Eidg. Finanz Departement (EFD)
EFD: Bundesrat schickt das Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen in die Vernehmlassung
Bern (ots)
18. Aug 2004 (EFD) Das Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft wird durch ein flankierendes Bundesgesetz ergänzt. Der Bundesrat hat heute beschlossen, ein entsprechendes Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Dieses dauert bis am 10. September 2004.
In Ergänzung zur Vernehmlassung über die bilateralen Abkommen II zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) wird den Vernehmlassungsadressaten der Entwurf eines Bundesgesetzes zum Zinsbesteuerungsabkommen zugestellt.
Der Gesetzesentwurf stellt eine Ergänzung zum Zinsbesteuerungsabkommen dar. Er umschreibt insbesondere das Verfahren und die Organisation, die im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Steuerrückbehalt und der Amtshilfe in Fällen von Steuerbetrug und bei ähnlichen Delikten verbunden mit der Zinsbesteuerung zur Anwendung gelangen.
Eckwerte zum Zinsbesteuerungsabkommen
Das Zinsbesteuerungsabkommen garantiert, dass die in der EU- Zinsbesteuerungsrichtlinie vorgesehenen Regelungen nicht über die Schweiz umgangen werden können. Kernstück ist die Einführung eines Steuerrückbehalts von zunächst 15%, sodann 20% und ab 1. Juli 2011 35%. Der Steuerrückbehalt gilt für alle Zinszahlungen, die eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle einer natürlichen Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat gutschreibt oder auszahlt; vom Steuerrückbehalt ausgenommen sind Zinszahlungen schweizerischer Schuldner. Eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat kann den Steuerrückbehalt ausschliessen, indem sie die Zahlstelle ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzlandes zu melden (so genannte Freiwillige Meldung). Der Ertrag des Steuerrückbehalts fällt zu 75% an den Wohnsitzstaat des Zinsempfängers und zu 25% an die Schweiz. Der Steuerrückbehalt gilt als gleichwertige Massnahme zum innerhalb der EU (ausgenommen für Belgien, Luxemburg und Österreich) vorgesehenen automatischen Informationsaustausch. Der Beginn der Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens ist auf den 1. Juli 2005 vorgesehen.
Auskunft für Medienschaffende: Lukas Schneider, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 324 91 29
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Kommunikation Bundesgasse 3 CH-3003 Bern http://www.efd.admin.ch