pafl: Stellungnahme zur Abänderung des Arbeitsgesetzes
(ots)
Vaduz, 19. November (pafl) -
Die Regierung ist in einer Stellungnahme auf die Fragen, die an der ersten Lesung im Landtag zur Abänderung des Arbeitsgesetzes aufgeworfen wurden, eingegangen. Bei dieser Lesung sind Fragen zur Notwendigkeit, die Ladengeschäfte offen zu halten, sowie zum neuen Artikel 27a der Gesetzesvorlage aufgeworfen worden.
Die Regierung weist in ihrer Stellungnahme als Erstes darauf hin, dass die Bewilligung zum Offenhalten der Ladengeschäfte weiterhin völlig unabhängig von der Gesetzesänderungsvorlage von der Regierungskanzlei erteilt wird. Der vorgeschlagene Artikel 27a des Arbeitsgesetzes regelt ausschliesslich die Frage der Beschäftigung von Arbeitnehmern sowie den Arbeitnehmerschutz in Betrieben, welche schon eine Bewilligung zum Offenhalten besitzen.
Zu den zu gewährenden freien Sonntagen wurde gefragt, ob aufgrund der Gleichstellung von gesetzlichen Feiertagen mit den Sonntagen der Artikel 27a auch auf die Feiertage anzuwenden ist. Die Regierung bestätigt dies, jedoch mit Einschränkungen. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nicht einen Feiertag anstatt einem Sonntag freigeben, sondern es muss sich bei den freizugebenden Sonntagen tatsächlich um Sonntage handeln. Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Fronleichnam und am ersten Weihnachtsfeiertag darf ein Ladengeschäft, welches über eine Bewilligung verfügt, nur in einem eingeschränkten Ausmass offen halten. Der in der Vorlage erwähnte Lohnzuschlag von 50 Prozent ist dem Bruttolohn hinzuzurechnen.
Zur Beschäftigung von Arbeitnehmern in Ladengeschäften ist kein berechtigtes Interesse nachzuweisen, sondern nur für die Erteilung einer Bewilligung zum Offenhalten. Ein solches berechtigtes Interesse für eine Bewilligung wird nachgewiesen, indem in jedem einzelnen Fall in einer Gemeinde der bestehende Bedarf abgeklärt wird. In der Vergangenheit galt der Bedarf einer Gemeinde als gedeckt, wenn ein einzelnes Lebensmittelgeschäft eine Bewilligung zum Offenhalten hatte.
Die Frage, welche Regelung für Restaurantbetriebe gilt, welche angegliederte kleine Lebensmittelgeschäfte mit dem Personal des Restaurants betreiben, wurde von der Regierung wie folgt beantwortet:
Für diese Frage kann keine einheitliche Antwort gegeben werden. Vielmehr ist von Fall zu Fall zu unterscheiden, wo der Hauptteil des Umsatzes erwirtschaftet wird. Liegt dieser im Bereich des angegliederten Lebensmittelgeschäfts, so liegt in Wahrheit kein Restaurantbetrieb mehr vor, sondern ein Lebensmittelgeschäft. In der Folge ist die Regelung auf den dort beschäftigten Arbeitnehmer anwendbar. Zudem wird dann für den Betrieb eine gewerbliche Bewilligung für ein Lebensmittelgeschäft erforderlich. Sollte der Hauptteil des Umsatzes durch den Restaurantbetrieb selbst erwirtschaftet werden, so liegt ein Restaurantbetrieb vor und der Arbeitnehmer ist den für Restaurantbetriebe geltenden Regelungen unterstellt.
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