Liechtenstein - USA: Unterzeichnung bilaterales Rechtshilfeabkommen
Vaduz (ots)
Wichtiger Beitrag in Bekämpfung des internationalen Terrorismus
Der liechtensteinische Regierungschef Otmar Hasler und der amerikanische Botschafter in Bern, Mercer Reynolds, unterzeichneten am 8. Juli in Vaduz ein bilaterales Rechtshilfeabkommen.
Regierungschef Hasler zeigte sich in der anschliessenden Pressekonferenz über das Abkommen sehr zufrieden: «Es bedeutet einen grossen Schritt in den bilateralen Beziehungen zu den USA. Die Verhandlungen mit den USA waren von einer konstruktiven und kooperativen Grundhaltung geprägt.»
Sowohl Liechtenstein als auch die USA haben grosses Interesse am Abschluss eines Rechtshilfeabkommens, weil damit die Rechtshilfe in beide Richtungen effizienter als bisher gestaltet werden kann. Die USA sind nicht Vertragsstaat des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens. Ein bilateraler Vertrag zwischen Liechtenstein und den USA besteht ausschliesslich für Auslieferungsfragen aus dem Jahre 1936. Daher wurde Rechtshilfe bisher auf Basis der Gegenseitigkeit und auf Grundlage des liechtensteinischen Rechtshilfegesetzes geleistet.
Die tragischen Ereignisse vom 11. September 2001 haben die politische Bedeutung eines Rechtshilfevertrages erhöht. Das erklärte Ziel der amerikanischen Politik ist es, mit allen wichtigen Finanz- und Wirtschaftszentren Rechtshilfeverträge abzuschliessen.
Das Rechtshilfeabkommen ist das Ergebnis zweier intensiver Verhandlungsrunden: vom 10. bis 12. April 2001 in Washington und vom 4. bis 6. Februar 2002 in Vaduz.
Der Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen sieht die Leistung umfassender Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten vor. Er trägt den Besonderheiten der beiden Rechtssysteme Rechnung.
Von besonderer Bedeutung ist für Liechtenstein die konkrete Ausgestaltung der Rechtshilfe in Fiskalsachen. Das liechtensteinische Recht unterscheidet sowohl bei den indirekten wie auch bei den direkten Steuern zwischen Steuerhinterziehung, die von der Steuerverwaltung geahndet wird, und Steuerbetrug, der strafgerichtlich durch die Justizbehörden verfolgt wird. Gemäss geltendem liechtensteinischen Gesetz wird bisher in Fiskalstrafsachen keine Rechtshilfe geleistet. Vorbehalten bleiben Staatsverträge, wie etwa das gegenständliche liechtensteinisch-amerikanische Rechtshilfeabkommen.
Gegenstand dieses Abkommens ist ausschliesslich der Steuerbetrug, wie er in Anlehnung an den Steuerbetrugstatbestand im liechtensteinischen Steuergesetz definiert wird.
Im Rechtshilfeabkommen mit den USA einigte man sich auf ein pragmatisches Modell, welches die Unterschiedlichkeiten beider Steuersysteme und die Abgrenzung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug berücksichtigt.
Der Rechtshilfeverkehr erfolgt im Wege der zentralen Behörden, also auf Ebene der Justizministerien und nicht mehr auf dem langwierigen diplomatischen Weg.
Das Rechtshilfeabkommen bedarf noch der Zustimmung des liechtensteinischen Landtags, der im Herbst damit befasst werden wird, sowie des amerikanischen Senats.
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