Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Wohnraumförderungsgesetz in Kraft gesetzt
Bern (ots)
Der Bundesrat hat am 19. August 2003 beschlossen, das Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz WFG) und die Änderung vom 21. März 2003 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG) auf den 1. Oktober 2003 in Kraft zu setzen. Die Referendumsfrist war am 10. Juli 2003 unbenützt abgelaufen. Gestützt auf das WFG kann der Bund mit zinslosen oder zinsgünstigen Darlehen das Angebot von preisgünstigen Mietwohnungen und den Erwerb oder die Erneuerung von preisgünstigem Wohneigentum fördern. Wird der Entwurf des Bundesrates über das Entlastungsprogramm 2003 von den Eidgenössischen Räten gutgeheissen, werden allerdings die Artikel 12 und 24 WFG, welche die gesetzliche Basis der Direktdarlehen bilden, bis Ende 2008 nicht angewendet. Vom Entlastungsprogramm nicht betroffen sind die übrigen Massnahmen des WFG: Indirekte Hilfen für Bauträger mit wenig Eigenkapital (Bürgschaften und Rückbürgschaften), Unterstützungen für Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie die Weiterführung der Tätigkeiten im Forschungsbereich. Ferner übernimmt das Bundesamt für Wohnungswesen gestützt auf das WFG per 1. Januar 2004 die Administration der Hypothekardarlehen, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1947 den Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals gewährt worden waren.
Neue Bundeshilfen gemäss WEG werden nicht mehr ausgerichtet, doch bleibt dieses für die in den vergangenen 25 Jahren eingegangenen Verpflichtungen die weiterhin gültige Rechtsgrundlage. Mit der Änderung des WEG verzichtet der Bund nach Ablauf von 30 Jahren auf noch ausstehende Vorschüsse und Zinsbetreffnisse, die bei Mietwohnungen noch geschuldet sind, soweit sie nach dem Finanzierungs- und Tilgungsplan bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Rückzahlung fällig geworden sind. Zudem wird festgelegt, dass die Bundeshilfe gemäss WEG in speziell umschriebenen Fällen im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet werden kann.
Auskünfte: Bundesamt für Wohnungswesen, Ernst Hauri, Tel.: 032 / 6549182