Fakultativprotokoll zum Uebereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vaduz (ots)
Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht und Antrag betreffend das Fakultativprotokoll zum Uebereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau.
Das Fakultativprotokoll, welches am 6. Oktober 1999 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig angenommen worden war, wurde am 10. Dezember 1999, dem Internationalen Menschenrechtstag, zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 22. Dezember 2000 in Kraft. Liechtenstein war einer der Erstunterzeichner des Protokolls am 10. Dezember 1999. Die Ratifikation des Fakultativprotokolls soll das Engagement Liechtensteins im Bereich der Menschenrechte auf europäischer und internationaler Ebene weiter verstärken.
Das Fakultativprotokoll steht allen Vertragsparteien des Uebereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Frauenkonvention) zur Unterzeichnung und Ratifikation bzw. zum Beitritt offen. Liechtenstein ist seit dem 21. Januar 1996 Vertragspartei der Frauenkonvention. Da der internationale Menschenrechtsschutz im Allgemeinen und die Rechte der Frau im Speziellen zu den prioritären Bereichen der liechtensteinischen Aussenpolitik im Rahmen der Vereinten Nationen gehören, hat sich Liechtenstein auch an den Verhandlungen über das Zusatzprotokoll zum Uebereinkommen von 1979 aktiv beteiligt.
Ziel des Fakultativprotokolls ist es, die Umsetzungsdisziplin der Vertragsstaaten zu verbessern. Zu diesem Zweck werden zwei Verfahren zur besseren Sicherstellung der im Uebereinkommen verankerten Rechte eingeführt, nämlich das Mitteilungsverfahren und das Untersuchungsverfahren. Das Mitteilungsverfahren erlaubt dem vom Uebereinkommen errichteten Ausschuss, von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereichte Mitteilungen entgegenzunehmen, die einem Vertragsstaat die Verletzung eines im Uebereinkommen garantierten Rechts vorwerfen, sofern alle innerstaatlichen Rechtsmittel in dieser Sache ausgeschöpft worden sind. Nach Prüfung einer Mitteilung kann der Ausschuss Auffassungen und Empfehlungen an den betreffenden Staat richten. Das Untersuchungsverfahren ermächtigt den Ausschuss, schwere oder systematische Verletzungen der im Uebereinkommen niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat zu untersuchen, mit Zustimmung des Vertragsstaats unter Umständen auch durch einen Besuch in dessen Hoheitsgebiet. Die Untersuchung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Vertragsstaat und kann zu Stellungnahmen und Empfehlungen an den Staat führen.
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