Raumplanung. Die Chance Liechtensteins
Vaduz (ots)
Mehr Gestaltungsspielraum - mehr Rechtssicherheit
Das heute geltende Baugesetz aus dem Jahre 1947 kennt bereits verschiedene Planungsinstrumente. Mit der Nutzungsordnung (Zonenplan, Bauordnung, Schutzzonen) wird die räumliche Grundordnung einer Gemeinde geographisch und inhaltlich festgelegt. Für die sinnvolle Weiterentwicklung einer Gemeinde und für die Umsetzung der Nutzungsordnung sind aber zusätzliche Planungsinstrumente notwendig, um die im heutigen Baugesetz, in der Gemeindebauordnung und vor allem auch die im künftigen Raumplanungsgesetz festgelegten Ziele zu erreichen. Diese Planungsinstrumente sind neben der Nutzungsordnung insbesondere:
die Baulandumlegung der Überbauungsplan der Richtplan.
Die beiden erstgenannten Planungsinstrumente sind für den Grundeigentümer analog der Nutzungsordnung direkt rechtsverbindlich. Der Richtplan dagegen ist nur für die Behörden verbindlich, dient aber auch als Information für Grundeigentümer, für Bauinvestoren und zeigt insbesondere die längerfristig angestrebte Entwicklung einer Gemeinde auf: wie wird der Verkehr künftig geregelt, welche Strassen werden geplant und gebaut, welche Werkleitungen werden wo und wie erstellt, wo werden öffentliche Bauten entstehen, was passiert mit der Landschaft und wie erfolgt die Siedlungsentwicklung.
Das künftige Raumplanungsgesetz setzt hier an: es präzisiert diese heute geltenden Planungsinstrumente, gibt den Gemeinden mehr Gestaltungsspielraum und ganz wichtig: es bietet gesamthaft für Einwohner, Grundeigentümer und Behörden mehr Rechts- sicherheit.
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