Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
VBS: Abgabe des Sturmgewehrs bei der Entlassung: das VBS stellt klar
Bern (ots)
Verschiedene Artikel in den gestrigen und heutigen Medien und die Befürchtung, dass der aus der Armee entlassene Armeeangehörige seine Waffe nicht mehr erhalten wird, veranlassen das VBS zu folgender Klarstellung. Grundsätzlich hat sich in den letzten Jahren (seit 1991) keine Abgabeänderung ergeben.
Sturmgewehr 57 Mit dem Sturmgewehr 57 ausgerüstete Armeeangehörige können ihre persönliche Waffe unentgeltlich zu Eigentum erhalten. Sie müssen folgenden Schiessnachweis aufgrund der Eintragung im Schiessbüchlein erbringen: o Während der letzten drei Jahre insgesamt mindestens zwei Bundesübungen über 300 m erfolgreich absolviert haben, also zweimal das obligatorische Programm oder zweimal das Eidg. Feldschiessen oder einmal das Obligatorische und einmal das Feldschiessen.
Sturmgewehr 90 Das Sturmgewehr 90 bleibt grundsätzlich Eigentum der Armee. Armeeangehörige, welche mit dem Sturmgewehr 90 ausgerüstet worden sind, haben folgende Möglichkeiten: o Rückgabe des Stgw 90 und Erhalt eines Stgw 57 unentgeltlich zu Eigentum. Erforderlicher Schiessnachweis analog der Regelung für Armeeangehörige, welche mit dem Stgw 57 ausgerüstet sind. o Das Sturmgewehr 90 darf als persönliche Leihwaffe behalten werden, sofern der Armeeangehörige nachweisen kann, dass er während den letzten drei Jahre, zweimal das obligatorische Programm und zweimal das Eidg. Feldschiessen geschossen hat o Der Armeeangehörige kann ebenfalls beantragen, ein Stgw 57 zu Eigentum zu erhalten und gleichzeitig das Stgw 90 als persönliche Leihwaffe zu behalten. Die Schiessnachweise sind identisch.
Grundsätzlich hat sich also in den letzten Jahren keine Abgabeänderung ergeben. Sollten sich für die Zukunft Aenderungen ergeben, würden diese in jedem Fall mit den zuständigen Stellen abgesprochen werden.
Für Rückfragen: Oberst i Gst Jean-Jacques Joss, Chef Sport und ausserdienstliche Tätigkeiten tél. 079 211 69 53