Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Die schweizerische Verrechnungssteuer greift auch bei einer Depot-Auslagerung
Bern (ots)
05. Dez 2003 (EFD) Im Gegensatz zur so genannten Zahlstellensteuer ist bei der schweizerischen Verrechnungssteuer keine Auslagerung möglich. Sie umfasst alle Zinsen auf Bankguthaben und Obligationen, die von einem schweizerischen Schuldner bezahlt werden - unabhängig davon, ob die Zahlungen an in der Schweiz oder im Ausland ansässige Personen erfolgen. Dies hat der Bundesrat heute in seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage von Nationalrat Christian Grobet (SP/GE) festgehalten.
Grobet hatte in seinem Vorstoss vom 1. Oktober 2003 wissen wollen, ob der Bundesrat gewisse Steuerfluchtpraktiken, wie sie von einer schweizerischen Treuhandgesellschaft propagiert worden seien, mit einer Transaktionssteuer belegen könne.
Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass die Schweiz seit Jahrzehnten im Bereich der Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen eine Verrechnungssteuer (= Quellensteuer) im Umfang von 35 Prozent erhebe. Dieser unterlägen alle von einem schweizerischen Schuldner bezahlten Zinsen auf Bankguthaben und Obligationen - unabhängig davon, ob die Zahlungen an in der Schweiz oder im Ausland ansässige Personen erfolgen. Sofern schweizerische Titel im Depot lägen, würden dem Zinsempfänger aufgrund des Schuldnerprinzips eine Verlegung bzw. Auslagerung der Depotführung keine Vorteile bringen, da die Verrechnungssteuer auf diesen Titeln trotzdem anfalle. Darin liege denn auch ein wichtiger Unterschied zur Zahlstellensteuer: Im Gegensatz zum Schuldnerprinzip habe das Zahlstellenprinzip die Schwäche, dass die massgebliche Zahlstelle in ein Land verlegt werden könne, das sich nicht verpflichtet habe, eine Zahlstellensteuer zu erheben und das auch keine andere Quellensteuer erhebe.
Laut Bundesrat bindet die im Entwurf vorliegende staatsvertragliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) die schweizerischen Zahlstellen in das geplante EU- Zinsenbesteuerungs-modell ein. Damit die Wahrung des schweizerischen Bankgeheimnisses aufrechterhalten bleibt, seien die schweizerischen Zahlstellen verpflichtet worden, einen Abzug auf dem Zinsbetrag vorzunehmen. Dieser zurückbehaltene Betrag werde an den schweizerischen Fiskus überwiesen, der davon 75 Prozent an den jeweiligen EU-Mitgliedstaat weiterleite. Der Steuerrückbehalt auf Zinsleistungen betrage in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens 15 Prozent, 20 in den darauffolgenden drei Jahren und 35 in den Jahren danach. Durch die Einführung des erwähnten Steuerrückbehalts werde denn auch sichergestellt, dass die geplante EU-Zinsenbesteuerung nicht über die Schweiz umgangen werde. Befinde sich die Zahlstelle jedoch, so der Bundesrat weiter, weder in einem EU-Mitgliedstaat noch in einem Drittstaat, mit welchem die EU ein diesbezügliches Abkommen abgeschlossen hat, greife die Zahlstellensteuer nicht.
Auskunft: Daniel Inäbnit, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 322 22 70 (erreichbar nur zwischen 1400 und 1600).
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