Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Drei Bundesratsbeschlüsse in Zusammenhang mit der Ausfuhr von Kriegsmaterial
Bern (ots)
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung drei Beschlüsse in Bezug auf Kriegsmaterialexporte nach Irak, Indien / Pakistan und Südkorea getroffen; er hat dabei die zuständige Bewilligungsbehörde im Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ermächtigt, zu diesen Ländern bestimmte, bereits vorliegende Gesuche zu bewilligen beziehungsweise zu Voranfragen positiv Stellung zu nehmen. Im Falle von Irak sollen 180 Mannschaftstransportwagen M113 zum Preis von rund 12 Millionen Franken vorerst in die Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ausgeführt werden; die VAE wollen die M113 in der Folge der irakischen Regierung verschenken. Der Irak wird laufend von terroristischen Attentaten heimgesucht, deren Ziele zumeist polizeiliche oder militärische, aber auch zivile Einrichtungen sind. Auch die Schweiz hat ein Interesse daran, dass sich die Lage im Irak möglichst bald stabilisiert. Das kann aber nur geschehen, wenn die neuformierten irakischen Sicherheitskräfte mit angemessenen Mitteln zu Ihrem Schutz ausgerüstet sind. Für diesen Zweck können die M113, die aus Überbeständen der Schweizer Armee stammen und in gutem Zustand sind, nützliche Dienste leisten. Der UNO-Sicherheitsrat hat in seiner Resolution Nr. 1546 vom 8.6.2004 die UNO-Mitgliedstaaten aufgefordert, der irakischen Regierung beim Aufbau wirksamer eigener Polizei-, Grenz- und Objektschutzdienste zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einschliesslich der Bekämpfung des Terrorismus, behilflich zu sein. Er hat in derselben Resolution auch Lieferungen von Rüstungsmaterial an die irakische Regierung ausdrücklich für zulässig erklärt; weder die Schweiz noch die VAE verstossen deshalb mit diesem Export gegen internationale Embargomassnahmen.
In Bezug auf Indien und Pakistan hatte der Bundesrat im Anschluss an die Atomversuche beider Staaten im Juni 1998 verfügt, dass keine neuen Ausfuhrgesuche für Kriegsmaterial in diese beiden Länder mehr bewilligt werden dürften. Mit dem heutigen Entscheid führt der Bundesrat wieder das übliche, von der Kriegsmaterialgesetzgebung vorgesehene Verfahren ein. Nach wie vor müssen aber die in den einschlägigen Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sein, damit Exportgesuche für Kriegsmaterial bewilligt werden können. In seinem Grundsatzentscheid hat der Bundesrat das seco als Bewilligungsbehörde zu folgendem Vorgehen ermächtigt: Betreffend Indien kann das seco eine Voranfrage zustimmend beantworten, bei der es um die Vergabe von Lizenzen für den Bau von Fliegerabwehrkanonen im Kaliber 35 mm und die partielle Zulieferung von Bauteilen dazu im Gesamtwert von 300 Millionen über 5 Jahre geht. In Bezug auf Pakistan kann das seco ein Vermittlungsgesuch bewilligen, mit welchem es den Gesuchstellern ermöglicht wird, mit Pakistan einen Vertrag auszuhandeln für den Verkauf von 736 Mannschaftstransportwagen M113 (zuzüglich Ersatzteilen). Der Verkaufspreis, der noch Gegenstand von Verhandlungen sein wird, dürfte sich auf etwa 40 Millionen Franken belaufen. Die M 113 sollen ausschliesslich für UNO-Einsätze pakistanischer Truppen in Ländern wie Sierra Leone, Liberia, Kongo, Burundi und später auch Sudan verwendet werden. In diesen Krisenherden ist der Schutz der eingesetzten UNO-Truppen besonders wichtig; dieser Schutz war bei den pakistanischen Einsatztruppen bis anhin zufolge mangelhafter Ausrüstung nur schlecht gewährleistet und kann durch die ebenfalls aus Altbeständen der Schweizer Armee stammenden M113 erheblich verbessert werden.
Beim Beschluss bezüglich Südkorea handelt es sich um eine vorübergehende Ein- und anschliessende Wiederausfuhr zwecks Unterhaltsarbeiten an 50-100 Gefechtsköpfen zu Luft-Luft-Lenkwaffen des Typs Sidewinder im Wert von maximal 2,5 Millionen Franken. Der Bundesrat hat sich von den Tatsachen leiten lassen, dass dieses Land weder die internationale Sicherheit noch die regionale Stabilität gefährdet, sein Verhalten gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft konstruktiv ist und dass auch mehrere europäische Länder Rüstungsgüter nach diesem Land liefern. Der Bundesrat fand weiter, dass auch Aspekte des Neutralitätsrechts einem Kriegsmaterialexport nach Südkorea nicht entgegenstehen: das Neutralitätsrecht sei nur anwendbar im Falle eines bewaffneten Konfliktes zwischen Staaten. Zwischen den beiden koreanischen Staaten hat es seit nunmehr 50 Jahren keine Kampfhandlungen gegeben. Weiter liess sich der Bundesrat davon leiten, dass die Waffenteile bereits im Eigentum Südkoreas sind und nur zu Unterhaltszwecken in die Schweiz ein- und danach wieder ausgeführt werden. Und schliesslich lässt sich mit dem Auftrag nicht zuletzt das breite Know-how nutzen und erhalten, das die betroffene Firma im Bereich des Unterhalts von Sidewinder-Lenkwaffen, welche auch von der Schweizer Armee benutzt werden, erworben hat. Dies wiederum erfüllt den im ersten Artikel des Kriegsmaterialgesetzes hervorgehobenen Zweck der Aufrechterhaltung einer an die Bedürfnisse der Landesverteidigung angepassten industriellen Kapazität in der Schweiz.
Auskünfte: Othmar Wyss, seco, Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen, Tel. 031 324 09 16