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Fürstentum Liechtenstein

Fakultativprotokoll zum Uebereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Vaduz (ots)

Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht
und Antrag betreffend das Fakultativprotokoll zum Uebereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau.
Das Fakultativprotokoll, welches am 6. Oktober 1999 von der
Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig angenommen
worden war, wurde am 10. Dezember 1999, dem Internationalen
Menschenrechtstag, zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 22.
Dezember 2000 in Kraft. Liechtenstein war einer der Erstunterzeichner
des Protokolls am 10. Dezember 1999. Die Ratifikation des
Fakultativprotokolls soll das Engagement Liechtensteins im Bereich
der Menschenrechte auf europäischer und internationaler Ebene weiter
verstärken.
Das Fakultativprotokoll steht allen Vertragsparteien des
Uebereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (Frauenkonvention) zur Unterzeichnung und
Ratifikation bzw. zum Beitritt offen. Liechtenstein ist seit dem 21.
Januar 1996 Vertragspartei der Frauenkonvention. Da der
internationale Menschenrechtsschutz im Allgemeinen und die Rechte der
Frau im Speziellen zu den prioritären Bereichen der
liechtensteinischen Aussenpolitik im Rahmen der Vereinten Nationen
gehören, hat sich Liechtenstein auch an den Verhandlungen über das
Zusatzprotokoll zum Uebereinkommen von 1979 aktiv beteiligt.
Ziel des Fakultativprotokolls ist es, die Umsetzungsdisziplin der
Vertragsstaaten zu verbessern. Zu diesem Zweck werden zwei Verfahren
zur besseren Sicherstellung der im Uebereinkommen verankerten Rechte
eingeführt, nämlich das Mitteilungsverfahren und das
Untersuchungsverfahren. Das Mitteilungsverfahren erlaubt dem vom
Uebereinkommen errichteten Ausschuss, von Einzelpersonen oder
Personengruppen eingereichte Mitteilungen entgegenzunehmen, die einem
Vertragsstaat die Verletzung eines im Uebereinkommen garantierten
Rechts vorwerfen, sofern alle innerstaatlichen Rechtsmittel in dieser
Sache ausgeschöpft worden sind. Nach Prüfung einer Mitteilung kann
der Ausschuss Auffassungen und Empfehlungen an den betreffenden Staat
richten. Das Untersuchungsverfahren ermächtigt den Ausschuss, schwere
oder systematische Verletzungen der im Uebereinkommen niedergelegten
Rechte durch einen Vertragsstaat zu untersuchen, mit Zustimmung des
Vertragsstaats unter Umständen auch durch einen Besuch in dessen
Hoheitsgebiet. Die Untersuchung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem
betreffenden Vertragsstaat und kann zu Stellungnahmen und
Empfehlungen an den Staat führen.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236 67 22
Fax: +423/236 64 60
Nr. 341

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