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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Wohnraumförderungsgesetz in Kraft gesetzt

Bern (ots)

Der Bundesrat hat am 19. August 2003 beschlossen, das
Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Förderung von preisgünstigem 
Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz WFG) und die Änderung vom 21. 
März 2003 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) auf den 
1. Oktober 2003 in Kraft zu setzen. Die Referendumsfrist war am 10. 
Juli 2003 unbenützt abgelaufen. Gestützt auf das WFG kann der Bund 
mit zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen das Angebot von 
preisgünstigen Mietwohnungen und den Erwerb oder die Erneuerung von 
preisgünstigem Wohneigentum fördern. Wird der Entwurf des 
Bundesrates über das Entlastungsprogramm 2003 von den 
Eidgenössischen Räten gutgeheissen, werden allerdings die Artikel 12 
und 24 WFG, welche die gesetzliche Basis der Direktdarlehen bilden, 
bis Ende 2008 nicht angewendet. Vom Entlastungsprogramm nicht 
betroffen sind die übrigen Massnahmen des WFG: Indirekte Hilfen für 
Bauträger mit wenig Eigenkapital (Bürgschaften und 
Rückbürgschaften), Unterstützungen für Träger und Organisationen des 
gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie die Weiterführung der Tätigkeiten 
im Forschungsbereich. Ferner übernimmt das Bundesamt für 
Wohnungswesen gestützt auf das WFG per 1. Januar 2004 die 
Administration der Hypothekardarlehen, die gestützt auf den 
Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1947 den Wohnbaugenossenschaften des 
Bundespersonals gewährt worden waren.
Neue Bundeshilfen gemäss WEG werden nicht mehr ausgerichtet, doch 
bleibt dieses für die in den vergangenen 25 Jahren eingegangenen 
Verpflichtungen die weiterhin gültige Rechtsgrundlage. Mit der 
Änderung des WEG verzichtet der Bund nach Ablauf von 30 Jahren auf 
noch ausstehende Vorschüsse und Zinsbetreffnisse, die bei 
Mietwohnungen noch geschuldet sind, soweit sie nach dem 
Finanzierungs- und Tilgungsplan bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur 
Rückzahlung fällig geworden sind. Zudem wird festgelegt, dass die 
Bundeshilfe gemäss WEG in speziell umschriebenen Fällen im 
gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet werden kann.
Auskünfte:
Bundesamt für Wohnungswesen,
Ernst Hauri,
Tel.: 032 / 654’91’82

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