pafl: Stellungnahme der Regierung zum Finanzhaushaltsgesetz
(ots)
Vaduz, 15. Mai (pafl) -
Die Regierung hat eine Stellungnahme zu den Fragen verabschiedet, welche anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Abänderung des Finanzhaushaltsgesetzes vom Landtag aufgeworfen worden waren.
Betragsmässige Limitierung von Nachtragskrediten Zur Frage über die Grössenverträglichkeit von Nachtragskrediten hält die Regierung fest, dass es generell keine prozentuale oder betragsmässige Limitierung der Nachtragshaushalte geben kann. Die Höhe der Nachtragshaushalte variiert von Jahr zu Jahr und basiert auf ganz verschiedenen, nicht vorhersehbaren Ursachen. Die Regierung wird, wie in der Vergangenheit, auch weiterhin bestrebt sein, den vom Landtag mit dem Voranschlag bewilligten Ausgabenrahmen nach Möglichkeit einzuhalten. Sie hat den Umfang der Nachtragskredite im vergangenen Jahr vermindern können.
Hochbautenprojekte Grundlage für die Unterbreitung von Anträgen zur Genehmigung von Verpflichtungskrediten bei Hochbauten bilden eingehende Abklärungen und Analysen der Finanzkommission. An dieser grundsätzlichen Regelung wurde während der ersten Lesung keine Kritik geübt. Es wurde jedoch bemängelt, dass die vorgeschlagene Gesetzesergänzung lediglich die Art der Kostenberechnung festhalte. Die Regierung hält dazu fest, dass eine genaue, sorgfältige, fachmännische Berechnung der Kosten für Hochbauten erst nach Vorliegen eines Bauprojektes möglich ist. Zum Zeitpunkt der Berechnung des Verpflichtungskredits auf der Grundlage von Bedürfnissen und Raumprogrammen können nur approximative Vorstellungen eines künftigen Projektes zur Diskussion stehen.
Weiters überprüfte die Finanzkommission den Einbezug der Belastung von dinglichen Rechten (z.B. Baurecht) auf landeseigenen Grundstücken in die Genehmigungspflicht des Landtags. Die Regierung ist auf den Antrag der Finanzkommission eingegangen und hat den vorgeschlagenen Absatz der Regierungsvorlage ersetzt. Dieser gibt der Regierung die Kompetenz, Grundstücke mit einem Bruttokaufpreis von unter 30'000 Franken auch ohne Zustimmung des Landtags oder der Finanzkommission zu erwerben. Voraussetzung dazu ist einzig das Vorhandensein eines entsprechenden Budget- oder Nachtragskredits. Diese Lösung, welche vor allem im Zusammenhang mit der Realisierung des Strassenbauprogramms steht, bringt für Regierung und Verwaltung einen höheren Handlungsspielraum bei der Bodenauslösung für Strassenkorrektionen.
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