Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Verbot für Freilandhaltung von Geflügel
Bern (ots)
Der Bundesrat hat heute beschlossen, die Freilandhaltung von Geflügel in der Schweiz bis 15. Dezember 2005 zu verbieten. Verboten sind in dieser Zeit auch Geflügelmärkte und Geflügelausstellungen. Mit dieser vorsorglichen Massnahme soll die Einschleppung der Klassischen Geflügelpest (Vogelgrippe) in die schweizerischen Geflügelbestände durch Zugvögel verhindert werden. Der Bundesrat hat heute eine Verordnung über vorsorgliche Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Geflügelpest erlassen. Ab nächsten Dienstag, 25. Oktober 2005, darf Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse sowie Strausse und andere Laufvögel) nur noch in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen wie Aussenklimabereichen mit einer überstehenden dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden. Dieses Verbot der Freilandhaltung gilt bis 15. Dezember 2005, sowohl für Nutzgeflügel wie auch für Zier- und Rassegeflügel. Nach dem 15. Dezember 2005 ist nicht mehr mit grossen Vogelzügen aus Osteuropa zu rechnen.
Wenn es unmöglich ist, die Tiere im Stall oder unter einer geschlossenen Abdeckung zu halten, kann der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesem Freilandverbot bewilligen. Solche Bestände mit einer Ausnahmebewilligung werden jedoch streng tierärztlich überwacht.
Ebenfalls verboten werden in diesem Zeitraum Geflügelmärkte und ausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen. Gleichzeitig erlässt der Bundesrat eine Registrierungspflicht für Geflügelhalter: Wer Geflügel hält, muss sich innert einer Woche nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei einer vom Kantonstierarzt / von der Kantonstierärztin bezeichneten Stelle melden. Ausgenommen davon sind Geflügelhalter, welche ihren Geflügelbestand im Rahmen der Tierdatenerhebung 2005 der kantonalen Vollzugsbehörde der Direktzahlungen gemeldet haben.
Es wird zugesichert, dass die Tierhalterinnen und Tierhalter durch dieses temporäre Freilandverbot keine Einbussen bei den Direktzahlungen erleiden. Auch die Deklaration von Freiland- und Bioprodukten muss für diese vorübergehende Massnahmen nicht geändert werden.
Mit dieser Verordnung trägt der Bundesrat der veränderten Risikosituation Rechnung. Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme zum Schutz der schweizerischen Geflügelbestände.
Auskünfte: Marcel Falk, Kommunikation BVET, 031 323 84 96