pafl: Arbeitsgesetz wird abgeändert
(ots)
Vaduz, 1. Oktober (pafl) -
Mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent und mit der Festlegung einer Mindestzahl an freien Sonntagen im Quartal sollen den liechtensteinischen Ladengeschäften ermöglicht werden, ihr Geschäft an Sonntagen offen zu halten. Dies schlägt die Regierung in ihrer zuhanden des Landtags verabschiedeten Vorlage vor. Den Bedürfnissen des Arbeitgebers wird dadurch Rechnung getragen, dass er die freien Sonntage nicht regelmässig gewähren muss, sondern ein Verschieben der feien Sonntage in einem grossen Ausmass möglich ist.
Nicht nur in Liechtenstein, sondern auch in anderen Ländern Europas wurde in letzter Zeit eine Diskussion über die Liberalisierung der Sonntagsarbeit geführt. Vielfach wird eine weitere Liberalisierung als eine Massnahme angesehen, welche die Konjunktur fördern, den Konsum anregen und gleichzeitig auch aufgrund des gesteigerten Bedarfs an Arbeitskräften neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende Arbeitsplätze sichern soll.
In Liechtenstein stellt sich die Lage jedoch anders als in seinen Nachbarländern dar. Hier gilt es nur noch die Problematik der Arbeitsbewilligung und des dazugehörigen Verfahrens zu lösen. Das damit zusammenhängende Problem der Bewilligung zum Offenhalten für bestimmte Betriebe wurde schon im Jahr 1992 mit der Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss eindeutig geregelt. In dieser Verordnung war jedoch kein Bewilligungsverfahren für die Sonntagsarbeit vorhanden, sondern es wurde in der Praxis eine Bewilligung zum Offenhalten für genügend erachtet. Nach Ansicht der Regierung, war dieser Zustand jedoch rechtlich nicht haltbar, weshalb die Verordnung II vom 17. Dezember 2002 zum Arbeitsgesetz (ArGV II, LGBl. 2002 Nr. 188), erlassen wurde. Artikel 23 dieser Verordnung regelte die Zulässigkeit der Sonntagsarbeit in Ladengeschäften und auch in Tourismusgebieten samt allen dazugehörigen Begleitbestimmungen und definierte den Begriff Ladengeschäfte. Gegen diesen Artikel wurde eine Beschwerde in Form einer Popularklage ergriffen. Der Staatsgerichtshof hat dieser Beschwerde am 30. Juni 2003 stattgegeben und Art. 23 ArGV II aufgehoben.
Nach der Aufhebung des besagten Artikels durch den Staatsgerichtshof hat die Regierung nun die Vorgaben des Staatsgerichtshofs aufgegriffen und die vorgelegte Regelung zur Bewilligung von Sonntagsarbeit in Ladengeschäften entworfen. Die Bestimmung soll die Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit in Ladengeschäften und den heute auf Grund ihrer gleichartigen Sortimente gleich zu behandelnden Tankstellenshops regeln.
Durch die einheitliche Einbeziehung von Ladengeschäften und Tankstellenshops in die gesetzlichen Regelungen, sollen diese einander gleich gestellt werden. Die genaue Bestimmung, welche Betriebszweige unter den Begriff Ladengeschäfte fallen, erfolgt durch die Regierung, indem sie bestimmte Zweige in die Verordnung über die Sonn- und Feiertagsruhe und den Ladenschluss aufnimmt, auf welche im vorgeschlagenen Artikel des Gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, durch den Begriff Ladengeschäfte Bezug genommen wird.
Das Ziel der Regierung ist es, durch die vorgelegte Bestimmung eine einheitliche und vor allem sozialverträgliche Lösung zu finden und das Bedürfnis der Bevölkerung an am Sonntag geöffneten Lebensmittelgeschäften, welches verschiedene Umfragen zu Tage gebracht haben, zu befriedigen.
Kontakt:
Alex Biedermann
Mitarbeiter der Regierung
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