Rechtshilfevertrag mit den USA
Vaduz (ots)
Regierung unterbreitet Landtag Bericht und Antrag betreffend Rechtshilfevertrag zwischen Liechtenstein und USA.
Die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika beruhte bisher auf blosser Gegenseitigkeit unter Beachtung der anerkannten Grundsätze des Völkerrechts. Am 8. Juli 2002 ist zwischen den beiden Staaten ein Rechtshilfevertrag unterzeichnet worden, der neben den klassischen Bereichen der Rechtshilfe auch den Bereich der Rechtshilfe in Steuerstrafsachen mit erfasst.
In den Vereinigten Staaten sind derzeit Rechtshilfeverträge mit 47 Staaten und Jurisdiktionen in Kraft. Mit weiteren Staaten sind Verträge unterzeichnet, die im Herbst 2002 dem Senat zur Genehmigung vorgelegt werden sollen. Die Vereinigten Staaten verfolgen das erklärte Ziel, mit allen wichtigen Jurisdiktionen, insbesondere den bedeutenden Finanz- und Wirtschaftszentren, Rechtshilfeverträge abzuschliessen.
Diese Zielsetzung hat durch die in die Verhandlungsperiode fallenden Ereignisse vom 11. September 2001 in den USA besondere Bedeutung erlangt und wird politisch mit grossem Nachdruck unterstützt.
Der Rechtshilfevertrag regelt ausschliesslich die Rechtshilfe im engeren Sinn. Für Auslieferungsfragen besteht ein eigener bilateraler Vertrag von 1936 zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten.
Der Rechtshilfevertrag hat die möglichst effiziente Zusammenarbeit der Justizbehörden beider Vertragsstaaten bei der grenzüberschreitenden Kriminalität zum Ziel und sieht die Leistung umfassender Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten vor. Dabei nimmt er auf die Besonderheiten der beiden sehr unterschiedlichen Rechtssysteme Bedacht. Auch in den übrigen Teilen orientiert sich der Vertrag an den Grundsätzen des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens, bei welchem Liechtenstein, nicht aber die USA, Vertragspartei ist.
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