pafl: Korrektur: Eindeutiger gesetzlicher Rahmen für Hanfanbau
(ots)
Vaduz, 19. November (pafl) -
Die Regierung will mit der Einführung einer eindeutigen Definition, wann Hanfkraut als Betäubungsmittel gilt und wann es sich um eine legale landwirtschaftliche Nutzpflanze handelt, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen für den Anbau von Hanfkraut schaffen. Die präzise Unterscheidung zwischen der Faserpflanze Hanf als landwirtschaftlicher Nutzpflanze und dem zu den Betäubungsmitteln zählenden Hanfkraut soll künftig eine einfache und effiziente Kontrolle durch die zuständigen Behörden ermöglichen.
Heute werden der Anbau, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hanfkraut durch das Betäubungsmittelgesetz nur dann verboten, wenn dies zur Betäubungsmittelgewinnung dient. Auch der Anbau von Hanfkraut mit mehr als 0,3 % THC kann nicht als missbräuchlich angesehen werden, wenn daraus kein Betäubungsmittel gewonnen wird. Somit ist es der Exekutive bis anhin nicht erlaubt, Hanfkraut mit hohem und zur Haschischgewinnung geeigneten THC-Gehalt generell sicherzustellen, da der Anbau von Hanfpflanzen und selbst deren Inverkehrbringen straflos ist, solange der Nachweis nicht erbracht ist, dass daraus Betäubungsmittel gewonnen werden. Mit dieser Einschränkung sind daher diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hanfkraut, obschon es generell zu den Betäubungsmitteln gezählt wird, jedermann frei gestellt. Eine mit vertretbarem Aufwand durchführbare Kontrolle zur Einhaltung des Verbots der Betäubungsmittelgewinnung aus Hanfkraut ist derzeit nicht möglich, da der Missbrauchnachweis von den Behörden zu erbringen ist.
Soweit die Ausgangslage.
Die Vorlage der Regierung nimmt neu jene Hanfsorten von den Betäubungsmitteln aus, die im Sortenkatalog des schweizerischen Bundesamtes für Landwirtschaft enthalten sind und einen THC-Gehalt von weniger als 0,3 Prozent aufweisen. Damit definiert sie gleichzeitig das als Betäubungsmittel zu taxierende Hanfkraut eindeutig durch klare Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzplanze Hanf.
Damit wird weder ein Paradigma-Wechsel eingeleitet, noch bildet dieses Vorgehen ein Präjudiz irgendwelcher Art im Hinblick auf eine künftige Drogenpolitik. Das Vorgehen verhindert auch nicht den Hanfanbau als nachwachsenden landwirtschaftlichen Rohstoff zu diversen für diese Faserpflanze möglichen und typischen Verwendungszwecken.
Kontakt:
Amt für Lebensmittelkontrolle und
Veterinärwesen
Peter Malin
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