Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: MWST: Unterschiedliche Besteuerung auf unterschiedlichen Leistungen
Bern (ots)
19. Nov 2003 (EFD) Sofern gastgewerbliche Betriebe ihre Leistungen via Gassenverkauf anbieten, kommen sie ebenfalls in den Genuss des ermässigten Steuersatzes von 2,4 Prozent, der im Detailhandel auf Ess- und Trinkwaren angewendet wird. Dies hat der Bundesrat heute in seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage von Nationalrat Karl Tschuppert (FDD/LU) festgehalten.
Tschuppert wollte in seiner Einfachen Anfrage wissen, wie der Bundesrat die steuerliche Ungleichbehandlung des Gastgewerbes gegenüber dem Detailhandel bei der Mehrwertsteuer (MWST) begründe und welche Möglichkeiten für deren Beseitigung bestünden.
Der Bundesrat hält in seiner Antwort fest, dass der reduzierte MWST- Satz von 2,4 Prozent für Lieferungen und Eigenverbrauch von Ess- und Trinkwaren (Ausnahme: alkoholische Getränke) nicht für die Konsumation in gastgewerblichen Betrieben gelte. Hier werde der Normalsatz von 7,6 Prozent angewendet. Dieser Unterschied beruht laut Bundesrat auf dem Umstand, dass das Restaurant gegenüber dem Gassenverkauf Zusatzleistungen offeriere wie die Zurverfügungstellung von Raum, Tischen, Stühlen, Heizung, Geschirr und ähnlichem mehr sowie - in vielen Fällen - auch die Bedienung. Unterschiedliche Leistungen rechtfertigten aber auch eine unterschiedliche Besteuerung. Sofern ein gastgewerblicher Betrieb konsumfertige Ess- und Trinkwaren zum Mitnehmen anbiete, d.h. über die Gasse verkaufe, unterstehe die Lieferung jedoch ebenfalls dem reduzierten Satz.
Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 325 77 40 (bis 15.30)
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