Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Altersgruppenwechsel: Kündigung bis Ende Jahr möglich
Bern (ots)
31. Okt 2003 (BPV) Versicherte, die wegen eines Altersgruppenwechsels für ihre Krankenzusatzversicherung im nächsten Jahr eine höhere Prämie bezahlen müssen, erhalten ein ausserordentliches Kündigungsrecht. Dies entspricht einer Praxisänderung, die das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) bei den Versicherern angeregt hat. Die betroffenen Versicherten können ihre Policen bis Ende Jahr kündigen.
Eigentlich sehen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Krankenzusatzversicherungen (KZV) im Allgemeinen vor, dass Prämienerhöhungen, die allein auf einen Altersgruppenwechsel zurückzuführen sind, kein ausserordentliches Kündigungsrecht auslösen. Diese Regelung wurde in den Jahren 1996/97 genehmigt, als die Krankenkassen für das Zusatzgeschäft dem BPV unterstellt wurden. Sie erschien privatrechtlich grundsätzlich zulässig.
Nicht bekannt war damals jedoch die Praxis der Versicherer, die Policen mit den neuen Prämien erst im Oktober zu versenden. Die von einem Altersgruppenwechsel betroffenen Zusatzversicherten erfahren also ihre neue Prämie erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (in der Regel Ende September) und können den Vertrag nicht mehr im selben Kalenderjahr kündigen. Dies wird von den Betroffenen allgemein als unbillig empfunden und hat zu zahlreichen Reklamationen beim BPV und bei der Ombudsstelle geführt.
Weil die Finanzierung solcher Prämien, die insbesondere ab Alter 61 stark ansteigen, für verschiedene Versicherungsnehmer zu einem grossen Problem werden kann, setzte sich das BPV bei den Versicherern für ein ausserordentliches Kündigungsrecht ein. Sämtliche Versicherer, die eine Tarifierung nach Altersgruppen vornehmen, haben sich bereit erklärt, dieser Forderung nachzukommen. Betroffene können ihre Policen also bis Ende Jahr kündigen.
Auskunft: Patrick Jecklin, 031/325 01 65
Bundesamt für Privatversicherungen Friedheimweg 14 CH-3003 Bern http://www.bpv.admin.ch