Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Pensionskasse des Bundes: Umstellung auf das Beitragsprimat geplant
Bern (ots)
05. Dez 2003 (EFD) Bei der beruflichen Vorsorge des Bundespersonals soll das Beitragsprimat eingeführt werden. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung bekräftigt, dass er eine entsprechende Motion der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-NR) umsetzen will. Eine vom Eidg. Personalamt EPA geleitete interdepartementale Arbeitsgruppe wird nun vertiefte Abklärungen zu rechtlichen, personal-, vorsorge- und finanzpolitischen Fragen vornehmen. Sie unterbreitet dem Bundesrat im Lauf des Jahres 2005 eine Vernehmlassungsvorlage. Die Sozialpartner werden während des ganzen Prozesses, insbesondere bei personalpolitischen Weichenstellungen, beigezogen. Die Umstellung kann nicht vor 2007 in Kraft treten.
Im März 2000 hatte die SPK-NR in einer Motion (00.3179) verlangt, dass dem Parlament bis spätestens 2006 eine Vorlage über den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat in der beruflichen Vorsorge des Bundespersonals vorgelegt werde. Die Motion bildete einen Kompromiss zum Vorschlag, den Wechsel direkt mit dem Pensionskassengesetz vom 23. Juni 2000 (SR 172.222.0) einzuleiten.
Der Bundesrat hat heute die Umsetzung der Motion bekräftigt und das EPA mit der Leitung einer interdepartementalen Arbeitsgruppe beauftragt; diese hat vertiefte Abklärungen zu rechtlichen, personal- , vorsorge- und finanzpolitischen Fragen vorzunehmen und dem Bundesrat im Lauf des Jahres 2005 eine Vernehmlassungsvorlage zu unterbreiten. Die Sozialpartner sollen während des ganzen Prozesses, insbesondere bei personalpolitischen Weichenstellungen, beigezogen werden.
Kein Leistungsabbau durch Beitragsprimat
Die Umstellung vom Leistungs- zum Beitragsprimat bedeutet keinen generellen Leistungsabbau bei der beruflichen Vorsorge. Unter dem Leistungsprimat wird die Altersrente als Prozentsatz des letzten versicherten Lohnes definiert. Mit dem Beitragsprimat hingegen ergeben die einbezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, verzinst und multipliziert mit dem versicherungsmathematisch festgelegten Umwandlungssatz, die Altersrente. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sind beim Beitragsprimat im Gegensatz zur heutigen Regel bis zum tatsächlichen Altersrücktritt rentenbildend.
Wie der Bericht einer vom Eidg. Finanzdepartement eingesetzten Arbeitsgruppe zum Beitragsprimat zeigt, ergeben sich für die grosse Mehrheit der Bundesangestellten mit der Einführung des Beitragsprimats im modellhaften Vergleich keine Veränderungen der Altersrenten. Einzig für eine Minderheit von Mitarbeitenden, die spät mit der Entrichtung von Pensionskassenbeiträgen beginnen (z. B. Kaderpersonen), könnten sich aufgrund der kürzeren Beitragsdauer Veränderungen ergeben. Lösungen werden jedoch gesucht (z. B. Zuschüsse anlässlich der Systemumstellung oder Kadervorsorgeplan).
Wechsel nicht vor 2007 möglich
Die neue Vorsorgeordnung im Beitragsprimat kann nicht vor 2007 in Kraft treten, da zuerst die vom Bundesrat kürzlich gefällten Entscheide zur Konsolidierung von PUBLICA (vgl. EFD-Pressemitteilung vom 30. Oktober 2003) sowie die erste BVG-Revision umgesetzt werden müssen.
Auskunft: David Gerber, Eidg. Personalamt, Tel. 031 323 93 65
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