Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Änderung des Anhanges 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban
Bern (ots)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Massnahmen der UNO und tritt am 13. September 2004 in Kraft. Die Namen von 8 natürlichen Personen sowie von 6 Gruppierungen wurden neu in den Teil C (Liste der natürlichen Personen, welche mit der «Al-Qaïda» in Verbindung gebracht werden) beziehungsweise in den Teil D (Liste der Organisationen, welche mit der «Al-Qaïda» in Verbindung gebracht werden) des Anhanges 2 aufgenommen. Ein bestehender Eintrag einer natürlichen Person (Teil C) wurde leicht geändert. Mit dieser Änderung werden mehrere Beschlüsse des für die Taliban- und Al-Qaïda-Sanktionen zuständigen Sanktionsausschusses der UNO umgesetzt.
Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen, welche vom Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.
Bisher sind dem seco aufgrund dieser Finanzsanktionen 82 Konten mit rund 34 Millionen Schweizer Franken gemeldet worden.
Der Verordnungstext und Verordnungsanhang sind auf der Internetseite des seco einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).
Auskünfte: Roland E. Vock, Exportkontrollen und Sanktionen, seco, Tel. 031 324 07 61