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Fürstentum Liechtenstein

Abänderung des Gewerbegesetzes

Vaduz (ots)

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 25. September
den Bericht und Antrag betreffend der Abänderung des Gewerbegesetzes
genehmigt und an den Landtag weitergeleitet.
Die Änderungen werden durch die Entscheidung 1998/9 der
Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI) nötig, da sie in diesem Urteil
den vom Gewerbegesetz verlangten inländischen Wohnsitz als nicht
EWR-rechtskonform bezeichnete.
Gestützt auf diese VBI-Entscheidung hat die Regierung bereits im
Frühjahr 1999 das für den Vollzug des Gewerbegesetzes verantwortliche
Amt für Volkswirtschaft angewiesen, bei EWR- Bürgern vom Nachweis
eines Wohnsitzes in Liechtenstein abzusehen. In konsequenter Praxis
wurden seitdem mehrere Dutzend Bewilligungen an EWR-Staatsbürger ohne
inländischen Wohnsitz erteilt.
Mit der vorliegenden Abänderung des Gewerbegesetzes wird nun der
VBI-Entscheidung auch in formeller Hinsicht Rechnung getragen und das
Wohnsitzerfordernis für EWR-Staatsbürger aus dem Gewerbegesetz
entfernt. Unverändert bleiben jedoch die bisherigen
Wohnsitzbestimmungen für Staatsangehörige aus Drittstaaten.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl),
Tel. +423/236 67 22, Fax +423/236 64 60.
Ressort: Wirtschaft/Regierung Hansjörg Frick
Sachbearbeitung: Amt für Volkswirtschaft (+423/236 68 71)

Nr. 468

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