pafl: Gleichbehandlung von Personen in der Schweiz und in Liechtenstein
(ots)Phase I der Personenverkehrsregelung zwischen Liechtenstein und der Schweiz tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.
Am 1. Juni 2003 tritt die Phase I der neuen Personenverkehrsregelung zwischen Liechtenstein und der Schweiz in Kraft. Ab diesem Datum gewährt die Schweiz den in der Schweiz wohnhaften liechtensteinischen Staatsanghörigen die Freizügigkeit analog zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Liechtenstein seinerseits gewährt den bereits in Liechtenstein wohnhaften schweizerischen Staatsangehörigen die Gleichstellung mit den in Liechtenstein wohnhaften EWR-Staatsangehörigen nach Massgabe der im Rahmen des EWR-Abkommens ausgehandelten Sonderlösung, soweit es sich um Bereiche handelt, die vom Freizügigkeitsabkommen bzw. von der Vaduzer Konvention erfasst sind. Dies betrifft grundsätzlich alle Lebensbereiche, soweit sie einen Bezug zur Freizügigkeit bzw. zum Personenverkehr aufweisen. Ebenfalls Bestandteil der Phase I ist die Regelung der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im Bereich des Gewerbes. Die Bestimmungen der Vereinbarung über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat gelten weiterhin, soweit sie gegenüber der neuen Vereinbarung eine günstigere Regelung vorsehen.
Diese neue Regelung basiert auf der Vaduzer Konvention vom 21. Juni 2001, in welcher die EFTA-Partner unter anderem die sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU auf die EFTA-Ebene übertragen haben. Darin wurde das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU praktisch unverändert auf die EFTA-Staaten ausgedehnt. Für die Schweiz und Liechtenstein wurde in einem besonderen Protokoll die wichtigsten Grundsätze des Personenverkehrs zwischen der Schweiz und Liechtenstein sowie ein Zeitplan für die Umsetzung vereinbart. Phase I dieser Vereinbarung tritt, wie oben beschrieben, am 1. Juni 2003 in Kraft. Die zweite Phase betrifft die Einführung der Gleichstellung schweizerischer Staatsangehöriger mit den EWR-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Liechtenstein und die Gleichstellung liechtensteinischer Staatsangehöriger mit den EU- /EFTA-Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz. Diese Phase soll spätestens am 1. Juni 2005 in Kraft treten.
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Marcus Rick
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