Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
EVD: Ausführungsbestimmungen zu den flankierenden Massnahmen Gutheissung durch den Bundesrat
Bern (ots)
Der Bundesrat hat am 9. Dezember 2005 die Änderungen der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV), der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) und der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) gutgeheissen. Die im Jahr 1999 vom Parlament verabschiedeten flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, wurden im Rahmen der Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf die neuen EG- Mitgliedstaaten präzisiert und in ihrer Umsetzung verstärkt. Anpassungen sind bezüglich der Ausführungsbestimmungen des Entsendegesetzes (EntsG), des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) vorgenommen worden. Nicht nur das Meldeverfahren wird präzisiert, neu müssen auch wichtige Aspekte des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schriftlich mitgeteilt werden. Zusätzlich ist eine Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen. Des Weiteren können Verstösse gegen das Entsendegesetz wirksamer sanktioniert werden. Weitere wichtige Neuerungen sind die: Unterstellung der ausländischen Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, unter die Vorschriften von allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen über Vollzugskostenbeiträge.
Sicherstellung der Inspektionstätigkeit in den Kantonen, wobei der Bund die Hälfte der Lohnkosten, die dem Kanton in Erfüllung dieser Aufgaben anfallen, übernimmt.
Unterstellung der Temporärbranche unter die Beitragspflicht in Bezug auf die Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge sowie den Flexiblen Altersrücktritt von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.
Regelung bezüglich der Selbständigerwerbenden. Diese unterstehen den flankierenden Massnahmen zwar nicht, müssen aber bei der Arbeitsaufnahme in der Schweiz nachweisen, dass sie wirklich selbständig sind.
Die Änderungen der Entsendeverordnung und der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer treten, unter Vorbehalt der Ratifizierung durch die Vertragesparteien, am 1. Februar 2006, gleichzeitig mit dem Protokoll vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG- Mitgliedstaaten in Kraft.
Wegen der von der Temporärbranche vorzunehmenden EDV-Anpassungen tritt die Änderung der Arbeitsvermittlungsverordnung frühestens am 1. April 2006 in Kraft.
Auskünfte: Brigitte Schär, Ressort Arbeitsbeziehungen, seco, Tel. 031 323 53 02