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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Altersgruppenwechsel: Kündigung bis Ende Jahr möglich

Bern (ots)

31. Okt 2003 (BPV) Versicherte, die wegen eines
Altersgruppenwechsels für ihre Krankenzusatzversicherung im nächsten 
Jahr eine höhere Prämie bezahlen müssen, erhalten ein 
ausserordentliches Kündigungsrecht. Dies entspricht einer 
Praxisänderung, die das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) bei 
den Versicherern angeregt hat. Die betroffenen Versicherten können 
ihre Policen bis Ende Jahr kündigen.
Eigentlich sehen die Allgemeinen Vertragsbedingungen der 
Krankenzusatzversicherungen (KZV) im Allgemeinen vor, dass 
Prämienerhöhungen, die allein auf einen Altersgruppenwechsel 
zurückzuführen sind, kein ausserordentliches Kündigungsrecht 
auslösen. Diese Regelung wurde in den Jahren 1996/97 genehmigt, als 
die Krankenkassen für das Zusatzgeschäft dem BPV unterstellt wurden. 
Sie erschien privatrechtlich grundsätzlich zulässig.
Nicht bekannt war damals jedoch die Praxis der Versicherer, die 
Policen mit den neuen Prämien erst im Oktober zu versenden. Die von 
einem Altersgruppenwechsel betroffenen Zusatzversicherten erfahren 
also ihre neue Prämie erst nach Ablauf der ordentlichen 
Kündigungsfrist (in der Regel Ende September) und können den Vertrag 
nicht mehr im selben Kalenderjahr kündigen. Dies wird von den 
Betroffenen allgemein als unbillig empfunden und hat zu zahlreichen 
Reklamationen beim BPV und bei der Ombudsstelle geführt.
Weil die Finanzierung solcher Prämien, die insbesondere ab Alter 61 
stark ansteigen, für verschiedene Versicherungsnehmer zu einem 
grossen Problem werden kann, setzte sich das BPV bei den 
Versicherern für ein ausserordentliches Kündigungsrecht ein. 
Sämtliche Versicherer, die eine Tarifierung nach Altersgruppen 
vornehmen, haben sich bereit erklärt, dieser Forderung nachzukommen. 
Betroffene können ihre Policen also bis Ende Jahr kündigen.
Auskunft: Patrick Jecklin, 031/325 01 65
Bundesamt für Privatversicherungen
Friedheimweg 14
CH-3003 Bern
http://www.bpv.admin.ch

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