pafl: Diversion im Strafverfahren
(ots)
Vaduz, 14. Januar (pafl) -
Die Regierung hat einen Entwurf eines Diversionskonzeptes genehmigt und interessierten Kreisen zur Stellungnahme bis 16. April 2004 unterbreitet. Weitere Kreise oder Personen, die sich an der Vernehmlassung beteiligen wollen, können den Vernehmlassungsbericht bei der Regierungskanzlei beziehen. Das vorliegende Diversionskonzept soll eine Rechtsgrundlage für flexible, einzelfallbezogene und wirksame Reaktionen auf strafbares Verhalten des unteren und in Ausnahmefällen mittleren Kriminalitätsbereiches schaffen. Es soll sowohl den Interessen der durch die Straftat verletzten Person als auch spezial- und generalpräventiven Bedürfnissen genügen, ohne dass ein Strafverfahren mit einer formellen Verurteilung des Täters durchgeführt werden muss.
Bei einer Diversion wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet oder ein solches beendet, ohne dass ein Schuldspruch oder unnötige Stigmatisierung des Verdächtigen erfolgten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verdächtige zustimmt, bestimmte Leistungen, wie Geldbusse, Schadensgutmachung, Verantwortung gegenüber dem Opfer, gemeinnützige Arbeiten, Therapie etc. zu übernehmen.
Da die Einführung der Diversion auch wesentliche Abänderungen des Jugendgerichtsgesetzes zur Folge hat, erscheint es der Regierung zielführend zu sein, daneben weitere Erleichterungen in Bezug auf die Bestrafung sowie verbesserte Verfahrensvorschriften in der Jugendstrafrechtspflege vorzusehen. Im Vordergrund soll dabei der Grundsatz der Spezialprävention stehen. Es handelt sich hierbei einerseits hauptsächlich um die erweiterte Möglichkeit, durch die Staatsanwaltschaft von einer Strafe abzusehen, einen Strafausschliessungsgrund für die Altersgruppe der 14- und 15jährigen Jugendlichen im Bereich der minder schweren Alltagskriminalität aufzunehmen sowie das Mindestmass der für Jugendstraftaten angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen herabzusetzen. Andererseits sollen der Kreis der Vertrauenspersonen erweitert und die Bewährungshelfer vermehrt einbezogen werden. Daneben sollen grösstenteils die besonderen Verfahrensbestimmungen für Jugendliche auf die Altersgruppe der noch nicht 21jährigen angewendet werden.
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