EG-Richtlinie über den Schutz von Arbeitnehmern in einer Europäischen Gesellschaft (SE)
Vaduz (ots)
Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Richtlinie 2001/86/EG zuhanden des Landtags verabschiedet. Mit der Richtlinie soll verhindert werden, dass eine Europäische Gesellschaft nur zum Zwecke errichtet wird, bisher festgelegte Rechte der Arbeitnehmervertretung zu beseitigen oder einzuschränken.
Die Richtlinie ist eine Ergänzung der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und regelt sowohl die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter über Angelegenheiten der Europäischen Gesellschaft selbst, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe, als auch die Unternehmensmitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE.
Mit der ebenfalls dem Landtag zur Behandlung vorgelegten EG Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft wird neben den bisherigen Gesellschaftsformen nationalen Rechts eine Gesellschaftsform geschaffen, deren Struktur und Funktionsweise durch in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltende gemeinschaftsrechtliche Vorschriften geregelt wird. Dadurch werden sowohl die Gründung als auch die Leitung von Gesellschaften europäischen Zuschnitts ermöglicht, ohne dass die bestehenden Unterschiede zwischen den für die Handelsgesellschaften geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und ihr räumlich begrenzter Geltungsbereich dafür ein Hindernis darstellen.
Aufgrund der europäischen Vielfalt von arbeitsrechtlichen Beteiligungssystemen wählte man statt eines einheitlichen europäischen Modells der Arbeitnehmerbeteiligung den Weg einer Richtlinie, die den Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung eine Anpassung an die jeweiligen arbeitsrechtlichen Gepflogenheiten erlaubt.
Um grenzüberschreitende Anhörungs- und Konsultationsverfahren zu gewährleisten sowie allenfalls bestehende Mitbestimmungsrechte zu erhalten, setzt die Richtlinie primär auf Verhandlungslösungen zwischen den Leitungsgremien der involvierten Gesellschaften einerseits und den Belegschaftsvertretern andererseits. Aus diesem Grund wird die Einsetzung eines so genannten besonderen Verhandlungsgremiums vorgesehen, das als Vertretung der Arbeitnehmer zentraler Ansprech- und Verhandlungspartner der Unternehmensleitungen ist.
Sollte es zu keiner Vereinbarung hinsichtlich der Arbeitnehmerbeteiligung kommen, sieht der Anhang der Richtlinie Auffangregelungen vor, die subsidiär zur Anwendung kommen können.
Die Bestimmungen der Richtlinie stellen eine untrennbare Ergänzung der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft dar und müssen zum gleichen Zeitpunkt anwendbar sein.
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