Abkommen mit der Schweiz über Freizügigkeitsleistungen
Vaduz (ots)
Die Regierung unterbreitet gemäss Beschluss vom 11. September 2001 dem Landtag den Bericht und Antrag betreffend das Zweite Zusatzabkommen vom 29. November 2000 zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen Liechtenstein und der Schweiz über Soziale Sicherheit.
Das geltende Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz über Soziale Sicherheit vom 8. März 1989 enthält keine zwischenstaatliche Rechtsgrundlage für die Uebertragung von Freizügigkeitsleistungen zwischen liechtensteinischen und schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen. Weil beide Staaten ein vergleichbares Obligatorium in der betrieblichen Personalvorsorge kennen, ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung jedoch möglich.
Die durch das Zweite Zusatzabkommen vom 29. November 2000 eingeführte Regelung gewährleistet bei einem Stellenwechsel von einem Staat in den anderen einen Vorsorgeschutz ohne Unterbruch. Auch das auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft gutgeschriebene Vorsorgekapital zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes kann übertragen werden. Die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei einer Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz nach Liechtenstein ist nicht mehr möglich. Mit der Möglichkeit, die Freizügigkeitsleistung bzw. das Vorsorgekapital zu übertragen, und mit dem Verbot der Barauszahlung im liechtensteinisch-schweizerischen Raum trägt die neue Regelung dem Vorsorgezweck der nationalen Rechtsvorschriften beider Staaten im Bereich der Zweiten Säule optimal Rechnung.
Das Zweite Zusatzabkommen bedingt keine rechtlichen Anpassungen. Es ergeben sich auch keine direkten finanziellen und personellen Auswirkungen.
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Nr. 426