Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Transparenzbestimmungen in der beruflichen Vorsorge in Kraft gesetzt
Bern (ots)
24. Mär 2004 (EFD) Der Bundesrat hat heute einer Änderung der Lebensversicherungsverordnung zugestimmt, die mehr Klarheit in der beruflichen Vorsorge schafft. Parallel dazu wird eine Mindestausschüttungsquote für die Überschussbeteiligung ("Legal Quote") eingeführt.
Im Rahmen der Revision des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) wurde auch das Lebensversicherungsgesetz (LeVG) ergänzt. Die neue Bestimmung verpflichtet die privaten Lebensversicherungsunternehmen, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, die Betriebsrechnung differenzierter - transparenter - als bisher auszuweisen. Ferner ist der Überschuss in einem vom Bundesrat zu bestimmenden Umfang ("Legal Quote") weiterzuleiten. Artikel 6 LeVG verpflichtet den Bundesrat zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Die Änderung der Lebensversicherungsverordnung erfüllt diesen Auftrag.
Transparenzbestimmungen
Die Vorgaben zur Transparenz erfordern von den Versicherern eine getrennte Führung der Rechnungen der beruflichen Vorsorge auf der einen und des übrigen Geschäfts (Einzelleben, Kollektivgeschäft, das nicht der beruflichen Vorsorge dient, sowie Auslandgeschäft) auf der anderen Seite. Die Guthaben der Versicherten sind von den übrigen Vermögenswerten getrennt in einem speziellen Sicherungsfonds für die berufliche Vorsorge zu verwahren.
Innerhalb der beruflichen Vorsorge wird eine detailliertere Aufteilung der Betriebsrechnung in Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenteil vorgeschrieben. Schliesslich hat jeder Versicherer zu Handen der eigenen Sammelstiftungen sowie der versicherten Vorsorgeeinrichtungen diejenigen Informationen bereitzustellen, welche zur Erfüllung der neu im BVG eingebauten gesetzlichen Informationspflichten notwendig sind.
"Legal Quote"
Nach Art. 6 LeVG legt die "Legal Quote" legt fest, "in welchem Umfang der Überschuss an die Vorsorgeeinrichtungen weiterzuleiten ist". Gemäss dem Entwurf des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sind mindestens 90% der Überschüsse weiterzuleiten. In der parlamentarischen Diskussion war die Frage aufgeworfen worden, ob unter Überschuss der Bruttoüberschuss (Ertrag vor Abzug der Aufwendungen) oder der Nettoüberschuss (Ertrag nach Abzug der Aufwendungen) zu verstehen sei. Für beide Auslegungen gab es im Parlament Befürworter. Die vorliegenden Verordnungen sehen nun einen Kompromiss zwischen diesen beiden Auffassungen vor, indem im Prinzip auf den Bruttoüberschuss abgestellt wird, jedoch in guten Ertragsjahren auf den Nettoüberschuss übergegangen wird.
Damit werden die Zielsetzungen einer Mindestausschüttungsquote erfüllt: sie soll das Gewinnpotenzial des Versicherungsunternehmens beschränken, nicht aber die Bildung des notwendigen Risikokapitals unterbinden. Die Bildung von Risikokapital ist gesetzlich vorgeschrieben, damit die Ansprüche der Versicherten nicht gefährdet werden, die Garantien gegenüber den Versicherten dauernd eingehalten werden können und auch "schlechtere" Risiken weiterhin versichert werden können.
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