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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Änderung des Anhanges 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban

Bern (ots)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat den
Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und 
Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung 
«Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassung steht im 
Zusammenhang mit entsprechenden Massnahmen der UNO und tritt am 13. 
September 2004 in Kraft. Die Namen von 8 natürlichen Personen sowie 
von 6 Gruppierungen wurden neu in den Teil C (Liste der natürlichen 
Personen, welche mit der «Al-Qaïda» in Verbindung gebracht werden) 
beziehungsweise in den Teil D (Liste der Organisationen, welche mit 
der «Al-Qaïda» in Verbindung gebracht werden) des Anhanges 2 
aufgenommen. Ein bestehender Eintrag einer natürlichen Person (Teil 
C) wurde leicht geändert. Mit dieser Änderung werden mehrere 
Beschlüsse des für die Taliban- und Al-Qaïda-Sanktionen zuständigen 
Sanktionsausschusses der UNO umgesetzt.
Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und 
Organisationen, welche vom Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und 
Durchreisesperre in und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen 
betroffen sind.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder 
Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen 
anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, 
müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) 
unverzüglich melden.
Bisher sind dem seco aufgrund dieser Finanzsanktionen 82 Konten mit 
rund 34 Millionen Schweizer Franken gemeldet worden.
Der Verordnungstext und Verordnungsanhang sind auf der Internetseite 
des seco einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > 
Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).
Auskünfte:
Roland E. Vock,
Exportkontrollen und Sanktionen,
seco,
Tel. 031 324 07 61

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