Verordnung über Mietbeiträge für Familien abgeändert
Vaduz (ots)
Das Gesetz über Mietbeiträge für Familien ist seit zwei Jahren in Kraft. Die Praxis hat nun gezeigt, dass die begleitende Verordnung angepasst werden muss.
Nach der bestehenden Verordnung wird für die Berechnung des Anspruchs auf Mietbeiträge das wirtschaftliche Einkommen nach der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung herangezogen. Im gleichen Artikel wird bestimmt, dass die Höhe der Mitbeiträge angepasst werden muss, wenn eine ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten bekannt wird. Diese Mischung, das Abstützen auf die rechtskräftige Steuerveranlagung einerseits oder auf die schlechteren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse andererseits, kann bei den Bezügergruppen zu Ungleichbehandlungen führen.
Selbständig Erwerbende und im Stundenlohn Arbeitende können nicht aufgrund ihrer aktuellen Einkünfte bemessen werden, da diese naturgemäss stark schwanken. Diese Bezügergruppe kann daher nur aufgrund der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung eingestuft werden. Bei unselbständig Erwerbenden hingegen wird die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation berücksichtigt. Im Sinne einer Gleichbehandlung sämtlicher Antragsteller ist es deshalb sinnvoll, eine einheitliche Basis für die Mietbeiträge zu schaffen und die Bemessung der Mietbeiträge ausschliesslich auf die Grundlage der letzten rechtskräftigen Veranlagung abzustützen.
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Nr. 296 2002/1689-320