiative könnte mit der Verankerung eines Finanzierungsziels für die AHV im verfassungsrechtlichen Notenbankartikel die Glaubwürdigkeit der SNB in Frage stellen und eine Abhängigkeit von der Politik schaffen. Gerade weil die Initiative von unrealistischen Gewinnschätzungen ausgeht, besteht nämlich insbesondere die Gefahr, dass nach einer Annahme der Initiative massiver politischer Druck auf die SNB ausgeübt wird, ihre Ausschüttungen zu Gunsten der AHV zu erhöhen. Dies würde im Widerspruch zur verfassungsmässigen Notenbankunabhängigkeit stehen.
Auskunft: Marianne Widmer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel 031 322 54 31
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Kommunikation Bundesgasse 3 CH-3003 Bern http://www.efd.admin.ch