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Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind

Bundesrat eröffnet seine Abstimmungskampagne zum 2. Juni 2002: Unglaubwürdige Abtreibungspolitik des Bundesrates

Basel (ots)

Die Vorsteherin des EJPD, Bundesrätin Ruth Metzler,
will heute den Schweizerinnen und Schweizern die bundesrätliche
Zustimmung zur Fristen-"Lösung" erklären. Der Bundesrat kommt damit
im Zielraum eines jahrelangen Slaloms an: Bis ins Jahr 1999 lehnte
der Bundesrat jegliche Fristenlösung ab, im Jahr 2000 entschied er
sich für das Schutzmodell der CVP und im August 2001 wechselte er
plötzlich auf ein Ja zur Fristenlösung. Während er noch Ende 2000 von
einem «Mittelweg» zwischen der parlamentarisch vorgeschlagenen
Fristenlösung und den Zielen der Volksinitiative für Mutter und Kind
sprach, redet er heute von einer «hohen ethischen Grundhaltung»
hinter der Fristenlösung und behauptet gar, es gehe «nicht um ein Ja
oder Nein zu einer reinen Fristenlösung», da die Frau eine (wie auch
immer definierte) «Notlage geltend machen» müsse (1). Eine solche
Slalompolitik ist unglaubwürdig. Hinzu kommt, dass der Bundesrat die
Grundrechtsposition ausser Acht lässt, obwohl das EJPD im Jahre 1999
ein namhaftes Gutachten(2)erste llen liess, welches zum Schluss
kommt, dass eine reine Fristenlösung verfassungswidrig ist.
Wenn sich Bundesrätin Metzler heute für die Fristenlösung
einsetzt, die sie selber vor nicht langer Zeit im Parlament noch
vehement bekämpfte, erreicht der Bundesrat endgültig den Gipfel der
Unglaubwürdigkeit im Hinblick auf seine Abtreibungspolitik. Frau
Metzler kommt zusätzlich in Konflikt zu ihrer eigenen Partei, welche
seit längerer Zeit mit ihrer Positionierung als «Werte-» und als
«C-»Partei zu kämpfen hat.
Noch im Jahr 2000 stellte der damalige Ständerat Samuel Schmid
fest: «Beginnen wir, mit Fristen zu operieren, dann begeben wir uns
auf einen gefährlichen Pfad. Generell gilt, dass das hohe Rechtsgut
des Schutzes auf Leben im Zweifel immer durchzusetzen ist. Klare
wissenschaftliche Erkenntnisse in Bezug auf die Rechtfertigung dieser
Frist gibt es meines Wissens nicht»(3). Im Gegensatz zu seinem
damaligen im Ständerat eingereichten Rückweisungsantrag, spricht er
heute von «hoher ethischer Grundhaltung» im Zusammenhang mit der
Fristenlösung. Damals forderte er in seinem Rückweisungsantrag sogar
noch ein «Schwangerenhilfegesetz». Es ist daher mehr als zynisch,
wenn heute der Bundesrat auf das 1981 beschlossene Gesetz über
Schwangerschaftsberatungsstellen verweist und meint, die Hilfe sei
«durch das geltende Recht bereits erfüllt»(4). In 12 von 23 Kantonen
beschränkt sich diese «Hilfe» vorwiegend auf brotlose Beratung und
Vermittlung psychiatrischer Gutachten.
Laut der jetzt zur Abstimmung vorliegenden Fristenlösung muss die
Frau eine «Notlage» geltend machen, um zu einer Abtreibung zu kommen.
Bundesrätin Metzler meinte noch im September 2000 zum Begriff der
Notlage: «In der Praxis wird sich die Frau auf eine Notlage berufen
können, ohne dass diese tatsächlich gegeben ist. Die Notlage kann als
blosser Vorwand präsentiert werden. Das Erfordernis der Notlage wird
somit zu einer reinen Formalie. Das Gesetz gibt vor, ein zusätzliches
Kriterium zum Schutz des ungeborenen Lebens aufzustellen, das bei
Licht besehen keine Wirkung entfalten kann. Das ist aus meiner Sicht
unehrlich und auch keine gute Gesetzgebung»(5). Heute empfiehlt sie
diese «unehrliche» und «ungute» Gesetzgebung dem Volk!
Seit längerem drückt sich der Bundesrat um die
Grundrechtspositionen (BV Art. 7 und 10) im Schwangerschaftskonflikt
herum. Unter den Tisch wischt er das eigens in Auftrag gegebene
Rechtsgutachten eines renommierten Professors der Universität St.
Gallen, welches zum Schluss kommt, dass eine reine Fristenlösung
niemals mit der Bundesverfassung in Einklang stehen könne. Die
Wahrheit kann zeitweise unerträglich sein, doch durch das
Verschweigen der Grundrechtspositionen erhöht der Bundesrat seine
Glaubwürdigkeit nicht.
Fussnoten:
(1) Bundesrat Samuel Schmid, Tagesanzeiger, 08.04.01, S. 7
(2) Rechtsgutachten zuhanden des EJPD, Prof. Dr. Ivo Hangartner,
Schwangerschaftsabbruch und Sterbehilfe, eine grundrechtliche
Standortbestimmung, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich 2000
(3) Ständeratsdebatte 20.06.2000, Amtliches Bulletin S. 418
(4) Botschaft zur Volksinitiative «für Mutter und Kind - für den
Schutz des ungeborenen Kindes und für die Hilfe an seine Mutter in
Not Initiative» vom 15. November, veröffentlicht im Bundesblatt vom
20.02.01, S. 687
(5) Amtliches Bulletin, Ständerat 21.09.2000

Kontakt:

Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind
Christoph Keel
Postfach
CH-4011 Basel
Tel. +41/61/703'03'09
Fax +41/61/703'77'78
InterneT: www.mamma.ch
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